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Ausgabe 6/2026
Stadt Lübz
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Satzung der Stadt Lübz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) und den §§ 1, 4, 5 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Lübz in der Sitzung vom 06.05.2026 folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten (Leistungen) der Stadt Lübz werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor der Entscheidung über den Antrag nach Auslösung einer Verwaltungsleistung zurückgenommen wird.

(3) Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2

Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für:

1.

mündliche Auskünfte,

2.

Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

3.

Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlichen-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

4.

Amtshandlungen, die aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

5.

Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung; ferner Bescheinigungen, die zur Erlangung von Arbeitsvergütungen, Vergünstigungen für Hilfsbedürftige und ähnliches benötigt werden,

6.

Leistungen, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren betreffen,

7.

Widerspruchsbearbeitungen mit überwiegendem Informationsbedarf,

8.

Beglaubigungen von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen, Beurteilungen.

(2) Von Verwaltungsgebühren sind ferner befreit:

1.

das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief-, und Straßenbaus handelt,

2.

die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3.

die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 2 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen.

(4) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, sofern anderweitige vertragliche Reglungen entgegenstehen.

§ 3

Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage aufgeführten Gebührentarif. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Leistungen werden die Gebühren einzeln nach der entsprechenden Tarifstelle des Gebührentarifs bemessen.

(2) Sieht der Gebührentarif Rahmensätze für eine Gebühr vor, wird bei der Festlegung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt.

§ 4

Auslagen

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

Zu ersetzen sind insbesondere:

(1) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik

(2) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen

(3) Zeugen- und Sachverständigenkosten

(4) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen

(5) Kosten der Beförderung von Sachen

(6) Zustellungs- und Nachnahmekosten

Für den Ersatz der besonders baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

§ 5

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.H. der Gebühr zu erheben, die bei Vornahme zu erheben wäre. Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte beantragt oder sonst veranlasst hat.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen i.S.v. § 4 entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(2) Die Verwaltungsgebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebühren(Kosten)entscheidung an den Gebührenschuldner fällig.

§ 8

Säumniszuschläge

Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Verwaltungsgebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 von 100 des rückständigen Betrages erhoben werden.

§ 9

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die bisher geltende Fassung.

Lübz, den 15.05.2026 

 

 

Gebührentarif