Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.01.2021 (GVOBl. M-V S. 68) fordere ich im Hinblick auf die am 21. Juni 2026 stattfindende Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Ruhner Berge die nach § 15 Absatz 2 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf.
| 1. | Allgemeine Hinweise | |
| - | Die Wahlvorschläge sind spätestens am 07.04.2026 (75. Tag vor der Wahl) bis 16:00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung im Amt Eldenburg Lübz, Am Markt 22 in 19386 Lübz einzureichen. |
| - | Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (07.04.2026) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. |
| - | Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Wahlleiter einen Zusatz verlangen. |
| - | Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. |
| - | Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. |
| - | Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. |
| - | Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. |
| - | Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinde. Wenn eine Partei oder Wählergruppe noch keine Vertretungsberechtigten für das Wahlgebiet hat, ist der Wahlvorschlag von dem nächst höheren Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. |
| - | In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. |
| - | Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen. |
| - | Soweit mit den Wahlunterlagen eine Bescheinigung der Wählbarkeit oder ein Führungszeugnis einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. |
| - | Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V oder 5.1.3 LKWO M-V oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V). |
| - | Unionsbürger sind für die Kommunalwahl nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 29.05.2026 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 15.05.2026 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben. |
| 2. | Hinweise für die Bürgermeisterwahl | |
| - | Jeder Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Person enthalten. |
| - | Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein. |
| - | Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. |
| - | Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. |
| 3. | Formblätter für Wahlvorschläge | |
| Die amtlichen Formblätter können Ihnen auf Anforderung durch den Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter stehen zusätzlich auf der Homepage des Amtes Eldenburg Lübz www.amt-eldenburg-luebz.de unter der Rubrik Wahlen zur Verfügung. | |
Lübz, 23.02.2026