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Loitzer Bote
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungder Stadt Loitz

Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtvertretung unter 267/2019-2024, 268/2019-2024 und 269/2019-2024 sowie des Inkrafttretens der Satzung des Bebauungsplans Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ der Stadt Loitz gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Loitz hat am 03.11.2022 in öffentlicher Sitzung unter Beschluss-Nr. 267/2019-2024 die Abwägung der zum Entwurf des B-Planes Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken aus den Beteiligungen der Nachbargemeinden, der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange; unter Beschluss-Nr. 268/2019-2024 den städtebaulichen Vertrag und unter Beschluss-Nr. 269/2029-2024 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ der Stadt Loitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) beschlossen. Diese Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung wird abgegrenzt östlich von der Eigenheimsiedlung Drosedower Straße, nördlich begrenzt durch die Gartenanlage hinter den Wohnblöcken Drosedower Straße und südlich begrenzt durch den Feldweg Flurstück 21 in der Flur 17 und Flurstück 8/3 der Flur 18 der Gemarkung Loitz (siehe Übersichtskarte).

Gegenstand der Satzung ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Wohnen und medizinisch stationäre Pferdebetreuung“ nach § 11 der BauNVO.

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Loitz mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ der Stadt Loitz wird mit der Begründung, einschließlich dem Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, sowie die der Planung zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Stadt Loitz, Haus II/ Bauamt, Zimmer 5 in 17121 Loitz, Lange Straße 83 während folgender Dienstzeiten:

Dienstag

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Donnerstag

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

Freitag

09:00 Uhr bis 11:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Weitere Terminabsprachen sind unter 039998/ 153-41 (Frau Janssen) bzw. l.janssen@loitz.de möglich. Auf Verlagen wird über den Inhalt der Satzung des Bebauungsplans Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ der Stadt Loitz Auskunft erteilt.

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Loitz unter der folgenden Internetadresse „ www.loitz.de/ortsrecht/bebauungsplaene/bebauungsplaene-loitz „ für die Öffentlichkeit einsehbar. Dies trifft auch auf die landeseinheitliche Plattform zu, die unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene/Uebersicht/Details?type=bplan&id=12934482-15c4-11ea-8521-276829907c1e zu erreichen ist.

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschiften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes und

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlages

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Loitz, Die Bürgermeisterin, 17121 Loitz, Lange Straße 83 geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach § 215 Abs. 1 BauGB darzulegen.

Auf die Vorschriften der § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungs-vorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Loitz geltend gemacht werden.

Loitz, den 15.03.2023

Übersichtskarte zur Satzung des Bebauungsplans Nr. 15 „Errichtung von 2 Ein-familienhäusern“ der Stadt Loitz, unmaßstäblich

(Quelle der topografischen Karte: GAIA MV)

Satzung des Bebauungsplans Nr. 15 „Errichtung von 2 Einfamilienhäusern“ der Stadt Loitz, Teil A: Planzeichnung, unmaßstäblich