Aufgrund der §§ 2 und 5 Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2025 (GVOBI. M-V, S. 130, 136) und der §§ 2, 6, 7, 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005, S 146), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V 2023, S. 650) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Lübz vom 04.02.2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende fünfte Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Lübz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Lübz (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 03.09.2007 wird wie folgt geändert:
| 1. | In § 11 Abs. 2 wird die Benutzungsgebühr A erhöht und erhält somit folgende Fassung: | |||
| "(2) Die Benutzungsgebühr A beträgt gestaffelt nach eingeleiteter Abwassermenge: | |||
| 1 m³/a | bis | 230.000 m³/a | 3,67 Euro/m³ |
| 230.001 m³/a | bis | 280.000 m³/a | 3,52 Euro/m³ |
| 280.001 m³/a | bis | 380.000 m³/a | 3,37 Euro/m³ |
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| über | 380.000 m³/a | 3,22 Euro/m³.“ |
| 2. | Auf Grund der Erhöhung der Benutzungsgebühren ist eine Anpassung der Zuschläge in § 11 Abs. 3 erforderlich und erhält somit folgende Fassung: | ||||||
| „(3) Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach Abs. 2 Zuschläge erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf. | ||||||
| von | 2010 mg | bis | 3200 mg | CSB | 0,37 Euro/m³ | Stufe 1 |
| von | 3201 mg | bis | 4800 mg | CSB | 0,74 Euro/m³ | Stufe 2 |
| von | 4801 mg | bis | 6400 mg | CSB | 1,11 Euro/m³ | Stufe 3 |
| von | 6401 mg | bis | 8000 mg | CSB | 1,48 Euro/m³ | Stufe 4 |
| über | 8001 mg |
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| CSB | 1,85 Euro/m³ | Stufe 5 |
| Der Verschmutzungsgrad wird vom Eigenbetrieb Abwasser Stadt Lübz festgelegt. Der Eigenbetrieb Abwasser wird diesen Verschmutzungsgrad durch Proben feststellen. Die zum Gutachten gezogenen Proben müssen homogenisiert werden. Aus den homogenisierten Proben werden Analysen gemäß DEV gezogen. Der Eigenbetrieb Abwasser ist berechtigt, den Verschmutzungsgrad durch gesonderten Feststellungsbescheid festzusetzen. | ||||||
| Die oder der Gebührenpflichtige kann nach Bestandskraft dieser Festsetzung die Änderung des Verschmutzungsgrades nur durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen verlangen, aus dem sich ergibt, dass der Verschmutzungsgrad nicht dem festgestellten Verschmutzungsgrad entspricht. Die Kosten des Gutachtens trägt nach der Bestandskraft des Feststellungsbescheides die oder der Gebührenpflichtige. | ||||||
| Das Gutachten muss auf mindestens 12 homogenisierte Mischproben aufbauen, die zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen gezogen wurden.“ | ||||||
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Lübz, den 11.02.2026