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Ausgabe 7/2026
Gemeinde Gallin-Kuppentin
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Haushaltssatzung der Gemeinde Gallin-Kuppentin für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.01.2026 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,225 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

1.

Der Haushaltsplan enthält Festlegungen zur Deckungsfähigkeit.

2.

Im Sinne des § 48 Absatz 2 Nr. 1 KV M-V gilt ein Fehlbetrag von mehr als 50.000 EUR, eine Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages um mehr als 50.000 EUR, ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von mehr als 50.000 EUR und die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 50.000 EUR als erheblich.

3.

Im Sinne des § 48 Absatz 2 Nr. 2 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen als erheblich anzusehen, wenn sie mehr als 50.000 EUR betragen. Dasselbe gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen.

4.

Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nr. 1 i.V.m. § 48 Absatz 2 Nr. 3 KV M-V sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen als geringfügig anzusehen, wenn sie nicht mehr als 50.000 EUR betragen.

5.

Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 48 Absatz 2 Nr. 4 KV M-V ist eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig anzusehen, wenn sie die im Stellenplan ausgewiesenen VzÄ nicht um mehr als 0,500 VzÄ übersteigt.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahresbeträgt voraussichtlich

 

 

Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 29.05.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:

1.

Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Gemeinde Maßnahmen trifft, die zu einer Reduzierung des Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen um mindestens 32.000,00 Euro im laufenden Bereich des Finanzhaushaltes führt.

Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.

Die Umsetzung der Anordnung ist mir spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zum Haushalt vorzulegen.

2.

Gemäß § 52 Abs 2. KV M-V wird der unter § 2 der Haushaltssatzung 2026 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 300.900 Euro teilweise in Höhe von 231.700 Euro genehmigt. Die Genehmigungsurkunde ist beigefügt.

Im Übrigen werden 69.200 Euro dem Grunde nach genehmigt. Die Genehmigung wird unter den Vorbehalt der Einzelkreditgenehmigung gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 2 KV M-V gestellt.

Die Entscheidung zum Investitionskredit für die „Dacherneuerung Turnhalle Gallin“ wird vorerst zurückgestellt.

3.

Gegenüber der Gemeinde wird gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V angeordnet, dass sie einen mit der örtlichen Rechnungsprüfung abgestimmten und vom verwaltungsleitenden Organ unterzeichneten, verbindlichen Zeit- und Arbeitsplan zur Feststellung der Jahresabschlüsse ab 2020 bis zum 30.06.2026 vorlegt.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen auf der Internetseite www.amt-eldenburg-luebz.de veröffentlicht.

 

 

[1]einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen