Allgemeinverfügung zur Erteilung einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zum Befahren der von den nach § 45 Abs. 1 StVO angeordneten Verkehrsbeschränkungen auf den Gemeindestraßen im Teilabschnitt vom OT Laschendorf in 17213 Malchow bis OT Untergöhren in 17213 Göhren-Lebbin (Fahrradstraße Laschendorf)
Aufgrund von § 35 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, erlässt das Amt Malchow folgende
Die nachfolgend aufgeführten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Hinweise) sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung:
I.
Mit der durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde erlassenen Allgemeinverfügung zur Teileinziehung eines Abschnittes der öffentlichen Straße zwischen den Ortsteilen Laschendorf und Untergöhren im Jahr 2016 wurde der betroffene Straßenabschnitt in eine Fahrradstraße umgewidmet. Auf der Grundlage der rechtskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 14.05.2019 (Aktz. 2019O00110 / 324.36.01.08.) ist die Straße nur noch für den Fahrradverkehr und ausnahmsweise von forst- und landwirtschaftlichem Verkehr, von Linienverkehr sowie von Einsatzfahrzeugen zu befahren. Dem vorausgegangen war ein umfangreicher Abstimmungsprozess mit den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern der angrenzenden Ortsteile sowie den Straßenverkehrsbehörden.
Mit Beschluss der Stadtvertretung Malchow vom 20.04.2017 (Beschluss Nr.: VI-268-2017) beschloss die Stadtvertretung, dass die Fahrradstraße zwischen Laschendorf und Untergöhren, neben dem bereits ausnahmsweise zulässigen Verkehr, auch von den Bewohnern der angrenzenden Ortsteile Laschendorf und Untergöhren befahren werden darf. In der verkehrsrechtlichen Anordnung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 14.05.2019 sind die Einwohnerinnen und Einwohner der angrenzenden Ortsteile grundsätzlich als Berechtigte aufgeführt.
Das Amt Malchow, vertreten durch die Amtsvorsteherin, ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 47 Abs. 2 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit § 4 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) vom 12. August 2021 und § 68 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz - FKrG M-V) vom 23. Mai 2006, sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Begründung zu Ziffer 1.:
Die Erteilung einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung stützt sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Demnach können die Straßenbehörden allgemeine Ausnahmen genehmigen.
Im Ergebnis des Abstimmungsprozesses zur Teileinziehung des Straßenabschnittes und der Umwidmung in eine Fahrradstraße wurde, mit Bezug auf die durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erlassene verkehrsrechtliche Anordnung sowie des Beschlusses der Stadtvertretung Malchow, festgelegt, dass den Einwohnerinnen und Einwohnern der angrenzenden Ortsteile Laschendorf und Untergöhren eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, um entgegen den Bestimmungen der StVO, mit ihrem Kraftfahrzeug die auf der Grundlage der rechtskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung durch Zeichen 260 StVO gesperrten Gemeindestraßen im Teilabschnitt vom Ortsteil Laschendorf in 17213 Malchow bis zum Ortsteil Untergöhren in 17213 Göhren-Lebbin (Fahrradstraße) zu befahren.
Begründung zu Ziffer 2.:
Um das Ziel dieser Allgemeinverfügung wirksam erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruches.
Begründung zu Ziffer 3.:
Der Widerrufsvorbehalt folgt aus § 36 VwVfG M-V. Er ist geboten, um bei Wegfall der Voraussetzungen oder Änderung der Rechtslage die Regelung aufzuheben oder abzuändern.
Begründung zu Ziffer 4.:
Nach § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird insofern Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V).
Begründung zu den Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen):
Die Nebenbestimmungen beruhen auf § 36 VwVfG M-V. Sie stellen sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung hinreichend bestimmt sind und erfüllt werden können.
Die Auflagen sind zur Regelung des Durchgangsverkehrs im Teilabschnitt der gesperrten Gemeindestraßen (Fahrradstraße) erforderlich; sie dienen auch der Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben, insbesondere in Hinblick auf den vorrangigen Fahrradverkehr. Die Nebenbestimmungen stellen zudem sicher, dass durch die Begrenzung der Anzahl der Durchfahrtsberechtigten dem eigentlichen Widmungszweck der Straße als Fahrradstraße Rechnung getragen wird.
Die Nebenbestimmungen stehen in einem sachlichen Zusammenhang zur betroffenen Rechtsmaterie und laufen dem Zweck der Allgemeinverfügung nicht zuwider. Sie entsprechen demnach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, des Bestimmtheitsgebotes sowie der Ermessensfehlerfreiheit.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift, Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist einzulegen bei Amt Malchow, - Die Amtsvorsteherin -, Alter Markt 1, 17213 Malchow.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen Ziffer 1. der Allgemeinverfügung richtet. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Birgit Kurth | - Siegel - |
Amtsvorsteherin | |
Malchow, den 4. Januar 2025