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Loitzer Bote
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Mustersatzung für Jagdgenossenschaft

§ 1

Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes...................................................................................... führt den Namen

"Jagdgenossenschaft...........................................................................“.

Sie hat ihren Sitz am Wohnsitz des Jagdvorstehers und ist gemäß § 8 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2

Jagdgenossen und Genossenschaftskataster

(1) Der Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, an (Jagdgenossen).

(2) Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird, aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen dem Jagdvorstand durch den Erwerber nachzuweisen.

(3) Grundstücke, die auf der Grundlage von § 6a des Bundesjagdgesetzes zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind, werden weiterhin im Genossenschaftskataster geführt. Deren Eigentümer sind für die Zeit der Befriedung nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

(4) Jeder Jagdgenosse kann beim Jagdvorsteher oder einer von diesem benannten Person des vertretungsberechtigten Vorstandes Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft nehmen, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte oder Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten

§ 3

Aufgaben der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben; sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen auf Grundlage des Bundes- und des Landesjagdgesetzes zu nutzen.

§ 4

Organe der Jagdgenossenschaft

Organe der Jagdgenossenschaft sind die Versammlung der Jagdgenossen und der Jagdvorstand.

§ 5

Versammlung der Jagdgenossen

(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine nicht öffentliche Versammlung der Jagdgenossen statt. Auf Verlangen von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen ist sie innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Dritte können an der Versammlung teilnehmen, wenn die Versammlung der Jagdgenossen dies einstimmig beschließt. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

(2) Versammlungen der Jagdgenossen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung in der jeweils betroffenen Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung durch den Jagdvorstand einzuberufen. Die Punkte der Tagesordnung müssen so hinreichend bestimmt formuliert sein, dass für die Jagdgenossen ohne Weiteres erkennbar ist, über welche Fragen in der anstehenden Versammlung abgestimmt werden soll.

(3) In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche durch eine andere natürliche Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Versammlung der Jagdgenossen schriftlich neu zu erteilen.

(4) Eine juristische Person kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Versammlung der Jagdgenossen schriftlich neu zu erteilen.

(5) Personengesellschaften, Miteigentümer und Gesamthandeigentümer können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Bevollmächtigte darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Versammlung der Jagdgenossen schriftlich neu zu erteilen.

(6) Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.

(7) Ein Jagdgenosse darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder durch Entscheidung mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner einen Vor- oder Nachteil bringen kann. Davon ausgenommen sind Abstimmungen über die Jagdverpachtung.

§ 6

Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen

(1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit). Jagdgenossen, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Jagdgenossen zu berücksichtigen (Zurechnung zu den Nein-Stimmen). Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Stimmabgabe durch Stimmzettel. Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere:

a)

die Satzung und ihre Änderungen,

b)

die Art der Jagdnutzung wie:

-

die Verpachtung, unter Berücksichtigung, dass die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen sowie der jagdpachtfähigen Personen, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer vom Jagdbezirk liegt, beschränkt werden kann (§ 10 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes),

-

die Jagdausübung durch angestellte Jäger oder

-

das Ruhen der Jagd,

c)

bei Verpachtung über die Art, die Pachtbedingungen, die Erteilung des Zuschlages, die Änderung und Verlängerung des Pachtvertrages sowie über Unterverpachtungen,

d)

die Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,

e)

die Erhebung und Verwendung von Umlagen, die die Jagdgenossen erbringen,

f)

die Einstellung von Personal,

g)

die Festsetzung eines (pauschalierten) Auslagenersatzes und von Aufwandsentschädigungen,

h)

den Haushaltsplan,

i)

die Rechnungsprüfung und die Entlastungserteilung,

j)

die Anpacht (§ 11 Absatz 7 des Landesjagdgesetzes), Zusammenlegung (§ 8 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes, § 4 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes) und die Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 des Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes),

k)

die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber nicht auf den Jagdvorstand übertragen.

(3) Über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist durch einen vom Jagdvorstand benannten Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Der Schriftführer kann Mitglied des Jagdvorstandes sein. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Jagdgenossen für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist vom Jagdvorstand zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übersenden.

§ 7

Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht mindestens aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und dem Kassenverwalter. Diese Personen bilden den vertretungsberechtigten Jagdvorstand im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes. Daneben können weitere Personen, die lediglich über eine beratende Funktion verfügen und nicht stimmberechtigt sind, in einen erweiterten Jagdvorstand gewählt werden. Vorstandsmitglieder müssen nicht Jagdgenossen sein. Die Vorstandsmitglieder mit ihren jeweiligen Funktionen werden von der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 9 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit) gewählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre, wobei er bis zur Beschlussfassung über den neuen Jagdvorstand, höchstens jedoch bis sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit, im Amt bleibt. Können Neuwahlen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder aufgrund von Rechtsvorschriften nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden, wird der Ablauf der Amtszeit bis zum nächstmöglichen Versammlungstermin ausgesetzt. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes aus, kann dieser ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des erweiterten Vorstandes bestimmen.

Die Amtsdauer des Ersatzmitglieds endet mit der laufenden Amtszeit des Vorstandes.

(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre notwendigen und nachgewiesenen Auslagen Ersatz von der Jagdgenossenschaft. Die Versammlung der Jagdgenossen kann entsprechend § 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe g einen pauschalen Auslagenersatz und eine Aufwandsentschädigung beschließen.

(4) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.

(5) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands nach § 7 Absatz 1 Satz 1 anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.

(6) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder durch Entscheidung mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten bis zum ersten Grad oder einer vom ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann. In diesem Fall ist das Mitglied des Jagdvorstandes nicht stimmberechtigt.

§ 8

Aufgaben des Jagdvorstandes

(1) Der vertretungsberechtigte Jagdvorstand nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten. An die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist er gebunden.

(2) Der Jagdvorstand hat neben den in Absatz 1 aufgeführten folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Führen der Stimmliste,

b)

Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

c)

Beurkunden und Ausführen der Mitgliederbeschlüsse,

d)

Führen der Kassengeschäfte,

e)

Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung sowie des Verteilungsplanes,

f)

Führen der Beitragsliste,

g)

Beaufsichtigung der Angestellten, Berufsjäger, Jagdaufseher und Überwachung der Einrichtungen,

h)

Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen,

i)

Führen des Genossenschaftskatasters,

j)

Anträge auf Angliederung/Abrundung gemäß § 2 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes, § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes.

(3) In Angelegenheiten, die nach Maßgabe des § 6 der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, kann, wenn die Erledigung keinen Aufschub duldet, der Jagdvorstand entscheiden. Er muss unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von diesem zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung hat der Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übermitteln.

§ 9

Umlagen und Nutzungen

(1) Die von den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen sowie die Auszahlungen aus den Nutzungen ergeben sich entsprechend des jeweiligen Flächenanteils der Jagdgenossen. Zur Feststellung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf.

(2) Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat oder sich der Stimme enthalten hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss entsprechend § 11 Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

(3) Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift aufzuführen.

§ 10

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr (1. April bis 31. März).

§ 11

Bekanntmachungen

(1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung vorgenommen.

......................................................, den.........................................

(Ort) (Datum)

(2) Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom............................................., in der................................................... Jagdgenossen mit einer Grundfläche von............................ Hektar vertreten waren, beschlossen worden.

Der Jagdvorsteher
Der stellvertretende Jagdvorsteher
Der Kassenverwalter