Gemäß § 33 LKWG M-V gebe ich das vom gemeinsamen Wahlausschuss in seiner Sitzung am 22.06.2026 festgestellte endgültige Wahlergebnis der Stichwahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister der Stadt Lübz bekannt.
| Wahlberechtigte | 5.247 |
| Wähler | 2.561 |
| Gültige Stimmen | 2.548 |
| Ungültige Stimmen | 13 |
Von den gültigen Stimmen entfallen auf:
| Nummer | Bewerberin / Bewerber | Partei | Stimmen |
| 1 | Leetz, Alexander | CDU | 1.473 |
| 2 | Becker, Astrid | Die Linke / SPD | 1.075 |
Gemäß § 67 Absatz 2 Satz 6 LKWG M-V ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
Der Wahlausschuss stellte fest, dass Herr Alexander Leetz die höchste Stimmenzahl erreichte und damit gewählt worden ist.
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Stichwahl des endgültigen Wahlergebnisses, Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.
Lübz, den 22.06.2026