Öffentliche Beschlussfassung:
Beschluss-Nr. 01/2025/001 - Annahme einer Zuwendungsvereinbarung gem. § 44 Abs. 4 KV M-V
Die Stadtvertretung beschließt die Annahme der Zuwendungsvereinbarung.
Beschluss-Nr. 01/2025/002 - Vergabe von Sponsoringmitteln Windenergie
Die Stadtvertretung beschließt, die zur Verfügung stehenden Sponsoringmitteln 2025 aus der Windenergie wie folgt zu vergeben:
| Antragsteller | Betrag | |
| 1. | Jiu Jitsu Freizeit Dojo e. V., Lübz, “37. International offenes Sommer-Camp …” | 250,00 € |
| 2. | Jiu Jitsu Freizeit Dojo e. V., Lübz, “Sport anstelle von Gewalt” | 250,00 € |
| 3. | Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Lübz e. V. “Festveranstaltung 100 Jahre Feuerwehr Gischow” | 500,00 € |
| 4. | Gerlinde Block, Lübz, “Café De olle plattdütsch Schaul” | 500,00 € |
Beschluss-Nr. 01/2025/003 - Vergabe von Mitteln aus der Ausgleichsabgabe Windenergie
Die Stadtvertretung beschließt die Verwendung von 1.500 Euro aus der Ausgleichsabgabe für die touristische Gestaltung des Burggartens. Davon gehen 400 Euro an den Lübz Land e. V. als Eigenanteil für die Umsetzung der Erneuerung von zwei Erklärtafeln des Quoai-Mathematik-Spiels. 1.100 Euro werden für die Gestaltung eines neuen Wegweisers vor dem Amtsturm verwendet.
Weiterhin werden 500,00 Euro für die Jury-Bereisung des Förderprogrammes Aller.Land und ca. 400,00 Euro für die Erneuerung des Schriftzuges des Gedenksteins im Stadtpark zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Angebot einzuholen.
Beschluss-Nr. 01/2025/004 - Vorentwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lübz für den Bereich "Gewerbepark Brauerei Lübz"
Die Stadtvertretung beschließt:
| 1. | Der Vorentwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lübz als Rechtsnachfolger der Gemeinde Lutheran wird in der vorliegenden Fassung vom November 2024 beschlossen. Der Vorentwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom November 2024 gebilligt. |
| 2. | Der Vorentwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lübz sowie die Begründung sind im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die nach § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die genannten Unterlagen eingesehen werden können, sowie die Dauer der Veröffentlichungsfrist sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten bestehen. |
| 3. | Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Vorentwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuholen. Sie sind zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. |
Beschluss-Nr. 01/2025/005 - Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 26 der Stadt Lübz "Gewerbepark Brauerei Lübz"
Die Stadtvertretung beschließt Folgendes:
| 1. | Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 „Gewerbegebiet Brauerei“ der Stadt Lübz wird in der vorliegenden Fassung vom November 2024 beschlossen. Der Vorentwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom November 2024 gebilligt. |
| 2. | Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 „Gewerbegebiet Brauerei“ der Stadt Lübz sowie die Begründung sind im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die nach § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die genannten Unterlagen eingesehen werden können, sowie die Dauer der Veröffentlichungsfrist sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten bestehen. |
| 3. | Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Vorentwurf des Bebauungsplanes einzuholen. Sie sind zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. |
Beschluss-Nr. 01/2025/006 - Unterstützung des Förderantrages zur browserbasierten digitalen Bereitstellung von touristischen Infopoints zur Stadtgeschichte Lübz
Die Stadtvertretung beschließt die Unterstützung des Förderantrages zur browserbasierten digitalen Bereitstellung von touristischen Infopoints zur Stadtgeschichte Lübz („LübzAR - History-Guide“) des Jugendfördervereins Parchim/Lübz.
In der Stadt Lübz sollen an fünf touristischen Punkten browserbasierte Infopoints zur Stadtgeschichte Lübz, per Augmented Reality, auf Smartendgeräten der Besucherinnen und Besucher über QR-Scantechnologie in enger Partnerschaft mit dem Lübzer Land e.V. installiert werden.
Nichtöffentliche Beschlussfassung:
Beschluss-Nr. 01/2025/007 - Grundstückveräußerung Teilfläche Lübz OT Lutheran, Alte Schmiedestraße 62