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Ausgabe 7/2023
Amt Eldenburg Lübz
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Hinweise für Antragsteller einer gaststättenrechtlichen Gestattung gem. § 12 Abs. 1 GastG



1. Grundsätzliche Erklärungen
  • Eine mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist nach § 2 Abs. 1 GastG erlaubnispflichtig. (Gewinnerzielungsabsicht ist auch dann gegeben, wenn erwirt-schaftete Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollen.)

  • Bei besonderem Anlass (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) genügt eine vorübergehende Gestattung gem. § 12 GastG. Ein besonderer Anlass ist dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft. Voraussetzung ist folglich, dass es sich um eine zeit-lich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt.

  • Der Betrieb kann von der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfindet, nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (i.d.R. ist kein Unterrichtungsnach-weis von der IHK und keine Baugenehmigung erforderlich).

  • Die zu erteilende gaststättenrechtliche Gestattung ist raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich be-stimmte Fläche/Räumlichkeit erteilt werden. Sollten Sie beabsichtigen mehrere Stände ohne zusammenhän-gende Fläche auf einer Veranstaltung zu betreiben, so ist für jeden Stand mit dazugehöriger Bewirtungsfläche ein eigenständiger Antrag zu stellen.

  • Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb auf festgesetz-ten Veranstaltungen (gem. § 69 Gewerbeordnung) erlaubnisfrei. Auf nicht festgesetzten Veranstaltungen müssen Sie eine Reisegewerbekarte oder eine gültige Erlaubnis gem. § 2 GastG für einen festen Gaststätten-betrieb vorweisen können.

2. Frist für die Antragstellung
  • Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung aus besonderem Anlass ist rechtzeitig (drei Wochen vorher) schriftlich oder nach vorheriger Terminvereinbarung bei der auf dem Antrag benannten Be-hörde zu stellen. Alle erforderlichen Unterlagen sollen bei der Antragstellung vorliegen, um eine Verzögerung der Bearbeitung zu vermeiden.

3. Erforderliche Unterlagen
  • Zuverlässigkeitsunterlagen sind beizubringen, wenn das letztmalige Einreichen der unten genannten Unterla-gen mehr als ein Jahr zurückliegt. Das Ausstellungsdatum darf nicht älter als 3 Monate sein.

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel in Kopie

  • Führungszeugnis in der Belegart 0 zum Zwecke der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (vom zuständigen Ortsamt/Meldebehörde)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 zum Zwecke der Erteilung einer Gaststättener-laubnis (vom zuständigen Ortsamt/Meldebehörde). Für die juristische Person richten Sie einen formlosen Antrag zur Einholung der Auskunft an die Erlaubnisbehörde.

  • Bescheinigung in Steuersachen (vom zuständigen Finanzamt)

  • Lageplan mit Bezeichnung des Ortes/der Fläche und Grundrisszeichnung des Betriebes/Standes

4. Kosten
  • Für die Gestattung nach § 12 GastG ist eine Gebühr von 31,00 € für den ersten und 15,50 € für jeden weite-ren Tag, jedoch nicht mehr als 256,00 €, nach der Gewerbekostenverordnung M-V vorgesehen.

5. Hinweise
  • Der Gaststättenbetrieb ist so zu führen, dass insbesondere durch Lärm (z. B. durch Musikanlagen oder durch Gäste) und Gerüche keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebs- oder Nachbar-grundstückes sowie der Allgemeinheit zu erwarten sind.

  • Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.

  • Die Maßgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sind zu beachten. Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtung und Veranstaltung geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Den Regelungen des Gesetzes ist Geltung zu verschaffen und Personal entsprechend zu schulen.

  • Es besteht die Verpflichtung sich über geltende lebensmittelrechtliche Bestimmungen zu informieren und die Beschäftigten über Verhaltensanforderungen zu belehren.

  • Sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse für den Gaststättenbetrieb (z. B. Baugenehmigung, Sondernut-zungserlaubnis oder Erlaubnis zum Betrieb von Schankanlagen) werden von dieser beantragten Gestattung nicht umfasst. Diese sind gesondert bei den zuständigen Stellen einzuholen.

  • Beachten Sie, dass auf Veranstaltungen im Amt Eldenburg Lübz ausschließlich Mehrweg- bzw. biologisch ab-baubares Geschirr ausgegeben werden soll.