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Ausgabe 6/2026
Amt Eldenburg Lübz
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Zuständigkeiten für Gebäude

Immer wieder kommt es zu Sperrungen, weil Gebäude nicht mehr sicher sind. Aber wo ist geregelt, wer zuständig ist? Grundsätzlich ist das im Artikel 14, Absatz 2, des Grundgesetzes geregelt. Dort heißt es: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll dem Allgemeinwohl dienen. Näheres ist dann in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) geregelt. § 3 Abs. 1 LBauO M-V spricht in der Grundpflicht. Er verpflichtet Eigentümer, bauliche Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht. Insbesondere keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Verkehrssicherheit. Das ist die Rechtsgrundlage dafür, dass auch leerstehende Gebäude gesichert werden müssen (z. B. gegen Einsturz, herabfallende Teile, unbefugten Zutritt). Nach § 58 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde das Sicherung von Gebäuden, die Beseitigung von Gefahren, die Nutzungsuntersagung oder Instandsetzungsmaßnahmen anordnen. Das ist die zentrale Eingriffsnorm bei gefährlichem Leerstand (z. B. einsturzgefährdete Ruinen). Die Verkehrssicherungspflicht außerhalb der Bauordnung ist darüber hinaus im Zivilrecht und im allgemeinen Sicherheitsrecht geregelt. Danach müssen Eigentümer verhindern, dass von einem Gebäude Gefahren ausgehen. Dies gilt bei Nutzung genauso, wie bei Leerstand.

Wer die Bauaufsichtsbehörde ist, regelt § 57 LBauO M-V. Bauaufsichtsbehörden sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden im übertragenen Wirkungskreis wahr. Damit ist für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Diese sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Oft spielt bei alten Gebäuden auch der Denkmalschutz eine Rolle. Denkmale stehen im öffentlichen Interesse, da sie bedeutend sind Geschichte, Kunst und Kultur sowie für die Wissenschaft sind. Das Ziel ist die Erhaltung für zukünftige Generationen. Nach § 6 des Denkmalschutzgesetztes

M-V (DSchuG M-V) sind Eigentümer verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und vor Schäden zu schützen. Dabei soll die Originalsubstanz möglichst erhalten bleiben. Alle Änderungen sind genehmigungspflichtig. Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 6 DSchuG M-V nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung der Denkmale ein, können sie von der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren durchzuführen mit dem Ziel eines langfristigen Denkmalerhalts. Der § 3 des DSchuG M-V regelt die Zuständigkeit. Denkmalschutzbehörden sind das für Kultur zuständige Ministerium als oberste Denkmalschutzbehörde und die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgerinnen und Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegerinnen und Denkmalpflegern zusammen. Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit.

Vor Ort sind den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern mit diesen Zuständigkeiten oft die Hände gebunden, weil keine direkte Zuständigkeit gegeben ist. Die Verwaltung kann hier nur Missstände an die zuständigen Behörden melden. Das wird im Amt Eldenburg Lübz auch getan.

Astrid Becker
Leitende Verwaltungsbeamtin