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Ausgabe 7/2024
Amt Eldenburg Lübz
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2. Änderung zur Friedhofsgebührenordnung vom 02.09.2020

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirche zu Gnevsdorf, Ganzlin, Retzow, Karbow, Vietlübbe, Kreien, Darß und Wendisch Priborn / Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow.

Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§ 1

Inhalt der Änderung

geändert wird § 5 Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren

Urnenanlage Baumgrab Karbow

Einzelstelle

Doppelstelle

Nacherwerb einer Einzelstelle pro Jahr

Nacherwerb einer Doppelstelle pro Jahr

geändert wird 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung der Friedhöfe eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben.

Sie beträgt je Grabbreite und Jahr:  — 50,00 €.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

-

Personal- und Verwaltungskosten zur Bewirtschaftung, Unterhaltung u. Verwaltung des Friedhofes

-

Instandhaltung und Unterhaltung von Arbeitsgeräten

-

Bereitstellung und Benutzung von Wasser

-

Müllgebühren

-

Versicherungskosten

Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

Geändert wird 5. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers

Neu lautet 5. Gebühr für die Pflege durch mähen, nach Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes Wahlgrab

Gebühr für die Pflege durch mähen, nach Umwandlung einer Wahlgrabstätte

in ein pflegevereinfachtes Wahlgrab pro Jahr und Grabbreite  —  40,00 EUR

(zzgl. den Friedhofsunterhaltungsgebühren)

Die Gebühren werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit in einer Summe erhoben.

§ 2

Inkrafttreten

(1)

Diese 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.

(2)

Mit Inkrafttreten dieser 2. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen Friedhofsgebührenordnung vom 02.09.2020 und die 1.Änderung vom 26.04.2023 ihre Rechtskraft.