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Ausgabe 12/2023
Amt Eldenburg Lübz
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Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters für die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 200) fordere ich im Hinblick auf die am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahlen der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeister/innen in den Gemeinden Gallin-Kuppentin, Gehlsbach, Granzin, Kreien, Kritzow, Passow, Siggelkow, Ruhner Berge, Werder und der Stadt Lübz die nach § 15 Absatz 2 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf.

1.

Allgemeine Hinweise

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Die Wahlvorschläge sind spätestens am 26. März 2024 bis 16:00 Uhr (75. Tag vor der Wahl) bei der Gemeindewahlleitung im Amt Eldenburg Lübz, Am Markt 22 in 19386 Lübz einzureichen. Diese Frist ist unter keinen Umständen verlängerbar.

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Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26.03.2024) vorzulegen, sodass Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Nach Ablauf des 23.03.2024 - den 73. Tages vor der Wahl, können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

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Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Wahlleiter einen Zusatz verlangen.

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Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.

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Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

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Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

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Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

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Das jeweilige Wahlgebiet umfasst das Gebiet der einzelnen Gemeinde. Wenn eine Partei oder Wählergruppe noch keine Vertretungsberechtigten für das Wahlgebiet hat, ist der Wahlvorschlag von dem nächst höheren Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

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In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

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Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

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Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit oder Führungszeugnisse einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

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Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V oder 5.1.3 LKWO M-V oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

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Unionsbürger sind für die Kommunalwahl nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17.05.2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.05.2024 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

2.

Hinweise für die Gemeindevertreterwahlen

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Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeinde(Stadt)vertretung beträgt gem. § 60 LKWG M-V in der

Gemeinde Gallin-Kuppentin

Gemeinde Gehlsbach

Gemeinde Granzin

Gemeinde Kreien

Gemeinde Kritzow

Stadt Lübz

Gemeinde Passow

Gemeinde Ruhner Berge

Gemeinde Siggelkow

Gemeinde Werder

Die Zahl verringert sich in den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden um eins. Dies gilt jedoch nicht, wenn gem. § 67 Abs. 4 LKWG M-V alle zugelassenen Personen vor der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zurücktreten oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

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Bei der Wahl der jeweiligen Gemeinde(Stadt)vertretung liegt die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber im Wahlgebiet um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden.

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Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

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Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

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Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebiets benannt werden; wenn gleichzeitig Gemeinde(Stadt)vertretungswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeinde(Stadt)vertretung und des Kreistages benannt werden.

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Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeinde(Stadt)vertretung sein. Diese Regelung findet nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

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Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeinde(Stadt)vertretung sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.

3.

Hinweise für die Bürgermeisterwahl

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Jeder Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Person enthalten.

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Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.

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Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

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Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

4.

Formblätter für Wahlvorschläge

Die amtlichen Formblätter können Ihnen auf Anforderung durch den Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter stehen zusätzlich auf der Homepage des Amtes Eldenburg Lübz www.amt-eldenburg-luebz.de unter der Rubrik Wahlen zur Verfügung.

Lübz, den 21.11.2023