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Ausgabe 11/2025
Stadt Lübz
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1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 21.09.2023

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 21.09.2023 für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Lübz, Lutheran und Benzin / Kirchengemeinde Lübz. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§1

Inhalt der Änderung

geändert wird

§ 22

Baumgrabstätten

(1) Der Erwerb einer Baumgrabstätte (Urnenwahlgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften) zu der It. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege der Gesamtanlage und den Kauf sowie die Beschriftung des Grabmals. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Anlage dauernd instand zu halten.

(2) Für die Belegung und den Erwerb gelten die Regelungen der §§18 und 19.

(3) Der Baum und Teile der Anlage dürfen durch den Nutzungsberechtigten nicht beschnitten oder beschädigt werden. Der Baum und die Anlage sind Eigentum des Friedhofs.

(4) Veränderungen an der Anlage, Pflanzungen oder das Anbringen von Blumen, Schmuck oder Beschriftungen jeglicher Art sind nicht zulässig.

(5) Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Vasen, etc. ist nur am zentralen Gedenkstein des dazugehörigen Baums zulässig.

(6) Bei Verstößen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, entsprechende Entsorgungen, ohne Erstattungsanspruch vorzunehmen

(7) Baumgrabstätten für Sternenkinder sind mit dem Wort „Sternenkinder“ an der jeweiligen Baumgrabstätte optisch gekennzeichnet.

(8) Bei Baumgrabstätten für Sternenkinder können Abweichungen von Abs. 4 und 5 zulässig sein, wenn diese im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt und genehmigt sind. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Genehmigungen bei der Beschriftung der Einlegetafeln oder das Anbringen von Beschriftungen oder Blumen,erteilen.

(9) Des Weiteren können bei Baumgrabstätten für Sternenkinder, bei Selbstfinanzierung und nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung, persönliche Ornamente (z.B. Herz, Stern, Bärchen, etc.) eingraviert werden.

(10) Bei Entsorgungen von Grabschmuck und Pflanzen an den Baumgrabstätten für Sternenkinder durch die Friedhofsverwaltung, besteht kein Erstattungsanspruch.

Inkrafttreten

(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen Friedhofsordnung vom 21.09.2023 ihre Rechtskraft.

Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates
weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die 1. Änderung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 17. Oktober 2025.