| 1. | Am | ||
| 23. Februar 2025 | ||
| findet die | ||
| Wahl zum 21. Deutschen Bundestag | ||
| statt. | ||
| Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr. | ||
| 2. | Im Amt Eldenburg Lübz wurden zweiundzwanzig Wahlbezirke wie folgt festgelegt. | ||
| a) | Die GemeindeGallin-Kuppentin bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird in der Turnhalle Gallin, Lange Straße 40 a in 19386 Gallin-Kuppentin, einge-richtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. | |
| b) | Die GemeindeGehlsbach bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird im Dorfgemeinschaftshaus Karbow, Schulstraße 26 in 19386 Karbow, ein-gerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. | |
| c) | Die GemeindeGranzin bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird im Gemeindezentrum, Lange Straße 17 in 19386 Granzin, eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. | |
| d) | Die GemeindeKreien bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird im Mehrzweckgebäude, Rosenstraße 31b in 19386 Kreien, eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. | |
| e) | Die GemeindeKritzow bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird im Dorfgemeinschaftshaus, Seestraße 6a in 19386 Kritzow, eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. | |
| f) | Die GemeindePassow bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird im Gemeindezentrum, Charlottenhofer 57a in 19386 Passow, eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. | |
| g) | Die GemeindeWerder bildet einen Wahlbezirk. | |
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| Der Wahlraum wird in der Kindertagesstätte Werder, Dorfstraße 7a in 19386 Werder, eingerichtet. Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. | |
| h) | Die GemeindeSiggelkow ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt: | |
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| Wahlbezirk 1: | 1/Siggelkow, |
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| Wahlraum: | Gemeindezentrum Siggelkow, Geschwister-Scholl-Straße 21 in 19376 Siggelkow, |
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| dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 2: | 2/Siggelkow, |
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| Wahlraum: | Gemeindehaus/Freiwillige Feuerwehr Groß Pankow, Fritz-Reuter-Straße 17a in 19376 Groß Pankow, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. | |
| i) | Die GemeindeRuhner Berge ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt: | |
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| Wahlbezirk 1: | 1/Ruhner Berge, |
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| Wahlraum: | Bürgerbüro Marnitz, Ringstraße 1 in 19376 Marnitz, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 2: | 2/Ruhner Berge, |
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| Wahlraum: | Gemeindezentrum Suckow, Schulweg 3 in 19376 Suckow, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 3: | 3/Ruhner Berge, |
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| Wahlraum: | Gemeindehaus Tessenow, Alte Ringstraße 15a in 19376 Tessenow, |
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| dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich. | |
| j) | Die Stadt Lübz ist in folgende acht Wahlbezirke eingeteilt: | |
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| Wahlbezirk 1: | 1/Lübz, |
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| Wahlraum: | Seniorenanlage, Scharnhorststraße 26a in 19386 Lübz, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich, | |
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| in diesem Wahlbezirk wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt (Ergänzung zur Wahlbekanntmachung – Anlage 1), | |
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| Wahlbezirk 2: | 2/Lübz, |
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| Wahlraum: | Aula Gymnasium, Blücherstraße 22a in 19386 Lübz, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 3: | 3/Lübz, |
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| Wahlraum: | Aula Grundschule, Schützenstraße 35 in 19386 Lübz, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 4: | 4/Lübz, |
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| Wahlraum: | Standesamt, Am Markt 23 in 19386 Lübz, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 5: | 5/Lübz, |
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| Wahlraum: | Freiwillige Feuerwehr, Parchimer Straße 19 in 19386 Lübz, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 6: | 6/Lübz, |
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| Wahlraum: | Dorfgemeinschaftshaus Broock, Broocker Wohrte 13a in 19386 Broock, |
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| dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 7: | 7/Lübz, |
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| Wahlraum: | Dorfgemeinschaftshaus Lutheran, Hauptstraße 16 in 19386 Lutheran, |
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| dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich, | |
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| Wahlbezirk 8: | 8/Lübz, |
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| Wahlraum: | Dorfgemeinschaftshaus Burow, Dorfstraße 12 in 19386 Burow, |
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| dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich. | |
| Die zwei Briefwahlvorstände 901/Briefwahl Amt Eldenburg Lübz und 902/Briefwahl Amt Eldenburg Lübz zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses treten um 15:00 Uhr im Rathaus Lübz, Am Markt 22 in 19386 Lübz, zusammen. | ||
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | ||
| Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | ||
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | ||
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | ||
| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | ||
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | ||
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, | |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Der Wähler gibt | ||
| seine Erststimme in der Weise ab, | ||
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| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | |
| und seine Zweitstimme in der Weise, | ||
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| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | ||
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | ||
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | ||
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder | |
| b) | durch Briefwahl | |
| teilnehmen. | ||
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | ||
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). | ||
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). | ||
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | ||
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| Lübz, den 20.01.2025 | ||