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Ausgabe 7/2024
Amt Eldenburg Lübz
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Bekanntmachung der endgültigen Ergebnisse der Bürgermeisterwahlen am 09.06.2024 in den Gemeinden des Amtes Eldenburg Lübz

Gemäß § 33 Abs. 4 i.V.m. § 68 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V) gebe ich nachfolgend die vom Gemeindewahlausschuss des Amtes Eldenburg Lübz auf seiner Sitzung vom 13.06.2024 festgestellten Ergebnisse im Rahmen der Wahlen der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der Gemeinden des Amtes Eldenburg Lübz vom 09.06.2024 bekannt:

Gemeinde Gallin-Kuppentin

Nach § 67 Absatz 3 Satz 3 LKWG M-V ist bei nur einem angetretenen Kandidaten gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 135 gültige Stimmen.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass die Kandidatin die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit ist

Frau Viola Dreschler

zur Bürgermeisterin gewählt worden.

Gemeinde Granzin

Nach § 67 Absatz 3 Satz 3 LKWG M-V ist bei nur einem angetretenen Kandidaten gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 120 gültige Stimmen.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass die Kandidatin die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit ist

Frau Kathrin Wegener

zur Bürgermeisterin gewählt worden.

Gemeinde Kreien

Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die Bewerber:

Nach § 67 Absatz 3 Satz 3 LKWG M-V ist bei nur einem angetretenen Kandidaten gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 121 gültige Stimmen.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass der Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit ist

Herr Alexander Leetz

zum Bürgermeister gewählt worden.

Gemeinde Kritzow

Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die Bewerber:

Nach § 67 Absatz 3 Satz 3 LKWG M-V ist bei nur einem angetretenen Kandidaten gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 142 gültige Stimmen.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass der Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit ist

Herr Marcel Beck

zum Bürgermeister gewählt worden.

Gemeinde Passow

Nach § 67 Absatz 3 Satz 3 LKWG M-V ist bei nur einem angetretenen Kandidaten gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 222 gültige Stimmen.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass die Kandidatin die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit ist

Frau Barbara Schrul

zur Bürgermeisterin gewählt worden.

Gemeinde Siggelkow

Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die Bewerber:

Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 LKWG M-V ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 255 gültige Stimmen. Der Wahlausschuss stellte fest, dass die Kandidatin

Frau Sibylle Kiesow

die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit zur Bürgermeisterin gewählt worden ist.

Gemeinde Werder

Nach § 67 Absatz 3 Satz 3 LKWG M-V ist bei nur einem angetretenen Kandidaten gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 105 gültige Stimmen.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass der Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit ist

Herr Günter Schäfer

zum Bürgermeister gewählt worden

Gemeinde Gehlsbach

Nach § 67 Absatz 3 Satz 3 LKWG M-V ist bei nur einem angetretenen Kandidaten gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern dieser Stimmenanteil mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 132 gültige Stimmen.

Der Wahlausschuss stellte fest, dass die Kandidatin die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit ist

Frau Mareen Schmied

zur Bürgermeisterin gewählt worden.

Gemeinde Ruhner Berge

Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die Bewerber:

Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 LKWG M-V ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach mindestens 500 gültige Stimmen. Der Wahlausschuss stellte fest, dass der Kandidat

Herr Hans-Jürgen Buchholz

die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat und somit zum Bürgermeister gewählt worden ist.

Gemäß § 35 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V) können alle Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes sowie die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Eldenburg Lübz, Am Markt 22, 19386 Lübz zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Lübz, 21.06.2024