Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Neufassung vom 16.05.2024, in Kraft getreten zum 09.06.2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270), wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 18.09.2024 und nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Stadt Lübz vom 30.09.2014 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 3 wird wie folgt geändert: | |
| a) | In Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 „Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen kurz, sachlich und von allgemeinem Interesse sein. Sie dürfen nicht Angelegenheiten betreffen, die Gegenstand der Tagesordnung sind und dürfen keine Wertungen enthalten.“ gestrichen. |
| b) | Im letzten Satz in Abs. 3 wird die Nummerierung angepasst: „Die Sätze 1 – 4 gelten entsprechend für öffentliche Sitzungen der Ausschüsse der Stadtvertretung.“ |
| c) | Absatz 4 „Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.“ wird gestrichen. |
| 2. | § 5 wird wie folgt geändert: | |
| a) | In Abs. 2 wird der Punkt 6 „Vergabe von Aufträgen“ gestrichen. Der Punkt 7 „Rechtsgeschäfte mit Privaten oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in der Beratung einbezogen werden.“ rückt auf Punkt 6. |
| b) | Abs. 3 wird um einen 5. Satz erweitert: „Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.“ |
| 3. | Nach § 5 werden die §§ 5a und 5b neu eingefügt: | |
| „§ 5a Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung | |
| Sitzungen der Stadtvertretung können im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 der KV M-V stattfinden.“ | |
| „§ 5b Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz / vertrauliche Unterlagen) | |
(1) Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten, Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten/Unterlagen/Informationen nur zur Erfüllung ihrer mit dem Mandat verbundenen Aufgaben verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist verboten. Die Mandatsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Dritte sich keinen Zugang zu den Daten verschaffen können.
(2) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
(4) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilungen über den Inhalt an Dritte, ausgenommen einer Weitergabe im Verhinderungsfall an Stellvertreter in erforderlichem Umfang, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Stadtvertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten. Weiterhin ist sicherzustellen, das festgestellt werden kann, an wen, wann und welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind (Transparenz).
(5) Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen und/oder personenbezogene Daten so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind, sodass ein unbefugtes Verarbeiten, Lesen, Kopieren, Verändern, Löschen und Entwenden und Ähnliches nicht möglich ist. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen bzw. Datenträger mit vertraulichen und/oder personenbezogenen Daten.
(6) In begründeten Einzelfällen ist dem Bürgermeister auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherungsmaßnahmen zu geben. Die Mitglieder der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V verpflichtet, dem Bürgermeister auf Anfrage unverzüglich schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(7) Vertrauliche Unterlagen sind datenschutzgerecht zu vernichten (z.B. Aktenvernichter – min. Sicherheitsstufe P4) bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Unterlagen ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift zur Sitzung, in der die jeweilige Angelegenheit abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Stadtvertretung oder Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen. Die Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter sind für die datenschutzgerechte Entsorgung nicht mehr benötigter Sitzungsunterlagen und entsprechender Datenträger selbst verantwortlich. Die Unterlagen und Datenträger können gegen Nachweis zur Vernichtung bei der Stadtverwaltung abgegeben werden.“
| 4. | Der § 6 wird wie folgt geändert: | ||||
| a) | In § 6 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Wort „wählt“ durch das Wort „benennt“ ersetzt: | |||
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| „(1) Die Stadtvertretung benennt neben diesen vier weitere vier Mitglieder der Stadtvertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.“ | |||
| b) | In § 6 werden die bisherigen Absätze 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wie folgt neu gefasst: | |||
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| „(3) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei | |||
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| 1. | Bauleistungen (über 500.000 Euro netto), | ||
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| 2. | Liefer- und Dienstleistungen (über 250.000 Euro netto), | ||
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| 3. | freiberufliche Leistungen (über 125.000 Euro netto), | ||
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| soweit diese Aufgaben nicht dem Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abwasser übertragen sind. | ||
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| (4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen zu treffen: | |||
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| 1. | Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten über 50.000 Euro, | |
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| 2. | Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 50.000 Euro bis 250.000 Euro, bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks, | |
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| 3. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen von 15.000 Euro bis 50.000 Euro Jahresmiete bzw. -pacht oder einer Miet-/Pachthöhe von mehr als 25.000 Euro pro Jahr bei einem Abschluss von | |
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| a) | befristeten Verträgen mit einer Festlaufzeit von mehr als drei Jahren oder |
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| b) | unbefristeten Verträgen, die seitens der Stadt nicht mit einer Frist von längstens sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden können, |
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| 4. | unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen, soweit der Wert des Verfügungsgegenstandes 10.000 Euro übersteigt, | |
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| 5. | Hingabe von Darlehen von 1.000 Euro bis 25.000 Euro, | |
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| 6. | Bürgschafts- und Gewährsverträge, die Bestellung von Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte von 25.000 Euro bis 100.000 Euro, | |
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| 7. | Aufnahme von Krediten von 15.000 Euro bis zur oberen Wertgrenze des im Gesamthaushalt beschlossenen Kreditrahmens ausschließlich des Abschlusses von Kreditverträgen zum Zwecke der Umschuldung, | |
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| 8. | Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro, | |
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| 9. | Genehmigung von Verträgen mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit leitenden Bediensteten der Stadtverwaltung von 5.000 Euro bis 50.000 Euro, dies gilt auch für Verträge, welche die Stadt mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch den im ersten Halbsatz vertreten Personenkreis vertreten werden, zu schließen beabsichtigt. | |
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| (5) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu der städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen: | |||
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| 1. | Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 25.000 Euro bis 50.000 Euro; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen, | |
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| 2. | Erlass und Niederschlagung von Forderungen über 5.000 Euro bis 10.000 Euro, Stundung von Forderungen über 25.000 Euro bis 50.000 Euro. | |
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| (6) Der Hauptausschuss entscheidet über folgende baurechtliche Angelegenheiten: | |||
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| 1. | Aufstellung von Bauleitplänen und deren Auslegung sowie den Antrag von Vorhabenträgern über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs.2 des Baugesetzbuches, | |
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| 2. | Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs.1 des Baugesetzbuches zu Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 31,33 Abs.2 und 35 Abs.2 des Baugesetzbuches richtet, sowie nach § 173 Abs.1 des Baugesetzbuches bei Vorhaben, die den Abbruch, die Errichtung und die Fassadengestaltung baulicher Anlagen betreffen, | |
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| 3. | Abschluss von Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben und Erschließungsverträgen bis zu einer Wertgrenze von 100.000 EUR, bei der Wertbemessung bleiben die Baukosten für Hochbaukosten des Vorhabenträgers außer Betracht, | |
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| 4. | Abschluss sonstiger städtebaulicher Verträge von 250.000 EUR bis zu 10.000.000 EUR. Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen bestimmen sich die Wertgrenzen nach dem Jahresbetrag der Leistungen. | |
(7) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V (Über die leitenden Bediensteten, die dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordnet sind, übt der Bürgermeister die Befugnis nach § 38 Abs. 2 Satz 4 KV M-V im Einvernehmen mit der Stadtvertretung aus.). Der § 2 Abs. 1 des Fusionsvertrages zwischen der Stadt Lübz, dem Amt Marnitz und dem Amt Ture ist zu berücksichtigen.
(8) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 7 zu unterrichten.“
| 5. | Der § 7 wird wie folgt geändert: | |||
| a) | Aufgrund der Zusammenlegung von Ausschüssen sowie der Anpassung von Ausschussgrößen und Besetzungsverhältnissen erhält der Abs. 1 folgende neue Fassung: | ||
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| „(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet: | ||
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| Finanzausschuss | ||
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| Ausschussmitglieder: | 5 Stadtvertreter | |
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| 4 sachkundige Einwohner | |
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| Art des Ausschusses: | beratender Ausschuss | |
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| Aufgabengebiet: | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben | |
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| Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Wirtschaft und Verkehr | ||
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| Ausschussmitglieder: | 5 Stadtvertreter | |
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|
| 4 sachkundige Einwohner | |
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| Art des Ausschusses: |
| beratender Ausschuss |
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| Aufgabengebiet: |
| Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung |
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| Ausschuss für Schule, Sport, Kultur, Umwelt, Soziales und allgemeine Ordnung | ||
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| Ausschussmitglieder: | 5 Stadtvertreter | |
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| 4 sachkundige Einwohner | |
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| Art des Ausschusses: | beratender Ausschuss | |
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| Aufgabengebiet: | Schul- und Kitaeinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Fremdenverkehr, Ordnung und Sicherheit, Umwelt- und Naturschutz, Feuerwehr, abwehrenden Brandschutz, Kinderbetreuung, Jugendförderung und Sozialwesen, Altenbetreuung, Eingeschränkten- und Seniorenförderung | |
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| Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abwasser (gemäß § 7 EigVO M-V) | ||
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| Ausschussmitglieder: | 4 Stadtvertreter | |
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| Art des Ausschusses: | beschließender Ausschuss | |
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| Aufgabengebiet: | Überwachung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Abwasser, Entscheidungsbefugnisse gemäß der Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V) sowie der Eigenbetriebssatzung der Stadt Lübz in der jeweils gültigen Fassung“ | |
| b) | Abs. 2 erhält folgende Fassung: | ||
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| „(2) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss als beratender Ausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus fünf Stadtvertretern und vier sachkundigen Einwohnern.“ | ||
| c) | Absatz 4 wird neu hinzugefügt: | ||
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| „(4) Mitglieder der Stadtvertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, haben das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl. Diese Wahlentscheidung ist am Anfang der Wahlperiode dem Vorsitzenden der Stadtvertretung anzuzeigen.“ | ||
| 6. | Der § 8 wird wie folgt geändert: | |||
| a) | Der Abs. 3 erhält nach Korrektur der Aufzählung der Absätze und Streichung des zweiten Satzes: „Gleichzeitig entscheidet er über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL und VOB unterhalb der Wertgrenzen nach § 6 Absatz 5.“ folgende neue Fassung: | ||
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| „(3) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 6 Absatz 3, 4, 5, 6 dieser Hauptsatzung.“ | ||
| b) | Der bisherige Abs. 4 erhält nachfolgende neue Fassung: | ||
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| „(4) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 7.500 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 2.500 Euro pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.“ | ||
| c) | Im Abs. 7 sind die Bezeichnung des Absatzes „6“ durch „7“ zu ersetzen sowie die Wörter „Buchstaben a) und b)“ zu streichen und er erhält somit folgende neue Fassung: | ||
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| „(7) Der Bürgermeister entscheidet in allen Personalangelegenheiten soweit diese nicht nach § 6 Absatz 7 dem Hauptausschuss vorbehalten sind.“ | ||
| 7. | In § 9 Abs. 2 wird die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für die stellv. Bürgermeister auf den nach der aktuell gültigen Entschädigungsverordnung M-V zulässigen Höchstbetrag angepasst: | |||
| „(2) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 440 Euro.“ | |||
| 8. | In § 11 erhält der bisherige Abs. 12 folgende neue Fassung: | |||
| „(12) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Stadt in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 Euro überschreiten.“ | |||
| 9. | Im § 11 wird Abs. 13 neu angeführt: | |||
| „(13) Die für die Stadt Lübz einschl. ihrer Ortsteile ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, denen die Betreuung der Dorfgemeinschaftshäuser und städtischen Einrichtungen übertragen wurde, erhalten eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 €. Die Übertragung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgt durch Beschluss der Stadtvertretung.“ | |||
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.