Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.01.2026 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 774.600 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.074.400 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -274.800 EUR | |
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| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 662.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 919.300 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -257.200 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 70.000 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 108.900 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -38.900 EUR |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 300.900 EUR. |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 66.200 EUR. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 320 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 450 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 390 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,225 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Der Haushaltsplan enthält Festlegungen zur Deckungsfähigkeit. |
| 2. | Im Sinne des § 48 Absatz 2 Nr. 1 KV M-V gilt ein Fehlbetrag von mehr als 50.000 EUR, eine Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages um mehr als 50.000 EUR, ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von mehr als 50.000 EUR und die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 50.000 EUR als erheblich. |
| 3. | Im Sinne des § 48 Absatz 2 Nr. 2 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen als erheblich anzusehen, wenn sie mehr als 50.000 EUR betragen. Dasselbe gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen. |
| 4. | Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nr. 1 i.V.m. § 48 Absatz 2 Nr. 3 KV M-V sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen als geringfügig anzusehen, wenn sie nicht mehr als 50.000 EUR betragen. |
| 5. | Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 48 Absatz 2 Nr. 4 KV M-V ist eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig anzusehen, wenn sie die im Stellenplan ausgewiesenen VzÄ nicht um mehr als 0,500 VzÄ übersteigt. |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -781.827 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 344.453 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahresbeträgt voraussichtlich | 1.504.190 EUR. |
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 29.05.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1. | Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die zu einer Reduzierung des Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen um mindestens 32.000,00 Euro im laufenden Bereich des Finanzhaushaltes führt. |
| Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. |
| Die Umsetzung der Anordnung ist mir spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zum Haushalt vorzulegen. |
| 2. | Gemäß § 52 Abs 2. KV M-V wird der unter § 2 der Haushaltssatzung 2026 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 300.900 Euro teilweise in Höhe von 231.700 Euro genehmigt. Die Genehmigungsurkunde ist beigefügt. |
| Im Übrigen werden 69.200 Euro dem Grunde nach genehmigt. Die Genehmigung wird unter den Vorbehalt der Einzelkreditgenehmigung gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 2 KV M-V gestellt. |
| Die Entscheidung zum Investitionskredit für die „Dacherneuerung Turnhalle Gallin“ wird vorerst zurückgestellt. |
| 3. | Gegenüber der Gemeinde wird gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V angeordnet, dass sie einen mit der örtlichen Rechnungsprüfung abgestimmten und vom verwaltungsleitenden Organ unterzeichneten, verbindlichen Zeit- und Arbeitsplan zur Feststellung der Jahresabschlüsse ab 2020 bis zum 30.06.2026 vorlegt. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen auf der Internetseite www.amt-eldenburg-luebz.de veröffentlicht.
[1]einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen