Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) und den §§ 1, 4, 5 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Lübz in der Sitzung vom 06.05.2026 folgende Satzung:
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten (Leistungen) der Stadt Lübz werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor der Entscheidung über den Antrag nach Auslösung einer Verwaltungsleistung zurückgenommen wird.
(3) Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für:
| 1. | mündliche Auskünfte, |
| 2. | Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden, |
| 3. | Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlichen-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, |
| 4. | Amtshandlungen, die aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, |
| 5. | Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung; ferner Bescheinigungen, die zur Erlangung von Arbeitsvergütungen, Vergünstigungen für Hilfsbedürftige und ähnliches benötigt werden, |
| 6. | Leistungen, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren betreffen, |
| 7. | Widerspruchsbearbeitungen mit überwiegendem Informationsbedarf, |
| 8. | Beglaubigungen von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen, Beurteilungen. |
(2) Von Verwaltungsgebühren sind ferner befreit:
| 1. | das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief-, und Straßenbaus handelt, |
| 2. | die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, |
| 3. | die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient. |
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 2 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, sofern anderweitige vertragliche Reglungen entgegenstehen.
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage aufgeführten Gebührentarif. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Leistungen werden die Gebühren einzeln nach der entsprechenden Tarifstelle des Gebührentarifs bemessen.
(2) Sieht der Gebührentarif Rahmensätze für eine Gebühr vor, wird bei der Festlegung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt.
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
Zu ersetzen sind insbesondere:
(1) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik
(2) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
(3) Zeugen- und Sachverständigenkosten
(4) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen
(5) Kosten der Beförderung von Sachen
(6) Zustellungs- und Nachnahmekosten
Für den Ersatz der besonders baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.H. der Gebühr zu erheben, die bei Vornahme zu erheben wäre. Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte beantragt oder sonst veranlasst hat.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen i.S.v. § 4 entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(2) Die Verwaltungsgebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebühren(Kosten)entscheidung an den Gebührenschuldner fällig.
Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Verwaltungsgebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 von 100 des rückständigen Betrages erhoben werden.
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die bisher geltende Fassung.
Lübz, den 15.05.2026
| Lfd. Nr. | Gebührengegenstand | EURO |
| Allgemeine Gebühren |
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| 1. | Beglaubigungen von Handzeichen, Unterschriften, Abschriften, Auszügen, Abdrucken, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen u. Ä. pro angefangene Seite | 9,00 € |
| 2. | Schriftstücke in Form von Tabellen, Verzeichnissen, Listen, Rechnungen u. Ä. pro angefangene halbe Stunde | 27,00 € |
| 3. | Ablichtungen und Rückvergrößerungen |
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| 3.1 | Format DIN A 3 (schwarz-weiß) pro Seite | 0,60 € |
| 3.2 | Format DIN A 4 (schwarz-weiß) pro Seite | 0,50 € |
| 3.3 | Format DIN A 4 (farbig) pro Seite | 0,70 € |
| 4. | Ausfertigungen von Urkunden, Verträgen, Schriftstücken, Bescheiden, Quittungen u. Ä., soweit im Tarif nichts anderes vorgesehen ist, pro angefangene Seite | 9,00 € |
| 5. | Druckstücke von Ortssatzungen, Plänen, Hausordnungen, Vordrucke u.Ä. je nach Kosten der Herstellung und Vervielfältigung | 9,00 € |
| 6. | Zweitausfertigung eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung pro angefangene Seite | 5,00 € |
| 7. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde | 27,00 € |
| 8. | Erteilung eines Widerspruchsbescheides, je angefangene halbe Stunde | 35,00 € |
| 9. | Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Gewährleistung 1/2 % des Ursprungswertes mindestens jedoch | 27,00 € |
| 10. | Schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind pro angefangene halbe Stunde | 27,00 € |
| 11. | Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträgern, je angefangene 10 Minuten | 9,00 € |
| 12. | Schriftliche Auskünfte zur Marktforschung für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen / Grundgebühr | 27,00 € |
| 12.1 | Zuzüglich je angefangene Seite | 0,50 € |
| 13. | Einsatz PKW je angefangenem Kilometer | 0,50 € |
| Amt Zentrale Dienste |
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| 14. | Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragung in moderne Schrift und Übersetzungen, je angefangene halbe Stunde | 25,00 € |
| 15. | Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, sie beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde | 25,00 € |
| 16. | Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken | 5,00 € |
| 17. | Bescheinigungen über den Stand des Steuerkontos | 9,00 € |
| 18. | Ausstellung von Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen | 9,00 € |
| 19. | Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung | 5,00 € |
| 20. | Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides | 5,00 € |
| 21. | Zahlungsaufforderung nach Bankrückbuchung wegen fehlender Kontodeckung bei erteilter Einzugsermächtigung | 9,00 € |
| Amt für Stadt- und Gemeindeentwicklung |
|
| 22. | Erhebung von Kleineinleiterabgabe | 5,00 € |
| 23. | Abschriften und Druckstücke von Verdingungsunterlagen je angefangene halbe Stunde | 28,00 € |
| 24. | Bauleitpläne |
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| 24.1 | Flächennutzungsplan schwarz-weiß Kopie Auszug DIN A 3 Auszug DIN A 4 | 27,00 € 10,00 € 7,00 € |
| 24.2 | Bebauungsplan schwarz-weiß Kopie Auszug DIN A 3 Auszug DIN A 4 | 27,00 € 10,00 € 7,00 € |
| 25. | Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch, Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit pro angefangene halbe Stunde | 30,00 € |
| 26. | Erteilung eines Negativattestes nach § 28 Abs. 1 BauGB (Vorkaufsrecht der Gemeinden) sowie Bescheide zu Voranfragen zum Vorkaufsrecht sowie Grundstückskäufen | 46,00 € |
| 27. | Vergabe einer Hausnummer | 30,00 € |
| 28. | Gebühren für die Zustimmung zur Verlegung von Leitungen für leitungsgebundene Energieträger – je Zustimmung | 250,00 € |
| 29. | Reservierungsgebühr bei Grundstückskaufanfragen | 100,00 € |
| 30. | Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Änderung eines Bauleitplanes sowie Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB auf Antrag eines Grundstückseigentümers | 2.500,00 € |
| 31. | Schriftliche planungsrechtliche Auskunft aus Bauleitplänen zur Bebauung von Grundstücken | 30,00 € |
| 32. | Vervielfältigung und Abgabe von Bau- und Planungsunterlagen, Plots – je Blatt | 9,00 € |
| 33. | Erteilung von Genehmigungen, Stellungnahmen und Zustimmungen für Kabel- und Leitungsverlegungen von Versorgungsunternehmen bzw. Kabel- und Leitungseintragungen in Anlagen; u.a. Aufgrabegenehmigungen | 115,00 € |
| 34. | Nachträgliche Genehmigung von Notaufgrabungen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen | 56,00 € |
| 35. | Überwachung und Abnahme nach Fertigstellung vor Ort, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden oder wurden – pro angefangene halbe Stunde | 29,00 € |
| 36. | Erlaubnis für den baulichen Anschluss eines Grundstückes an die kommunale Straße (Aufgrabegenehmigung) | 115,00 € |
| 37. | Genehmigungsfeststellung / Erklärung gem. § 62 LBauO M-V | 115,00 € |
| 38. | Genehmigungsbescheid nach § 67 Abs. 3 LBauO | 115,00 € |
| 39. | Begutachtung und Bescheiderstellung pro Baum | 57,00 € |
| Bürgeramt |
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| 40. | Ausstellung von Schülerausweisen und Schwimmzeugnissen ab 2. Ausfertigung, je Ausfertigung | 9,00 € |
| 41. | Ausstellung von Schulbescheinigungen in der Schule, je Bescheinigung | 9,00 € |
| 42. | Ausstellung von Schulbescheinigungen nach Archivunterlagen, je Bescheinigung | 13,00 € |
| 43. | Zweitausfertigung von Zeugnissen nach Unterlagen in der Schule, je Zeugnis | 13,00 € |
| 44. | Zweitausfertigung von Zeugnissen nach Archivunterlagen, je Zeugnis | 17,00 € |
| 45. | Trauungen außerhalb des Trauzimmers | 61,00 € |