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Ausgabe 3/2026
Stadt Lübz
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Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Lübz (Beitrags- und Gebührensatzung)

Aufgrund der §§ 2 und 5 Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2025 (GVOBI. M-V, S. 130, 136) und der §§ 2, 6, 7, 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005, S 146), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V 2023, S. 650) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Lübz vom 04.02.2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende fünfte Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die

Abwasserbeseitigung der Stadt Lübz (Beitrags- und Gebührensatzung)

Die Satzung der Stadt Lübz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Lübz (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 03.09.2007 wird wie folgt geändert:

1.

In § 11 Abs. 2 wird die Benutzungsgebühr A erhöht und erhält somit folgende Fassung:

"(2) Die Benutzungsgebühr A beträgt gestaffelt nach eingeleiteter Abwassermenge:

1 m³/a

bis

230.000 m³/a

3,67 Euro/m³

230.001 m³/a

bis

280.000 m³/a

3,52 Euro/m³

280.001 m³/a

bis

380.000 m³/a

3,37 Euro/m³

über

380.000 m³/a

3,22 Euro/m³.“

2.

Auf Grund der Erhöhung der Benutzungsgebühren ist eine Anpassung der Zuschläge in § 11 Abs. 3 erforderlich und erhält somit folgende Fassung:

„(3) Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach Abs. 2 Zuschläge erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf.

von

2010 mg

bis

3200 mg

CSB

0,37 Euro/m³

Stufe 1

von

3201 mg

bis

4800 mg

CSB

0,74 Euro/m³

Stufe 2

von

4801 mg

bis

6400 mg

CSB

1,11 Euro/m³

Stufe 3

von

6401 mg

bis

8000 mg

CSB

1,48 Euro/m³

Stufe 4

über

8001 mg

CSB

1,85 Euro/m³

Stufe 5

Der Verschmutzungsgrad wird vom Eigenbetrieb Abwasser Stadt Lübz festgelegt. Der Eigenbetrieb Abwasser wird diesen Verschmutzungsgrad durch Proben feststellen. Die zum Gutachten gezogenen Proben müssen homogenisiert werden. Aus den homogenisierten Proben werden Analysen gemäß DEV gezogen. Der Eigenbetrieb Abwasser ist berechtigt, den Verschmutzungsgrad durch gesonderten Feststellungsbescheid festzusetzen.

Die oder der Gebührenpflichtige kann nach Bestandskraft dieser Festsetzung die Änderung des Verschmutzungsgrades nur durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen verlangen, aus dem sich ergibt, dass der Verschmutzungsgrad nicht dem festgestellten Verschmutzungsgrad entspricht. Die Kosten des Gutachtens trägt nach der Bestandskraft des Feststellungsbescheides die oder der Gebührenpflichtige.

Das Gutachten muss auf mindestens 12 homogenisierte Mischproben aufbauen, die zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen gezogen wurden.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

Lübz, den 11.02.2026