Titel Logo
Turmblick
Ausgabe 7/2025
Stadt Lübz
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentliche WC-Einrichtung

Auf der Grundlage der §1 Abs.1,3, § 6 Abs.1,2 und § 14 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S.777) sowie des § 2 Abs. 1,2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011, in Kraft getreten am 05.09.2011, wird nach der Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Lübz am 18.06.2025 folgende Entgeltordnung (BVL 01/2025/016) erlassen.

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Lübz unterhält im Stadtgebiet eine öffentliche Toilettenanlage:

  • Am Markt 23, 19386 Lübz

Die Benutzung der öffentlichen Toilettenanlage ist entgeltpflichtig.

Die städtische Toilettenanlage steht als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit während der von der Stadtverwaltung festgesetzten Öffnungszeiten zur Verfügung.

§ 2 Benutzungsentgelte

Für die Einzelbenutzung der Toilette wird ein Entgelt von 0,50 EUR erhoben. Das Entgelt ist vor Benutzung der WC-Anlage fällig. Die Kassierung erfolgt über Münzeinwurf in die Kasseneinrichtung. Die WC-Anlage kann durch die Nutzer mit dem persönlichen Universal-Behindertentoilettenschlüssel geöffnet werden. Die Benutzung ist entgeltfrei.

§ 3 Benutzung, Ordnung und Sicherheit

Die Toilettenanlage ist sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu verlassen. Das Verweilen in der Toilettenanlage zu anderen Zwecken als zur Verrichtung der Notdurft ist nicht gestattet. In allen Räumen der Toilettenanlage besteht Rauchverbot.

§ 4 Sondernutzung

Die Bereitstellung der öffentlichen Toilette für außerstädtische Veranstaltungen kann bei der Stadtverwaltung Lübz beantragt werden. Die Antragstellung hat mindestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich zu erfolgen. Für die Bearbeitung und Bereitstellung der öffentlichen WC-Anlage ist ein pauschales Entgelt von 30,00 EUR vom Antragssteller zu entrichten. Hiermit abgegolten sind jegliche Verwaltungsgebühren sowie entstandene Nebenkosten wie bspw. Wasser, Strom oder Heizung. Die Anlage wird vor der Nutzung gereinigt an den Veranstalter übergeben. Für die Sauberkeit während der Veranstaltung ist der Veranstalter zuständig. Kosten für das Personal trägt der Veranstalter. Die Anlage ist nach der Veranstaltung gereinigt an die Stadtverwaltung zu übergeben. Eine Kontrolle erfolgt bei der Schlüsselübergabe.

§ 5 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt ab Bekanntmachung in Kraft.

Lübz, 19.06.2025