Aufgrund der §§ 2 und 5 Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) und der §§ 2, 6, 7, 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005, S 146), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V 2023, S. 650) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Lübz vom 13.09.2023 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende vierte Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Lübz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Lübz (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 03.09.2007 wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 4 wird grammatikalisch angepasst und erhält somit folgende Fassung: |
| Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Anschaffung bzw. die Herstellung der Abwasseranlage oder von Teileinrichtungen erforderlich ist und die den Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage ermöglicht. |
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| 2. | In § 8 entfällt Satz 3 und erhält somit folgende Fassung: |
| Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Straße oder dem Ausbauabschnitt begonnen wird, können von den Beitragspflichtigen der durch diesen Abwasserkanal erschlossenen Grundstücke Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlussbeitrags verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Stadt nicht verzinst. Für den Kostenerstattungsanspruch für weitere vom Anschlussberechtigten geforderte Grundstückanschlüsse kann vor Baubeginn ebenfalls eine Vorauszahlung von bis zu 80 % des mutmaßlichen tatsächlichen Aufwandes verlangt werden. |
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| 2. | In § 11 Abs. 1 werden Satz 3 und 5 grammatikalisch angepasst und erhält somit folgende Fassung: |
| Die Benutzungsgebühr A wird nach Maßgabe des Abwassers berechnet, das unmittelbar der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasser-versorgungsanlagen zugeführte Wassermenge, abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Der Nachweis der ver-brauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt der oder dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat einen gesonderten Wasserzähler für diese Wassermenge vorzuhalten, der geeicht und verplombt ist und der amtlich abgelesen wird… |
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| 3. | In § 11 Abs. 2 werden die Benutzungsgebühr A und B erhöht sowie inhaltliche Verweise angepasst und erhält somit folgende Fassung: |
| (2) | Die Benutzungsgebühr A beträgt gestaffelt nach eingeleiteter Abwassermenge: | |||
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| 1 m³/a | bis | 230.000 m³/a | 3,28 Euro/m³ |
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| 230.001 m³/a | bis | 280.000 m³/a | 3,13 Euro/m³ |
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| 280.001 m³/a | bis | 380.000 m³/a | 2,98 Euro/m³ |
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| über | 380.000 m³/a | 2,83 Euro/m³. |
| (3) | Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach Abs. 2 Zuschläge erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf. | ||||||
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| von | 2010 mg | bis | 3200 mg | CSB | 0,33 Euro/m³ | Stufe 1 |
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| von | 3201 mg | bis | 4800 mg | CSB | 0,66 Euro/m³ | Stufe 2 |
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| von | 4801 mg | bis | 6400 mg | CSB | 0,98 Euro/m³ | Stufe 3 |
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| von | 6401 mg | bis | 8000 mg | CSB | 1,31 Euro/m³ | Stufe 4 |
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| über | 8001 mg |
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| CSB | 1,64 Euro/m³ | Stufe 5 |
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| II. | Benutzungsgebühr B - dezentrale Abwasserentsorgung | |
| (1) | Die Gebühr I der Benutzungsgebühr beträgt | |
| a) | als Abholgebühr, die für jede Abholung von Inhaltsstoffen aus Grundstücksabwasseranlagen berechnet wird, je Abholung 42,00 Euro; |
| b) | als Abholzusatzgebühr, die für die Abfuhr der aus der Grundstücksabwasseranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholter Inhaltsstoffe 2,24 Euro; |
| c) | als Zuschlagsgebühr für Sonderabholung, die für die außerhalb der Regelentleerung durchgeführte Abholung erhoben wird, 18,00 Euro. |
| (2) | Die Gebühr II als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus Hauskläranlagen, die nach der Menge der aus der Hauskläranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, beträgt je m³ abgeholter Inhaltsstoffe 15,00 Euro. | |
| (3) | Die Gebühr III als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben, die nach der Menge der aus der abflusslosen Grube abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, beträgt je m³ abgeholter Inhaltsstoffe 3,61 Euro. | |
| (4) | Die Abholgebühr nach Abs. 1 a) ist auch dann zu entrichten, wenn Inhaltsstoffe aus Grundstücksabwasseranlagen aus einem von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zu vertretenden Grunde nicht abgeholt wurden (Leerfahrt). | |
| (5) | War eine Entleerung der Grundstücksabwasseranlage aus Gründen, die die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, nicht möglich, ist für die dann notwendige Sonderentleerung ein Zuschlag in Höhe von 18,00 Euro auf die nach Abs. 1 a) und c) errechnete Gebühr zu zahlen. | |
| (6) | In Fällen gemeinschaftlicher Betreibung einer dezentralen Anlage wird die Summe der angefallenen Benutzungsgebühr B im Verhältnis der auf den einleitenden Grundstücken amtlich gemeldeten Personen geteilt. | |
Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Lübz, den 14.09.2023