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Ausgabe 11/2025
Stadt Lübz
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Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Lübz

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 (1) der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) in Verbindung mit dem Seniorenmitwirkungsgesetz vom 26. Juli 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2024 (GVBl. M-V S. 87, 96) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Lübz vom 23. Juli 2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Ziel des Seniorenbeirates

(1) Das Ziel des Seniorenbeirates besteht darin, die Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren der Stadt Lübz zu stärken sowie ihre aktive Beteiligung am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern. Darüber hinaus sollen die Beziehungen zwischen den Generationen verbessert, die Solidargemeinschaft weiterentwickelt sowie der Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung gestärkt werden.

(2) Der Seniorenbeirat arbeitet partei- und verbandsunabhängig und ist weltanschaulich neutral.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 2

Aufgaben des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat berät, informiert und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Seniorinnen und Senioren an. Er organisiert Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und zur fachlichen Weiterbildung seiner Mitglieder.

(2) Der Seniorenbeirat unterstützt und berät die Stadtvertretung Lübz sowie ihre Ausschüsse in allen seniorenpolitischen Belangen. Er wirkt bei der Umsetzung, Gestaltung und Weiterentwicklung von Programmen zur Seniorenpolitik der Stadt Lübz mit und gibt dazu Empfehlungen und/oder Stellungnahmen ab.

§ 3

Befugnisse des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat ist von der Stadtvertretung über alle wichtigen Belange, die die Seniorinnen und Senioren der Stadt Lübz unmittelbar betreffen, zu informieren.

(2) Der Seniorenbeirat nimmt an den Beratungen der Ausschüsse teil, wenn Tagesordnungspunkte den von ihm vertretenen Personenkreis unmittelbar betreffen. Dazu ist der Vertretung des Seniorenbeirates zu o.g. Tagesordnungspunkten das Wort zu erteilen. Wenn notwendig, können durch die Vertretung des Seniorenbeirates Anträge gestellt werden. Der Seniorenbeirat wird durch die oder den Vorsitzenden oder eines von ihr oder ihm benannten Vertreters repräsentiert.

Dies gilt auch für die Sitzungen der Stadtvertretung der Stadt Lübz.

§ 4

Zusammensetzung des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus fünf Mitgliedern.

§ 5

Berufung des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat wird durch die Stadtvertretung der Stadt Lübz berufen.

(2) Berufen werden, kann jede Seniorin oder jeder Senior der Stadt Lübz, die/der das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens seit drei Monaten ihren/seinen Hauptwohnsitz in Lübz hat.

(3) Die Berufung endet spätestens drei Monate nach der nächsten Kommunalwahl. Bis dahin soll ein neuer Seniorenbeirat berufen werden.

§ 6

Konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates

(1) Spätestens einen Monat nach der Berufung des Seniorenbeirates durch die Stadtvertretung der Stadt Lübz tritt der neue Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

(2) Der durch die Stadtvertretung der Stadt Lübz neu berufene Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung den Vorstand. Dieser Vorstand besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Schriftführerin oder Schriftführer.

§ 7

Arbeitsplan des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat erarbeitet einen Rahmenarbeitsplan, der bis zur nächsten Kommunalwahl gültig ist. Jährlich erfolgt eine Konkretisierung an die jeweils vorliegenden Bedingungen der Stadt Lübz.

(2) Der Rahmenarbeitsplan bedarf der Zustimmung der Stadtvertretung.

(3) Der Seniorenbeirat legt einmal im Jahr Rechenschaft über die von ihm geleistete Arbeit vor der Stadtvertretung der Stadt Lübz ab.

§ 8

Sitzungen, Öffentlichkeit

(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sind berechtigt, an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen und sich einzubringen. Sie oder er können Anträge stellen und sich vertreten lassen.

(2) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich.

(3) Der Seniorenbeirat tritt mindestens dreimal jährlich zu seinen Sitzungen zusammen. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. ihrer oder seiner Stellvertretung. Der Seniorenbeirat kann zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, wenn ein Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern unterstützt wird.

§ 9

Finanzierung

(1) Die Stadt Lübz stellt Räumlichkeiten für die Sitzungen des Seniorenbeirates sowie für eventuelle Sprechstunden zur Verfügung.

(2) Die Stadt Lübz stellt jährlich angemessene finanzielle Mittel in Höhe von 1000 Euro für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.

(3) Zusätzlicher Finanzbedarf ist bis zum Oktober des laufenden Jahres für das kommende Jahr anzumelden.

§ 10

Versicherungsschutz

Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht während der Ausführung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Versicherungsschutz.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lübz, den 13.10.2025

A. Becker
Bürgermeisterin