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Ausgabe 6/2023
Gemeinde Ruhner Berge
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Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Poltnitz II“ der Gemeinde Ruhner Berge

Der Landkreis Ludwiglust-Parchim hat die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 13.12.2022 beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ruhner Berge für das Gebiet in der Gemarkung Ruhner Berge Flur 4: Teilflächen der Flurstücke 19 bis 25, 27 bis 29, 43 und 46 bis 52 der Gemarkung Poltnitz (der Geltungsbereich ist auf der beigefügten Karte dargestellt) mit Bescheid vom 28.04.2023 Az.: BP 210024 nach § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches genehmigt. Da eine Entscheidung durch den Landkreis Ludwiglust-Parchim nach dreimonatiger Frist nicht getroffen wurde, ist die Genehmigung durch Fristablauf (Genehmigungsfiktion) eingetreten.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung, den Umweltbericht mit den als Anlagen beigefügten Fachgutachten sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange dazu ab diesem Tag beim Amt Eldenburg Lübz, Am Markt 22, 19386 Lübz während der Öffnungszeiten und außerhalb nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ruhner Berge geltend gemacht worden sind.

Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ruhner Berge geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige,- Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern).

Ruhner Berge, den 12.05.2023

Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Poltnitz II“ der Gemeinde Ruhner Berge
Übersichtsplan

Quelle: ELBBERG Stadt Landschaft

Plangebiet

Quelle: ELBBERG Stadt Landschaft