Die Stadtvertretung der Stadt Lübz hat in ihrer Sitzung am 10.12.2025 den Feststellungsbeschluss über die 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lübz in der Fassung vom Oktober 2025 gefasst. Die Begründung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Mit Schreiben des Landkreises Ludwigslust-Parchim als höhere Verwaltungsbehörde vom 15.04.2026, Aktenzeichen BP 250004 wurde mitgeteilt, dass mit Ablauf der Prüffrist die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB eingetreten ist. Die Genehmigungsfiktion steht rechtlich einer Genehmigung per Bescheid gleich. Somit gilt die 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lübz ab dem 26.03.2026 als genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die vorstehende Flächennutzungsplanänderung tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Lübz mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lübz wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Eldenburg Lübz, Am Markt 22, 19386 Lübz während der Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten.
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage des Amtes Eldenburg Lübz einsehbar und unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene über das zentrale Internetportal des Landes M-V zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lübz Auskunft erteilt.
Unbeachtlich werden:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Lübz, den 15.04.2026
Anlage:
Übersichtskarte mit der Darstellung des Geltungsbereichs