Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 22 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824), des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 04.09.2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2022 (GVOBl. M-V S. 426) und der Verordnung über das Verfahren nach § 26a Abs. 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie das Verfahren für die Ermittlung der Kosten, zur Bedarfsermittlung und zur Abrechnung der Kosten, für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Abs. 5 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (Hortschulferienverordnung - HortSchulFeVO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.2022 (GVOBl. M-V 2022 S. 366) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Lübz vom 01.03.2023 folgende Satzung erlassen.
Allgemeines
(1) Die Stadt Lübz betreibt den Hort der Stadt Lübz und die Kindertagesstätte „Purzelbaum“ in Lutheran als öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
(2) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Lübz stehen im Rahmen der Betriebserlaubnisse und Kapazitäten grundsätzlich allen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Lübz zur Verfügung.
(3) Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten können Betreuungsplätze auch für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in anderen Gemeinden bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger.
(4) In der Kindertagesstätte werden folgende Betreuungsarten als Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplätze angeboten:
| a) | Krippenbetreuung für Kinder im Alter von 1 Jahr bis zum Beginn des Monats in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird, |
| b) | Kindergartenbetreuung für Kinder vom Beginn des Monats in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird bis zum Schuleintritt. |
(5) Hortplätze werden als Ganztags- oder Teilzeitplätze für SchülerInnen der Klassenstufen 1 - 4 angeboten. In Ausnahmefällen, die als Sonderbedarf beim Landkreis Ludwigslust-Parchim zu beantragen sind, kann die Betreuung auch für SchülerInnen der Klassenstufen 5 - 6 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gewährleistet werden.
(6) Grundlage für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung der Stadt Lübz ist der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit dem Träger auf der Basis des festgestellten Betreuungsbedarfes.
(7) Mit dem Unterzeichnen der Betreuungsvereinbarung werden diese Satzung und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung anerkannt.
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten sind in den Einrichtungen durch Aushang bekannt zu machen. Die Dauer der Betreuung entspricht nicht der Öffnungszeit. Die Betreuungsdauer und die Betreuungszeiten werden in der Betreuungsvereinbarung festgelegt.
(2) Betreuungstage sind die Werktage von Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine Betreuungstage.
(3) Während der Sommerferien können die Einrichtungen für die Dauer von bis zu drei Wochen (Betriebsferien) geschlossen werden. Betriebsferien sind den Personensorgeberechtigten ein halbes Jahr vorher anzuzeigen. An Brückentagen (zwischen Feiertag und Wochenende), an Tagen für Fortbildungen der Betreuungspersonen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr sind die Einrichtungen in der Regel geschlossen. Auch diese Schließtage sind den Personensorgeberechtigten rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) Die Öffnungszeiten können unter Mitwirkung des Elternrates entsprechend den Erfordernissen zur Absicherung des Betreuungsbedarfes und unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze geändert werden.
Umfang der Kindertagesförderung
(1) Die Förderung während der Öffnungszeiten ist in folgendem Umfang möglich:
| - | Kindertagesstätte „Purzelbaum“ Lutheran: | |
| Ganztagsförderung: | bis zu 50 Stunden in der Woche | |
| Teilzeitförderung: | bis zu 30 Stunden in der Woche | |
| Halbtagsförderung: | bis zu 20 Stunden in der Woche | |
| - | Hort der Stadt Lübz: | |
| Ganztagsförderung: | bis zu 6 Stunden täglich außerhalb der Unterrichtszeiten, höchstens jedoch 30 Stunden wöchentlich | |
| Teilzeitförderung: | bis zu 3 Stunden täglich außerhalb der Unterrichtszeiten, höchstens jedoch bis zu 15 Stunden wöchentlich | |
(2) Ein erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich während der Schulferien aufgrund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, ist durch die Personensorgeberechtigten 2 Monate vor Ferienbeginn in der Horteinrichtung anzuzeigen.
(3) In der Kindertageseinrichtung Lutheran wird den Kindern eine vollwertige und gesunde Verpflegung als integraler Bestandteil des Leistungsangebotes entsprechend dem Konzept der Einrichtung und der jeweiligen Betreuungszeit und -art angeboten. Mit der Verpflegung ist ein Unternehmen beauftragt. Dieses rechnet gegenüber den Erziehungsberechtigten gesondert ab.
Aufnahme des Kindes
(1) Zur Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung ist eine rechtzeitige Anmeldung in der jeweiligen Einrichtung erforderlich. Der Bedarf auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung ist zudem 3 Monate vor Beginn der Aufnahme des Kindes in eine Einrichtung schriftlich beim Landkreis Ludwigslust-Parchim bzw. bei der Stadt Lübz zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme des Kindes entscheidet der Träger nach Vorlage des Bescheides zur Bedarfsprüfung nach §§ 6 und 7 KiföG M-V (Ausnahme: Sicherung des Rechtsanspruches).
(3) Vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen sowie nach einer in § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen.
(4) Besondere, beim Kind oder in der Familie auftretende ansteckende Krankheiten sind der Leiterin/dem Leiter der Einrichtung sofort zu melden.
Tageweise Betreuung (Besucherkinder)
(1) In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, Kinder kurzzeitig und befristet aufzunehmen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Leiterin/der Leiter der Einrichtung eigenverantwortlich auf der Grundlage der Belegung und des Arbeitsaufwandes zum Zeitpunkt der gewünschten Betreuung. Ein Anspruch auf diese Betreuungsform besteht nicht.
(3) § 4 Abs. 3 und 4 dieser Satzung gelten entsprechend.
Aufsicht und Versicherungsschutz
(1) Die Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung beginnt bei der Übergabe des Kindes an die Betreuungsperson und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder einen Bevollmächtigten. Besucht ein Kind selbständig die Einrichtung, beginnt die Aufsichtspflicht beim Begrüßen des Kindes durch die Betreuungsperson und endet beim Verabschieden von der Betreuungsperson.
(2) Die Aufsicht auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung obliegt den Personensorgeberechtigten. Das Kind darf den Heimweg nur dann alleine antreten, wenn die Personensorgeberechtigten darüber eine schriftliche Erklärung bei der Leiterin/dem Leiter der Einrichtung abgegeben haben.
(3) Alle Wege zwischen Grundschule und der Horteinrichtung unterliegen nicht der Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung.
(4) Soll das Kind von einer anderen beauftragten Person abgeholt werden, muss in der Kindertageseinrichtung eine Vollmacht für diese Person vorliegen.
(5) Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und auf dem direkten Weg von und zur Kindertageseinrichtung sowie bei der Teilnahme an von der Einrichtung organisierten Ausflügen und Veranstaltungen sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitergehende Haftung der Stadt Lübz ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Kinder, die nach § 5 Abs. 1 in der Einrichtung betreut werden. Hier ist von den Personensorgeberechtigten sicherzustellen, dass eine private Unfallversicherung für das Kind vorhanden ist.
(6) Bei Erkrankung oder Fehlen des Kindes aus anderen Gründen ist die Leiterin/der Leiter der Einrichtung unverzüglich zu verständigen.
(7) Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Kontaktaufnahme mit den Personensorgeberechtigten soll jede Änderung der Kontaktdaten der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitgeteilt werden. Für Schäden, die in Folge unterlassener Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Lübz nicht.
Änderung und Beendigung des Betreuungsverhältnisses
(1) Die Personensorgeberechtigten sind berechtigt, das Betreuungsverhältnis mit der Kindertagesstätte „Purzelbaum“ in Lutheran mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres zu beenden. Bei Wegzug der Familie ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende einzuhalten.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind berechtigt, das Betreuungsverhältnis mit dem Hort der Stadt Lübz mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende zu beenden.
(3) Die Kündigung ist schriftlich in der Kindertageseinrichtung oder bei der Stadt Lübz einzureichen.
(4) Bleibt ein Kind der Horteinrichtung unentschuldigt länger als 4 Wochen fern, beendet der Träger das Betreuungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
(5) Eine Änderung des Betreuungsverhältnisses kann bis zum 15. eines jeden Monats beantragt werden. Die Änderung wird dann ab dem Folgemonat wirksam.
(6) Für Vorschulkinder endet das Betreuungsverhältnis mit der Kindertagesstätte „Purzelbaum“, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Eintritt in die Schule des jeweiligen Einschulungsjahres.
(7) Für Hortkinder endet das Betreuungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Beendigung der 4. Klasse.
(8) Für den Fall der Beendigung des Betreuungsverhältnisses und der Stellung eines erneuten Antrages besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme in die Einrichtung.
(9) Die Stadt Lübz kann die Betreuungsvereinbarung fristlos kündigen, wenn gegen die Regelungen dieser Satzung, der Hausordnung bzw. der Betreuungsvereinbarung verstoßen wird.
Ausschluss
(1) Vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung können Kinder ausgeschlossen werden, die den Einrichtungsbetrieb erheblich stören oder gefährden.
(2) Der Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales entscheidet über den Ausschluss eines Kindes aus der Kindertageseinrichtung. Der Ausschluss eines Kindes ist Aufgabe der Verwaltung.
(3) Eine diesbezüglich notwendige Eilentscheidung ist von der Leiterin/dem Leiter der Einrichtung in Abstimmung mit der Amtsleiterin/dem Amtsleiter und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu treffen. Diese Entscheidung ist im Nachhinein durch den Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales zu bestätigen.
Gebühren und Finanzierung
(1) Die Kindertagesförderung in der Kindertageseinrichtung wird gemäß §§ 26, 27 und 28 KiföG M-V gemeinsam durch das Land, die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert. Der erhöhte Bedarf an Hortförderung während der Schulferien wird gemäß § 26a KiföG M-V i. V. m. der Hortschulferienverordnung M-V vom Land finanziert.
(2) Ausgenommen bleiben gemäß § 29 Abs. 1 KiföG M-V die Kosten der Verpflegung. Diese richten sich nach den jeweils geltenden Preisen des Lieferanten.
(3) Die Erziehungsberechtigten tragen zudem die durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 7 Abs. 3 KiföG M-V entstehenden Kosten.
(4) Für die nach § 5 dieser Satzung besuchsweise zusätzliche Betreuung von Kindern, für die bereits ein Betreuungsverhältnis besteht, wird folgende tägliche Benutzungsgebühr erhoben:
| Kinderkrippe | ||
| Ganztagsförderung: | 39 Euro | |
| Teilzeitförderung: | 25 Euro | |
| Halbtagsförderung: | 17 Euro | |
| Kindergarten | ||
| Ganztagsförderung: | 25 Euro | |
| Teilzeitförderung: | 16 Euro | |
| Halbtagsförderung: | 12 Euro | |
(5) Bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro je angefangene halbe Stunde erhoben.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lübz über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Horteinrichtung in Trägerschaft der Stadt Lübz vom 02.11.2010, einschließlich 1. Änderung vom 20.12.2013, außer Kraft.
Lübz, den 21.03.2023