Die Stadtvertretung der Stadt Lübz hat in ihrer Sitzung am 04.02.2026 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 „Kita am Neuen Teich“ der Stadt Lübz in der Fassung vom Oktober 2025 beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplans wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Der Satzungsbeschluss der Stadt Lübz über den Bebauungsplan Nr. 27 „Kita am Neuen Teich“ wird hiermit bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Lübz mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 27 „Kita am Neuen Teich“ der Stadt Lübz wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Eldenburg Lübz, Amt für Stadt- und Gemeindeentwicklung, Am Markt 22, 19386 Lübz während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage Amtes Eldenburg Lübz einsehbar und unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene über das zentrale Internetportal des Landes M-V zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 27 „Kita am Neuen Teich“ der Stadt Lübz Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.
Lübz, den 15.04.2026
Anlage:
Übersichtskarte mit der Darstellung des Geltungsbereichs