Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024, GVOBl. M-V 2024 S. 270, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025, GVOBl. M-V S. 130, 136, in Verbindung mit § 54 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) vom 10.09.2010, GVOBl. M-V 2010 S. 462, zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 24. März 2025, GVOBl. M-V S. 138, ber. S. 183, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 10.12.2025 nachfolgende Satzung über die Ausleihe von Schulbüchern (Schulbuchsatzung) erlassen:
(1) Diese Satzung gilt für die Schüler und Schülerinnen der Grundschule und Regionalen Schule Lübz, für die die Stadt Lübz Schulträger ist.
(2) Gesetzliche Grundlage für die Ausleihe von Schulbüchern ist § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) in der geltenden Fassung.
(1) Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, sind Schulbücher.
(2) Leihexemplare sind Schulbücher, die die Stadt Lübz als Schulträger über die Schule kostenlos ausleiht.
(3) Entleiher für nicht volljährige Schülerinnen und Schüler sind die Personensorgeberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern die Schülerin oder der Schüler selbst.
(1) Leihweise überlassene Schulbücher sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen o. ä. sind verboten.
(2) Eine Weitergabe der Leihexemplare an Dritte ist nicht erlaubt.
(3) Bei der Entgegennahme von Leihexemplaren hat der Entleiher zu kontrollieren, ob sie sich in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässt. Auf etwaige Beschädigungen ist hinzuweisen. Hierüber ist ein Mängelprotokoll zu erstellen.
(4) Leihweise überlassene Schulbücher sind durch den Entleiher zurückzugeben
| 1. | am Ende des Schuljahres bzw. am Ende des für die Benutzung eines bestimmten Buches festgelegten Schuljahresabschnitts, |
| 2. | bei Büchern, die für einen Gebrauch über mehrere Schuljahre bestimmt sind, am Ende des vorgesehenen Schuljahres, |
| 3. | bei einem Schulwechsel auch innerhalb eines Schuljahres (Ausnahme siehe Absatz 5). |
(5) Bei einem Schulwechsel verbleiben die dem betreffenden Schüler oder der betreffenden Schülerin übergebenen Leihexemplare grundsätzlich in der ausleihenden Schule. Ausnahmsweise kann eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Entleiher getroffen werden, die die Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt sichert.
(6) Bei Verlust oder Beschädigung eines Leihexemplars entsteht die Forderung einen Beitrag zur Wiederbeschaffung zu leisten. Dem Verlust steht die nicht erfolgte Rückgabe gleich.
Abgabeschuldner ist der betroffene Personensorgeberechtigte des Schülers oder der Schülerin oder der volljährige Schüler oder die volljährige Schülerin selbst.
(7) Der Verlust von leihweise überlassenen Schulbüchern ist durch den Entleiher unverzüglich anzuzeigen.
(8) Als Beschädigung von Leihexemplaren zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
| 1. | herausgerissene oder -getrennte Blätter, |
| 2. | unbrauchbare Seiten oder Einbände, |
| 3. | Eintragungen, Anmerkungen, Kennzeichnungen, Unterstreichungen oder dergleichen, |
| 4. | starke Verschmutzungen |
| 5. | Wasserschäden |
(9) Tritt nach Absatz 6 Erhebung eines Beitrages ein, wird er an den unter § 3 Absatz 4 genannten Zeitpunkten fällig.
(10) Die Höhe des Beitrages zur Wiederbeschaffung wird für Schulbücher wie folgt festgelegt:
| 1. | im 1. Jahr der Nutzung | 90 % des Wiederbeschaffungspreises, |
| 2. | im 2. Jahr der Nutzung | 50 % des Wiederbeschaffungspreises, |
| 3. | im 3. Jahr der Nutzung | 30 % des Wiederbeschaffungspreises. |
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ausleihe von Schulbüchern (Schulbuchsatzung) vom 25.10.2007 außer Kraft.
Lübz, den 15.12.2025