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Ausgabe 10/2026
Amt Eldenburg Lübz
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl

zum Europäischen Parlament

des Kreistages

des Landrates

der Gemeindevertretung

X

des Bürgermeisters

1.

Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl in der Gemeinde Kreien

– während der allgemeinen Öffnungszeiten – im

(20. bis 16. Tag vor der Wahl)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmelde-gesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

(16. Tag vor der Wahl)

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

eine Wahlbenachrichtigung.

(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl-unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt.

Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann an der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters durch Stimm-abgabe im Wahlbezirk der Gemeinde Kreien oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Wahlscheine erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1

Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

-

einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl

-

einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

-

einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2

Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn

-

er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 05.06.2026 versäumt hat;

-

sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahl- wahlordnung entstanden ist;

-

sein Wahlrecht im Einspruchs-, Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

(2. Tag vor der Wahl)

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. angegebenen Gründen

Wahlscheine noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr oder am Wahltag bis 15:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Lübz, 21. September 2026