Titel Logo
Loitzer Bote
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Gemeinde Görmin

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.07.2024 nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Görmin führt kein Wappen und keine Flagge.

(2) Die Gemeinde Görmin führt ein Dienstsiegel.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und die Umschrift „Gemeinde Görmin.

§ 2

Ortsteile

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Passow, Görmin, Groß Zastrow, Böken, Göslow, Alt Jargenow, Neu Jargenow und Trissow. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3

Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Amtlichen Bekanntmachungsblatt „Loitzer Bote“ unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 4

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 5

Ausschüsse

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

-

Haupt- und Finanzausschuss für Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben sowie für die Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1000 Euro

Zusammensetzung:

Bürgermeister als Vorsitzender und 3 Gemeindevertreter

-

Bau- und Umweltausschuss

für Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege

Zusammensetzung:

6 Mitglieder, davon mindestens 3 Gemeindevertreter und höchstens 3 sachkundige Einwohner

-

Sozialausschuss

für Jugend für Kultur und Sport, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen und Fremdenverkehr

Zusammensetzung:

6 Mitglieder, davon mindestens 3 Gemeindevertreter und höchstens 3 sachkundige Einwohner

-

Rechnungsprüfungsausschuss für die Durchführung der örtlichen Prüfung nach § 3 KPG M-V

Zusammensetzung:

3 Mitglieder, davon mindestens 2 Gemeindevertreter und höchstens 1 sachkundigen Einwohner

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse finden nicht öffentlich statt.

§ 6

Bürgermeister/Stellvertretung

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250,- € pro Monat,

2.

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bei einzelnen Aufwandspositionen bis 2.500 €. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen. Diese Regelung gilt nicht für zahlungswirksame Aufwendungen (insbesondere Abschreibungen und interne Leistungsverrechnungen). Soweit eine Deckung der Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb des im Deckungsvermerk (Haushaltplan) auf Grundlage § 14 GemHVO festgelegten Deckungskreises gewährleistet ist, entfällt die Zustimmungsbedürftigkeit,

3.

bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,- €,

4.

entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO bis zum Wert von 12.500 € und nach der VOB bis zum Wert von 12.500 €,

5.

bei einmaligen und wiederkehrenden Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,- € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 250,- pro Monat können von dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €,

6.

über Stundungen von Forderungen bis 3.000,- € und über den Erlass von Forderungen bis 2.000 €.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(4) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Der Bürgermeister entscheidet über

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),

die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB (sofern Sanierungsgebiet)

die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB (sofern Erhaltungsgebiet vorhanden)

Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme der Gemeindevertretung einholen.

§ 7

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1000,00 €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 200,00 €, die zweite Stellvertretung monatlich 100,00 €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,00 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 €.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 100,00 €.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt „Loitzer Bote“, Bürgerzeitung und amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Loitz und das Amt Peenetal-Loitz. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.loitz.de.

(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt „Loitzer Bote“, erscheint monatlich und ist bei der Stadt Loitz, Lange Straße 83 in 17121 Loitz kostenlos, einzeln bzw. im Abonnement zu beziehen. Es wird in alle erreichbaren Haushalte kostenlos geliefert. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bzw. durch Auslegung im Rathaus (geschäftsführende Gemeinde). Die Bekanntmachungstafel befindet sich

neben dem Bürgerhaus in Görmin, Max-Köster-Straße 26

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel entsprechend Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzungen sind über die Internetseite www.loitz.de einzusehen.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Görmin, beschlossen am 19.06.2019 außer Kraft.

Verfahrensvermerk:

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.loitz.de am 22.07.2024

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Absatz 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.