(Marktordnung)
Inhaltsübersicht:
| Teil | 1: Allgemeines |
| Teil | 2: Wochenmärkte |
| Teil | 3: Schlussbestimmungen |
Auf Grund der §§ 2, 4 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) hat die Stadtvertretung der Stadt Loitz in der Sitzung am 22. Februar 2024 folgende Ordnung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Loitz (Marktordnung) beschlossen:
Die Stadt Loitz betreibt den Wochenmarkt gem. § 67 Gewerbeordnung (GewO) vom 22.2.1999 (BGBI. S. 202) in der z.Zt. geltenden Fassung sowie Spezial- und Jahrmärkte gem. § 68 GewO allgemein als „Märkte" bezeichnet- als öffentliche Einrichtungen und führt diese nach dem Inhalt der Festsetzungsbescheide nach § 69 GewO durch.
(1) Die Märkte finden auf den durch die jeweiligen Festsetzungsbescheide nach § 69 Gewerbeordnung bestimmten Flächen zu den dort festgesetzten Tagen und Öffnungszeiten statt. Die Marktflächen werden in der Anlage 1 dieser Satzung benannt und ausgewiesen.
(2) Soweit aus begründetem Anlass eine örtliche oder zeitliche Verlegung von Märkten erforderlich sein sollte, wird dies rechtzeitig vorher ortsüblich bekannt gemacht.
(1) Die Teilnahme an den Märkten steht grundsätzlich jedermann - soweit er dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört - frei. Politisch bezogene Veranstaltungen, Werbeauftritte, Fragestunden und ähnliches sind ausgeschlossen.
(2) Die Marktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall Teilnehmer ausschließen, insbesondere, wenn die für den betreffenden Markt zur Verfügung stehende Fläche nicht ausreicht oder gegen diese Ordnung gröblich bzw. wiederholt verstoßen wird.
(1) Die Marktaufsicht obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde, die auch eine dritte Person mit der Durchführung der örtlichen Marktaufsicht beauftragen kann.
(2) Den Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörde oder der mit der örtlichen Marktaufsicht beauftragten und mit einem entsprechenden Dienstausweis versehenen Person ist Folge zu leisten.
(3) Der örtlichen Ordnungsbehörde oder der mit der örtlichen Marktaufsicht beauftragten Person ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den darauf befindlichen Betriebseinrichtungen zu gewähren. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich auf Verlangen ihnen gegenüber auszuweisen.
(1) Auf den Märkten dürfen Waren sowie Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft oder dargeboten werden.
(2) Die Standplätze werden den Marktbeschickern von der Marktaufsicht bzw. einer damit beauftragten Person auf entsprechenden Antrag hin zugewiesen. Ein Anspruch auf die Zuweisung oder das Behalten eines bestimmten Standplatzes oder einer bestimmten Platzgröße besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, auf der Marktfläche Geräte- oder Wohnwagen abstellen zu dürfen. Über Ausnahmen entscheidet die Marktaufsicht.
(3) Es ist nicht gestattet, eigenmächtig Standplätze zu belegen, angewiesene Plätze zu erweitern, mit anderen Marktbeschickern die Plätze zu tauschen oder den zugewiesenen Platz ganz oder teilweise an Dritte zu überlassen.
(4) Die Platzzulassung kann von der Marktaufsicht zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
(1) Als Betriebseinrichtungen sind auf den Marktflächen nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände sowie Fahrgeschäfte, Schaubuden, Schankzelte und ähnliche Einrichtungen zugelassen.
(2) Die Betriebseinrichtungen müssen standfest sein, sie dürfen die Marktfläche nicht beschädigen und weder an Bäumen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(3) Die Vordächer von Betriebseinrichtungen dürfen den angewiesenen Standplatz nur nach der Verkaufsseite hin um höchstens 1,50 m überragen; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m ab Straßenoberkante haben.
(4) Ausnahmen von den in Abs. 1 - 3 enthaltenen Regelungen können im Einzelfall von der Marktaufsicht gestattet werden.
(5) Die elektrische Ausstattung der Betriebseinrichtungen muss dem jeweiligen Stand der Technik und den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen, da andernfalls der Anschluss an das Versorgungsnetz verweigert werden kann.
(6) Zur Sicherung der ungehinderten Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Deutschen Post, der Lieferanten und der Anlieger sind die vorgegebenen Gänge und Durchfahrten freizuhalten.
(1) Marktbeschicker und Marktbesucher haben ihr Verhalten auf den Märkten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Es ist insbesondere unzulässig, Waren im Umhergehen oder in Form einer Versteigerung anzubieten, Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
(1) Die Marktflächen sind ständig sauber zu halten. Der jeweilige Marktbeschicker ist für die Sauberkeit und Verkehrssicherheit des ihm zugewiesenen Standplatzes verantwortlich.
(2) Warenabfälle, Verpackungsmaterial und andere Abfälle sind in geeigneten bzw. bereitgestellten Behältern zu sammeln und nach Beendigung des Marktes mitzunehmen.
(3) Abfälle von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, von Fischen oder sonstigen Lebensmitteln sind in geschlossenen Behältern zu sammeln und nach Beendigung des Marktes mitzunehmen.
(1) Muss ein Markt aus Gründen ausfallen, die auf höhere Gewalt oder auf behördliche Anordnung beruhen, sind keine hieraus abzuleitenden Ansprüche gegen die Stadt Loitz gegeben.
(2) Die Stadt Loitz haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(1) Die Stadt Loitz erhebt für die Bereitstellung des Standplatzes ein Entgelt.
(2) Schuldner des Entgeltes sind die Marktbeschicker und die Personen, denen von der Marktaufsicht ein Standplatz zugewiesen wurde oder in deren Interesse die Zulassung erfolgt ist.
(3) Das Entgelt bemisst sich nach
1. der Anzahl der Frontmeter des Verkaufsstandes, wobei angefangene Meter voll berechnet werden,
2. Zuzüglich bei Bedarf folgende Kosten pro Marktbeschicker:
| 2.1 Strom pauschal/Tag | 2,- € |
| 2.2 Abfall pauschal/Tag | 1,- € |
| 2.3 sonstige Dienstleistungen | 2,- € |
(z.B. Absperrung, Verkehr, Bereitstellung Verkaufsstände, usw.)
(4) Das Entgelt beträgt pro lfd. Frontmeter der Verkaufsfläche 4,00 € pro Markttag. Die Höhe des erhobenen Entgeltes pro lfd. Meter pro Markttag kann jederzeit der allgemeinen Marktlage angepasst werden.
(5) Verspäteter Beginn, Unterbrechung und vorzeitige Beendigung des Verkaufs auf dem Standplatz haben keine Ermäßigung oder Erstattung des Entgeltes zu Folge.
(6) Das Entgelt wird bereits jeweils zu Beginn der Benutzung des Standplatzes fällig und wird mit Aufbau des Marktstandes zur Zahlung vor Ort bei der Marktaufsicht fällig oder kann per Überweisung erfolgen.
Der Wochenmarkt findet an folgenden Tagen statt.
| Markt | 1. März - 30. November | mittwochs 8.00 Uhr - 14.00 Uhr |
| Hafengelände | 1. Juni - 30. September | mittwochs 8.00 Uhr - 14.00 Uhr |
| Brandmühlendamm | ganzjährig | freitags 8.00 Uhr - 14.00 Uhr |
Die Einweisung der Marktbeschicker erfolgt jeweils ab 7.15 Uhr.
Auf dem Wochenmarkt dürfen gemäß § 67 Abs. 1 GewO und § 67 Abs. 2 GewO i. V. m. der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
M-V folgende Warenarten feilgeboten werden:
Marktbeschicker, die Lebensmittel jeglicher Art feilbieten, haben in Bezug auf die Verkaufsstände und das eingesetzte Personal die jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(1) Anträge auf Platzvergabe für den Wochenmarkt können schriftlich oder mündlich bei der Marktaufsicht gestellt werden. Soweit möglich erfolgt die Zu- oder Absage schriftlich durch die Marktaufsicht. Ansonsten entscheidet die örtliche Marktaufsicht vor Ort.
(2) Waren, Betriebseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Öffnungszeit angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Öffnungszeit von der Marktfläche entfernt sein, andernfalls können sie auf Kosten der Marktbeschicker bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten zwangsweise entfernt werden.
(1) Die Stadt Loitz ist berechtigt, die zur Durchführung dieser Ordnung notwendigen Daten zu erheben, zu nutzen bzw. zu verarbeiten.
(2) Die Stadt Loitz kann diese Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an berechtigte Dritte (z.B. Polizei und Ordnungsbehörden) weiterleiten.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften (Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern - DSG M-V -) in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren für den Wochenmarkt in der Stadt Loitz vom 13.01.2001, die Ordnungsbehördliche Verfügung über die Öffnungszeiten auf dem Wochenmarkt sowie über Waren die in unsere Stadt nicht gehandelt werden dürfen und die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Wochenmärkten in der Stadt Loitz außer Kraft.
Loitz, den 23.02.2024
Verfahrensvermerk:
Angezeigt beim Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 11.03.2024. Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.loitz.de unter „Satzungen“ am 11.04.2024.
Bekanntmachungsvermerk:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Loitz, den 10.04.2024