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Loitzer Bote
Ausgabe 11/2025
Nichtamtlicher Teil
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Satzung Anglerverein Loitz e.V.

§ 1

Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Anglerverein Loitz e.V.

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.

(3) Sitz des Vereins ist 17121 Loitz in Vorpommern.

(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. eines jeden Kalenderjahres und endet am 31.10.

§ 2

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur sowie Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit. Sein Ziel ist der Schutz des großen Hortes der Gewässer und seiner Geschöpfe.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie der Erhaltung, Pflege und Verbesserung der Biotope und Gewässer. Außerdem zur Vermittlung von Wissen und Erfahrungen zur Durchführung des waidgerechten Angelns und dem Respekt vor den Geschöpfen. Ein weiteres Ziel ist die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen sportlicher und kultureller Art sowie die Förderung der Vereinsjugend. Außerdem soll stets die Öffentlichkeit sowie Behörden über Ziele des Vereins, Schäden an Gewässern, Fischsterben und den geleisteten Arbeiten an den Gewässern informiert werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich mittels Vordruck eines Aufnahmeantrages bei der Kassierung zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist.

Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied

a)

schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b)

bis zum Ende des Geschäftsjahres und der dafür abrechnenden Mitgliederversammlung seinen Beitrag nicht entrichtet hat, wird automatisch ausgeschlossen

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6

Beiträge, Gebühren

(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.

(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.

(3) In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.

(4) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

-

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

-

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-

Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

-

Satzungsänderungen,

-

Auflösung des Vereins,

-

Entlastung des Vorstands,

-

Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.

§ 9

Voraussetzungen der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 10

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand im Amtsblatt sowie am Schaukasten am Hafen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt „Loitzer Bote“. Die Einladung wird durch Aushang am Hafen und Veröffentlichung im Amtsblatt „Loitzer Bote“ veröffentlicht.

(2) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§ 11

Durchführung der

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 12

Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung1 und der Protokollführung zu unterschreiben ist.

(2) Das Protokoll soll

a)

die Art der Mitgliederversammlung2,

b)

den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,

c)

die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,

d)

die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

e)

die Anzahl der anwesenden Mitglieder,

f)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,

g)

die Tagesordnung,

h)

die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung3 und Stimmenverhältnissen4,

i)

den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,

j)

bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten5 sowie die Annahme des Amtes enthalten.

___________

1 Bei einem Wechsel der Versammlungsleitung müssen alle leitenden Personen das Protokoll unterschreiben.

2 Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

3 Zu den Arten der Abstimmung gehören z. B. geheime Wahl mittels Stimmzettel, Abstimmung durch Handzeichen/Aufstehen oder Zuruf.

4 Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen.

5 Für die Eintragung in das Vereinsregister werden folgende Angaben benötigt: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort.

§ 13

Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

-

Vertretung des Vereins,

-

Einberufung der Mitgliederversammlung,

-

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-

Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,

-

Beschlüsse zur Mittelverwendung

§ 14

Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 10 Personen und setzt sich zusammen aus

a)

dem/der 1. Vorsitzenden,

b)

dem/der 2. Vorsitzenden,

c)

bis zu acht Beisitzern.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB6 erteilt werden.

________

6 § 181 BGB (Insichgeschäft): „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“

§ 15

Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.

(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG7 erhalten.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

_________

7 Zusätzlich kann dem Vorstand ein Aufwendungsersatz (z. B. Post- und Telekommunikationskosten, Reisekosten sowie Kosten für Büromaterial) gezahlt werden.

§ 16

Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre mindestens einen und maximal zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

(2) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 17

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB20 erteilt werden.

(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist der Loitzer Bote.

(4) Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft8

1.

an die Stadt Loitz (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von er Mitgliederversammlung am 29.11.2025 beschlossen und löst somit die Gründungssatzung vom 20.02.1991 ab.

Unterschriften:
(Mind. 7)