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Ausgabe 1/2026
Stadt Lübz
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Hauptsatzung der Stadt Lübz

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2025 (GVOBl. M-V 2025, S. 130, 136), wird nach Beschluss der Stadtvertretung Lübz vom 10.12.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung der Stadt Lübz erlassen:

Sprachformen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1

Name, Wappen, Dienstsiegel

(1) Die Stadt Lübz führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in Gold einen hersehenden schwarzen Stierkopf mit silbernen Hörnern, aufgerissenem Maul, ausgeschlagener roter Zunge und abgerissenem Halsfell, dessen Enden bogenförmig ausgeschnitten sind und somit 7 Spitzen zeigen sowie einer goldenen Krone, von der 5, abwechselnd mit Blattornamenten und Perlen besteckte Zinken sichtbar sind. Der Stierkopf wird beseitet von 2 roten sechsstrahligen Sternen.

(3) Die Flagge der Stadt Lübz ist von Rot, Gold, Rot quergestreift, wobei die roten Streifen je 4/9 der Höhe der Flagge ausmachen, während die Höhe des in der Mitte verlaufenden goldenen Streifens 1/9 der Höhe der Flagge beträgt; in der Mitte des Flaggentuches liegt das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuches ausmachende schwarz konturierte Stadtwappen. Die Länge des Flaggentuches verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. Für besondere Formen der Flaggenführung (z.B. für Wimpel, Standarten, Banner und dergleichen) kann eine abweichende Ausgestaltung hinsichtlich der Größenverhältnisse vorbehalten werden.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „STADT LÜBZ“.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Für die Verwendung der Flagge bedarf es der Genehmigung, sofern damit politische Zwecke verfolgt werden.

§ 2

Ortsteile, Ortsteilvertretungen

(1) In der Stadt Lübz werden folgende Ortsteile gebildet:

Bobzin

(Anlage 2)

Broock

(Anlage 3)

Burow

(Anlage 4)

Gischow

(Anlage 5)

Lutheran

(Anlage 6)

Ruthen

(Anlage 7)

Wessentin

(Anlage 8).

Die räumliche Abgrenzung des Stadtgebietes Lübz (Anlage 1) und der Ortsteile ist in den Anlagen 1 bis 8 dargestellt. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Hauptsatzung.

(2) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3

Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Stadt ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, ab vollendetem 14. Lebensjahr, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Dieses Recht steht auch natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, zu. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt. Die Sätze 1 - 4 gelten entsprechend für öffentliche Sitzungen der Ausschüsse der Stadtvertretung.

§ 4

Stadtvertretung

(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreter.

(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Bürgervorsteher.

(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter des Bürgervorstehers. Diese werden durch Mehrheitswahl bestimmt.

(4) Die Stadtvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Verfahren und den Ablauf der Stadtvertreter- und Ausschusssitzungen regelt.

§ 5

Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse

(1) Die Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse gem. § 7 Absatz 1 sind öffentlich. Die Sitzungen des Hauptausschusses und des Rechnungsprüfungs-ausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen und Abberufungen gemäß Kommunalverfassung,
  2. persönliche Angelegenheiten der Stadtvertreter mit Ausnahme von Wahlen und Abberufungen gemäß Kommunalverfassung,
  3. Stundungen, Niederschlagung und Erlass von Forderungen,
  4. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
  5. Grundstücksangelegenheiten,
  6. Rechtsgeschäfte mit Privaten oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung einbezogen werden.

Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Stadtvertretung bzw. der Ausschüsse ausgeschlossen werden, wenn überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Stadtvertretung bzw. der Ausschüsse.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollten spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sind, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich zu beantworten.

Die Höchstdauer für die Fragestellung beträgt drei Minuten. Eine Aussprache findet nicht statt. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(4) Zu Beginn jeder Sitzung der Stadtvertretung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner im Rahmen eines Tagesordnungspunktes „Verwaltungsbericht“ über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt.

§ 5 a

Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz / vertrauliche Unterlagen)

(1) Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten, Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten/Unterlagen/Informationen nur zur Erfüllung ihrer mit dem Mandat verbundenen Aufgaben verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist verboten. Die Mandatsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Dritte sich keinen Zugang zu den Daten verschaffen können.

(2) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(4) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilungen über den Inhalt an Dritte, ausgenommen einer Weitergabe im Verhinderungsfall an Stellvertreter in erforderlichem Umfang, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Stadtvertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten. Weiterhin ist sicherzustellen, das festgestellt werden kann, an wen, wann und welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind (Transparenz).

(5) Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen und/oder personenbezogene Daten so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind, sodass ein unbefugtes Verarbeiten, Lesen, Kopieren, Verändern, Löschen und Entwenden und Ähnliches nicht möglich ist. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen bzw. Datenträger mit vertraulichen und/oder personenbezogenen Daten.

(6) In begründeten Einzelfällen ist dem Bürgermeister auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherungsmaßnahmen zu geben. Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V verpflichtet, dem Bürgermeister auf Anfrage unverzüglich schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.

(7) Vertrauliche Unterlagen sind datenschutzgerecht zu vernichten (z.B. Aktenvernichter - min. Sicherheitsstufe P4) bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Unterlagen ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift zur Sitzung, in der die jeweilige Angelegenheit abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Stadtvertretung oder Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen. Die Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter sind für die datenschutzgerechte Entsorgung nicht mehr benötigter Sitzungsunterlagen und entsprechender Datenträger selbst verantwortlich. Die Unterlagen und Datenträger können gegen Nachweis zur Vernichtung bei der Stadtverwaltung abgegeben werden.

§ 6

Aufgabenverteilung / Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister vier Mitglieder der Stadtvertretung an. Die Stadtvertretung benennt neben diesen vier weitere vier Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Absatz 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei

  1. Bauleistungen (über 200.000 Euro netto),
  2. Liefer- und Dienstleistungen (über 100.000 Euro netto),
  3. freiberufliche Leistungen (über 100.000 Euro netto),

soweit diese Aufgaben nicht dem Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abwasser“ übertragen sind.

(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen zu treffen:

  1. Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über 10.000 Euro,
  2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 5.000 Euro bis 50.000 Euro, bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks,
  3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 5.000 Euro bis 25.000 Euro Jahresmiete bzw. -pacht,
  4. unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen, soweit der Wert des Verfügungsgegenstandes 3.000 Euro übersteigt,
  5. Hingabe von Darlehen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro,
  6. Bürgschafts- und Gewährsverträge, die Bestellung von Sicherheiten sowie Wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte von 2.500 Euro bis 25.000 Euro,
  7. Aufnahme von Krediten von 15.000 Euro bis zur oberen Wertgrenze des im Gesamthaushalt beschlossenen Kreditrahmens ausschließlich des Abschlusses von Kreditverträgen zum Zwecke der Umschuldung,
  8. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro,
  9. Genehmigung von Verträgen mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit leitenden Bediensteten der Stadtverwaltung von 1.000 Euro bis 50.000 Euro, dies gilt auch für Verträge, welche die Stadt mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch den im ersten Halbsatz vertreten Personenkreis vertreten werden, zu schließen beabsichtigt.

(5) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu der städtischen

Haushaltswirtschaft zu treffen:

  1. Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 25.000 Euro bis 50.000 Euro; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen,
  2. Erlass und Niederschlagung von Forderungen über 1.000 Euro bis 25.000 Euro, Stundung von Forderungen über 1.000 Euro bis 25.000 Euro.

(6) Der Hauptausschuss entscheidet über folgende baurechtliche Angelegenheiten:

  1. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs.1 des Baugesetzbuches zu Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 31,33 Abs.2 und 35 Abs.2 des Baugesetzbuches richtet, sowie nach § 173 Abs.1 des Baugesetzbuches bei Vorhaben, die den Abbruch, die Errichtung und die Fassadengestaltung baulicher Anlagen betreffen,
  2. Abschluss von Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben und Erschließungsverträgen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR, bei der Wertbemessung bleiben die Baukosten für Hochbaukosten des Vorhabenträgers außer Betracht,
  3. Abschluss sonstiger städtebaulicher Verträge von 25.000 EUR bis zu 250.000 EUR. Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen.

(7) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV (Über die leitenden Bediensteten, die dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordnet sind, übt der Bürgermeister die Befugnis nach § 38 Abs. 3 Satz 4 KV im Einvernehmen mit der Stadtvertretung aus.)

Der § 2 Abs. 1 des Fusionsvertrages zwischen der Stadt Lübz, dem Amt Marnitz und dem Amt Ture ist zu berücksichtigen.

(8) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 7 zu unterrichten.

§ 7

Ausschüsse

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Finanzausschuss

Ausschussmitglieder:

5 Stadtvertreter

4 sachkundige Einwohner

Art des Ausschusses: beratender Ausschuss

Aufgabengebiet: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Wirtschaft und Verkehr

Ausschussmitglieder:

5 Stadtvertreter

4 sachkundige Einwohner

Art des Ausschusses: beratender Ausschuss

Aufgabengebiet: Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung

Ausschuss für Schule, Kindertagesstätten, Sport, Kultur, Jugend, Senioren und Soziales

Ausschussmitglieder:

4 Stadtvertreter

3 sachkundige Einwohner

Art des Ausschusses: beratender Ausschuss

Aufgabengebiete: Schulen und Kindertagesstätten, Sportentwicklung, Kultur- und Vereinsleben, gesellschaftlicher Zusammenhalt, Jugend-, Senioren- und Eingeschränktenförderung, Sozialwesen

Ausschuss für allgemeine Ordnung, Brandschutz, Tourismus und Umwelt

Ausschussmitglieder:

4 Stadtvertreter

3 sachkundige Einwohner

Art des Ausschusses: beratender Ausschuss

Aufgabengebiete: allgemeine Ordnung und Sicherheit, abwehrender Brandschutz, Feuerwehr, Tourismus, Umwelt- und Naturschutz

Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abwasser (gemäß § 7 EigVO M-V)

Ausschussmitglieder:

4 Stadtvertreter

Art des Ausschusses: beschließender Ausschuss

Aufgabengebiet: Überwachung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Abwasser, Entscheidungsbefugnisse gemäß der Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V) sowie der Eigenbetriebssatzung der Stadt Lübz in der jeweils gültigen Fassung

(2) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss als beratender Ausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus fünf Stadtvertretern und vier sachkundigen Einwohnern.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 und 2, haben einen persönlichen

Stellvertreter. Mitglieder der Stadtvertretung dürfen dabei nur durch Stadtvertreter vertreten werden.

(4) Mitglieder der Stadtvertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, haben das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl. Diese Wahlentscheidung ist am Anfang der Wahlperiode dem Vorsitzenden der Stadtvertretung anzuzeigen.

§ 8

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt. Er ist gesetzlicher Vertreter der Stadt. Gleichzeitig leitet er die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben zuständig.

(2) Der Bürgermeister wird in die nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene

Besoldungsgruppe eingestuft. Daneben erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro.

(3) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 6 Absatz 3, 4, 5, 6 dieser Hauptsatzung.

(4) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.500 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 2.500 Euro pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(5) Der Bürgermeister entscheidet über

a) das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

b) das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),

c) die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB (Gen.pflicht im Sanierungsgebiet), d) die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB (Zustimmungsverfahren Gemeinde),

e) die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs.1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB (Festlegungen Bebauungsplan bzw. Erhaltungssatzung).

Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

(6) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die in der Haushaltssatzung festgesetzte Kreditaufnahme mit der Bank abzuschließen, welche am Stichtag die wirtschaftlichsten Konditionen anbietet. Er entscheidet weiterhin über den Abschlusses von Kreditverträgen zum Zwecke der Umschuldung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet in allen Personalangelegenheiten soweit diese nicht nach § 6 Absatz 7 dem Hauptausschuss vorbehalten sind.

(8) Der Hauptausschuss ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 2 bis 7 zu unterrichten.

(9) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.

§ 9

Stellvertretung des Bürgermeisters

(1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung erster und zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters.

(2) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 440 Euro.

§ 10

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Stadtvertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Absatz 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt
  3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
  4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine pauschalierte funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 160 Euro pro Monat.

§ 11

Beiräte

(1) Gemäß § 41a der Kommunalverfassung M-V wird folgender Beirat gebildet:

Seniorenbeirat

Aufgaben: gemäß Seniorenmitwirkungsgesetz M-V - Stärkung der Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren und Förderung der aktiven Beteiligung am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, Verbesserung der Beziehungen zwischen den Generationen, Förderung des Prozesses des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung

Besetzung: Der Seniorenbeirat besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen stellvertretenden Mitgliedern.

Zusammensetzung: Die Mitglieder des Seniorenbeirates und deren Stellvertretungen müssen Einwohner der Stadt Lübz sein. Vorschlagsberechtigt sind die in der Seniorenarbeit tätigen Verbände, Vereine, Unternehmen und Organisationen, die ihren Sitz in der Stadt Lübz haben, die Fraktionen in der Stadtvertretung sowie Einwohner der Stadt Lübz.

(2) Der Beirat arbeitet auf der zusätzlichen Grundlage einer von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung.

(3) Die Besetzung des Beirates erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Näheres regelt die Satzung nach Abs. 2.

(4) Der Vorsitzende des Beirates nimmt an den Sitzungen des fachlich zuständigen Ausschusses teil. Er hat in den wichtigen Angelegenheiten, die die jeweilige Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen, dort ein Rede- und Antragsrecht.

(5) Die Sitzungen des Beirates finden öffentlich statt. Der § 5 Abs. 2 dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.

(6) Der Beirat berichtet mindestens einmal im Jahr im fachlich zuständigen Ausschuss über seine Arbeit.

§ 12

Entschädigung

(1) Der Bürgervorsteher erhält eine pauschalierte funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 360,- Euro pro Monat. Den Stellvertretern wird für jeden Tag, den sie im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit oder sonstige ganztägige Abwesenheit) den Bürgervorsteher vertreten, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine pauschalierte funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 190,- Euro pro Monat. Den Stellvertretern wird für jeden Tag, den sie im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankheit oder sonstige ganztägige Abwesenheit) den Fraktionsvorsitzenden vertreten, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.

(3) Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,- Euro für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung der Stadtvertretung, einer ihrer Ausschüsse, dem sie als Mitglied angehören, oder an einer Fraktionssitzung sowie Arbeitsberatung, die der Vorbereitung einer Sitzung der Stadtvertretung oder ihrer Ausschüsse dient, soweit sie an einem anderen Tag als dem Tag der Stadtvertretersitzung oder einer Ausschusssitzung stattfindet, teilnehmen.

(4) Die sachkundigen Einwohner erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 3 für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen der Stadtvertretung, sofern sie ihnen als Mitglied angehören, sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen und Arbeitsberatungen, die der Vorbereitung einer entsprechenden Ausschuss- bzw. Stadtvertretersitzung dient.

(5) Der Vorsitzende eines Ausschusses oder dessen Vertreter erhält abweichend von den Absätzen 3 und 4 für jede von ihm geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,- Euro.

(6) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, so wird nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt.

(7) Für Sitzungen, die nicht am selben Tag beendet werden, wird eine weitere sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nur gezahlt, wenn die Sitzungen insgesamt mindestens acht Stunden gedauert haben.

(8) Die Stadtvertreter erhalten, sofern sie keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung derselben Körperschaft empfangen, zusätzlich zur sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 80,- Euro.

(9) Den Stadtvertretern, den sachkundigen Einwohnern und anderen ehrenamtlich Tätigen werden - unabhängig von der Gewährung von Aufwandsentschädigungen - auf Antrag die Fahrkosten für Fahrten vom Hauptwohnsitz zum Sitzungsort und zurück gemäß Landesreisekostengesetz M-V erstattet.

(10) Dienstreisen, die die Stadtvertreter und die sachkundigen Einwohner wahrnehmen, genehmigt der Bürgervorsteher. Die Stadtvertreter und die sachkundigen Einwohner erhalten bei genehmigten Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz M-V.

(11) Für die Stadt ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

(12) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt in der Versammlung der Gesellschafter oder einem ähnlichen Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Stadt abzuführen, soweit sie 100,- Euro pro Monat überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,- Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500,- Euro pro Monat überschreiten.

(13) Die für die Stadt Lübz einschl. ihrer Ortsteile ehrenamtlich tätigen Bürger, denen die Betreuung der Dorfgemeinschaftshäuser und städtischen Einrichtungen übertragen wurde, erhalten eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- Euro. Die Übertragung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgt durch Beschluss der Stadtvertretung.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Satzungen und sonstige Mitteilungen der Stadt Lübz, deren öffentliche Bekanntmachung durch Rechtsvorschriften vorgegeben ist, werden, soweit es sich nicht um Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, im Internet über die Homepage des Amtes Eldenburg Lübz, unter der Internetadresse www.amt-eldenburg-luebz.de Menüpunkt: Verwaltung – Ortsrecht/Satzungen nach Gemeinden, öffentlich bekannt gemacht. Daneben kann sich jedermann die Satzungen unter der Bezugsadresse Stadt

Lübz, Rathaus, Am Markt 22, 19386 Lübz kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen liegen zur Mitnahme aus oder werden unter obiger Adresse bereitgehalten.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung gemäß Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Mitteilungsblatt des Amtes Eldenburg Lübz „TURMBLICK“. Das Mitteilungsblatt erscheint einmal monatlich und wird kostenfrei an alle Haushalte verteilt. Es kann weiterhin einzeln oder im Abonnement bei dem Verlag LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Str. 9 in 17209 Sietow bezogen werden.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form nach Absatz 1 - 2 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht durch höherrangiges Recht etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-eldenburg-luebz.de.

(4) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.

a)

in der Stadt Lübz vor dem Rathaus (Am Markt 22)

b)

in der Stadt Lübz in der Scharnhorststr. (neben dem Gebäude Nr. 27)

c)

in der Stadt Lübz am Rosengarten (Mühlenstr. 1 an der Schleuse)

d)

im Ortsteil Bobzin (Am Dorfteich, gegenüber dem Gebäude Nr. 6a)

e)

im Ortsteil Broock (Hinter der Wohrte 12, neben dem Dorfgemeinschaftshaus)

f)

im Ortsteil Burow, Burower Dorfstraße (Bushaltestelle, Parkplatz)

g)

im Ortsteil Gischow, Gischower Hauptstraße (Bushaltestelle)

h)

Meierberg

i)

im Ortsteil Lutheran (Hauptstr., vor dem Gebäude Nr. 20)

j)

im Ortsteil Ruthen (Zum Weinberg, vor dem Grundstück Nr. 13a)

k)

im Ortsteil Wessentin (Eldestr. 22a, neben der alten Feuerwehr).

(5) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der gemäß Absatz 1 - 4 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Veröffentlichung in den im Gebiet des Amtes Eldenburg Lübz erscheinenden Ortsausgaben der Tageszeitung „Schweriner Volkszeitung“. Diese erscheinen werktäglich und sind bei der Nordkurier Mediengruppe, Friedrich-Engels-Ring 29, 17033 Neubrandenburg zu beziehen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.09.2014 mit allen nachfolgenden

Änderungen außer Kraft.

Lübz, den