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Ausgabe 3/2026
Amt Eldenburg Lübz
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Schiedsperson im Amt Eldenburg Lübz gesucht

Für die Schiedsstelle des Amtes Eldenburg Lübz werden interessierte und geeignete Personen für die Arbeit in der Schiedsstelle gesucht.

Aufgaben:

Die Schiedsstelle führt das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten mit dem Zweck der freiwilligen, außergerichtlichen Streitschlichtung.

Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt

1.

in Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht;

2.

wenn ein Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 des Landesschiedsstellengesetzes sind Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten, Landgerichten oder Oberlandesgerichten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden werden müssen.

Danach handelt es sich zum Beispiel um vermögensrechtliche Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange.

Voraussetzungen:

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie sollte im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle, also in einer amtsangehörigen Gemeinde des Amtes Eldenburg Lübz, ihren Wohnsitz haben, Ansehen genießen und fähig sein, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß wahrzunehmen und den streitbefangenen Personen vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen.

Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden:

1.

wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

2.

eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

3.

eine Person, die durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

2.

nicht im Bereich des Amtes wohnt.

Gemäß § 3 SchStG M-V werden die Schiedspersonen und die stellvertretenden Schiedspersonen vom Amtsausschuss auf die Zeitdauer von fünf Jahren gewählt.

Nach § 5 v.g. Rechtsnorm werden die Schiedspersonen danach vom Direktor des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Interessenten werden gebeten, sich schriftlich bis zum 10.04.2026 im

Amt Eldenburg Lübz

-Amt Zentrale Dienste-

Am Markt 22

19386 Lübz

oder per E-Mail an m.reinsch@amt-eldenburg-luebz.de

zu bewerben.

Lübz, den 12.02.2026