Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung von M-V (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S.458), zuletzt geändert am 14. August 2018 (GVOBl. M-V S.338) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S.146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V, S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Lübz vom 10.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes
Die Satzung der Stadt Lübz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz-Lübzer Elde“ vom 29.05.2009 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: |
| „Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Jahren ist die Gebühr jeweils am 15.02. des jeweiligen Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 4 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.“ |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Lübz, den 15.12.2025
A. Becker
Bürgermeister