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Ausgabe 3/2026
Stadt Lübz
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz-Satzung der Stadt Lübz)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) und des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 04.02.2026 die folgende Hebesatz-Satzung erlassen:

§ 1 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden für die Stadt Lübz wie folgt festgesetzt:

1)

Grundsteuer

a)

Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

b)

Grundsteuer B (für Grundstücke)

2.

Gewerbesteuer

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft und gilt so lange, bis sie durch die Haushaltssatzung oder eine neue Satzung über die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern geändert wird.

Dienstsiegel

Lübz, den 05.02.2026

Becker
Bürgermeisterin