| hier: | Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Wirksamwerdens der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ |
Die Stadtvertretung der Stadt Loitz hat in der öffentlichen Sitzung am 22.09.2022 die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ der Stadt Loitz beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ und ist in der angehängten Übersicht (Anlage 1) sowie der Planzeichnung (Anlage 2) dargestellt.
Mit der Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 25.01.2023, Aktenzeichen 04985-22-40, wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Auflagen und Hinweisen genehmigt. Die Auflagen wurden erfüllt und die Hinweise wurden beachtet.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die vorstehende 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Loitz mit Ablauf der Bekanntmachung wirksam.
Die wirksame 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, sowie die der Planung zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Stadt Loitz, Haus II/ Bauamt, Zimmer 5 in 17121 Loitz, Lange Straße 83 während folgender Dienstzeiten:
| Dienstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, |
| Donnerstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, |
| Freitag | 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr, |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Weitere Terminabsprachen sind unter 039998 153-41 (Frau Janssen) bzw. l.janssen@loitz.de möglich.
Auf Verlagen wird über den Inhalt der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ Auskunft erteilt.
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz unter der folgenden Internetadresse www.loitz.de/ortsrecht/flaechennutzungsplaene für die Öffentlichkeit einsehbar.
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschiften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlages
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Loitz, Die Bürgermeisterin, 17121 Loitz, Lange Straße 83 geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach § 215 Abs. 1 BauGB darzulegen.
Auf die Vorschriften der § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungs-vorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Loitz, Die Bürgermeisterin, geltend gemacht werden.
Loitz, den 14.02.2023
Ch. Witt | - Siegel - |
Bürgermeisterin | |
Übersichtskarte der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz, unmaßstäblich
2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Loitz, Planzeichnung unmaßstäblich