| 1. | Am 29.06.2025 findet in der Gemeinde Passow die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters statt. | |
| Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. | |
| 2. | Die Gemeinde Passow bildet folgenden allgemeinen Wahlbezirk: | |
| Wahlbezirk 001 | Gemeindezentrum Passow, Charlottenhofer Weg 57 a, 19386 Passow |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom | Datum 02.06.2025 | bis | Datum 07.06.2025 |
| zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |
| 3. | Das Briefwahlergebnis wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis im allgemeinen Wahlbezirk festgestellt. | |
| 4. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
| Die Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. | |
| Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen. | |
| Jeder Wähler erhält einen amtlichen Stimmzettel. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
| Zur Stimmabgabe werden keine Stimmzettelschablonen hergestellt. Gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) bestimmt die oder der Wahlberechtigte im Falle der Notwendigkeit eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Die Hilfsperson, die nach § 34 Absatz 1 LKWO M-V auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken (§ 2 Absatz 2 LKWO M-V). | |
| Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. | |
| Jeder Wähler hat eine Stimme. | |
| Der Stimmzettel enthält den im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlagunter Angabe von Namen und Kurzbezeichnung der Parteien bzw. Wählergruppen oder die Bezeichnung „Einzelbewerber“ sowie den Namen jedes Bewerbers. | |
| Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er mit „Ja“ oder „Nein“ stimmt. | |
| Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wähler in die Wahlurne zu legen. | |
| 5. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. | |
| Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 6. | Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben nachfolgende Besonderheiten zu beachten: | |
| Wähler, die einen gelben Wahlschein haben, können an der Wahl | |
| a) | durch Stimmabgabe im v.g. Wahlbezirk oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle so rechtzeitig übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 7. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |