Bei der Stadt Lübz ist die Stelle
ab dem 01.10.2026 zu besetzen.
Die Wahlzeit beträgt 7 Jahre. Für diese Zeit erfolgt eine Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungsgruppe B 2). Daneben wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Die Stadt Lübz führt als geschäftsführende Gemeinde die Geschäfte des Amtes Eldenburg Lübz zu dem außer der Stadt die Gemeinden Gallin-Kuppentin, Gehlsbach, Granzin, Kreien, Kritzow, Passow, Siggelkow, Ruhner Berge und Werder gehören.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister leitet nach § 38 und § 148 der Kommunalverfassung Mecklen-burg-Vorpommern die Stadt und hat gleichzeitig die Rechte und Pflichten einer/eines leitenden Verwaltungsbeamtin/Verwaltungsbeamten.
Gesucht wird eine verantwortungsbewusste, zielstrebige, qualifizierte, entscheidungssichere und durchsetzungsfähige Persönlichkeit mit Eigeninitiative und Kooperationsbereitschaft, die über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der kommunalen Selbstverwaltung und über die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde verfügt. Erfahrungen in Führungs- und Leitungsfunktionen der öffentlichen Verwaltung sind ausdrücklich erwünscht.
Die Bewerber müssen in der Lage sein, die weitere Entwicklung der Stadt Lübz, in Zusammenarbeit mit der Stadtvertretung, und des Amtes Eldenburg Lübz, in Zusammenarbeit mit dem Amtsausschuss, verantwortungsvoll zu fördern und die Verwaltung zielorientiert, wirtschaftlich und bürgernah zu leiten.
Es wird erwartet, dass die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ihren/seinen Wohnsitz in der Stadt Lübz hat oder nimmt.
Wahltag ist der 7. Juni 2026. Der Termin für eine mögliche Stichwahl ist der 21. Juni 2026.
Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Stadt Lübz und ihrer Ortsteile gewählt.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern eingereicht werden. Mehrere Parteien oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sofern sie die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen nach § 66 des Gesetzes über Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) erfüllt sein. Dazu gehört, dass Wahlbewerber/innen am Wahltag
| 1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
| 2. | die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllen, |
| 3. | nicht gemäß § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, |
| 4. | nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden sind. |
Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LKWG M-V schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben; es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.
Bewerbungen sind mit den üblichen aussagefähigen Bewerbungsunterlagen (Lichtbild, lückenloser Lebenslauf und Tätigkeitsnachweis, Bewerbung und Zeugnisse) bis zum
9. Januar 2026 (12:00 Uhr Posteingang)
zu richten an das
Amt Eldenburg Lübz
Am Markt 22
19386 Lübz
Kennwort: „Bürgermeisterwahl Lübz 2026“.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet.
Es wird davon ausgegangen, dass die Bewerberin/der Bewerber mit der Weitergabe ihrer/seiner Bewerbungsunterlagen an die in der Stadtvertretung Lübz vertretenen Parteien und Wählergruppen einverstanden ist. Wer dies nicht wünscht, erklärt das bitte in der Bewerbung.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung der Bewerbungsunterlagen nicht mit einem Wahlvorschlag gleichzusetzen und auch keine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Wahl ist. Für die Teilnahme an der Wahl um die zu besetzende Stelle, ist die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlags von Parteien, Wählergruppen oder von Einzelbewerbern gemäß § 62 LKWG M-V erforderlich; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder notwendig noch ausreichend.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Dienstag, den 24. März 2026 bis 16:00 Uhr (75. Tag vor der Wahl) schriftlich beim Gemeindewahlleiter des Amtes Eldenburg Lübz, Am Markt 22 in 19386 Lübz, einzureichen. Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke erhältlich. Diese können auch unter wahlen@amt-eldenburg-luebz.de angefordert werden.
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Einzelheiten zu den wahlrechtlichen Vorschriften können beim Gemeindewahlleiter oder bei seiner Stellvertreterin im Amt Zentrale Dienste des Amtes Eldenburg Lübz erfragt werden.