Allgemeinverfügung zur Rücknahme von vor dem 31.12.2024 durch das Amt Malchow erteilten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zum Befahren der von den nach § 45 Abs. 1 StVO angeordneten Verkehrsbeschränkungen auf den Gemeindestraßen im Teilabschnitt vom OT Laschendorf in 17213 Malchow bis OT Untergöhren in 17213 Göhren-Lebbin (Fahrradstraße Laschendorf)
Aufgrund von § 35 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, erlässt das Amt Malchow folgende
I.
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsausschusses des Amtes Malchow vom 22.06.2023 (Beschluss VII-091-2023) wurden durch das Amt Malchow Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zum Befahren der von den nach § 45 Abs. 1 StVO angeordneten Verkehrsbeschränkungen auf den Gemeindestraßen im Teilabschnitt vom OT Laschendorf in 17213 Malchow bis OT Untergöhren in 17213 Göhren-Lebbin für die Bewohner der Ortsteile Laschendorf und Untergöhren erteilt. Diese wurden bis 2024, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes, für die Jahre 2019, 2023 und 2024, mit einer für das jeweilige Jahr befristeten Gültigkeit versehen und ergingen gebührenpflichtig.
Mit Schreiben vom 19.11.2024 teilte der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hinsichtlich der Widerspruchsbearbeitung für die aufgrund der erteilten Ausnahmegenehmigungen erhobenen Widersprüche in seiner fachaufsichtlichen Stellungnahme mit, dass die durch das Amt Malchow auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsausschusses vom 22.06.2023 nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erteilten Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der von den nach § 45 Abs. 1 StVO angeordneten Verkehrsbeschränkungen auf den Gemeindestraßen im Teilabschnitt vom OT Laschendorf in 17213 Malchow bis OT Untergöhren in 17213 Göhren-Lebbin rechtswidrig sind.
Nach § 46 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Insofern sieht das materielle Recht im hier vorliegenden Fall eine Verfahrenseröffnung konkret nur auf Antrag vor. Es besteht folglich ein Antragserfordernis. Gemäß § 22 VwVfG M-V entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften nur auf Antrag tätig werden darf und ein solcher Antrag nicht vorliegt. Ein fehlender bzw. nicht vorliegender Antrag entfaltet demnach eine Sperrwirkung gegenüber einem von Amts wegen einzuleitenden Verwaltungsverfahren. Das Amt Malchow hätte demnach in jedem Einzelfall das gesetzlich vorgeschriebene Ermessen anwenden und korrekt ausüben müssen. Die individuelle Erteilung von Ausnahmegenehmigungen führt zu deren Rechtswidrigkeit.
Zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände ist die Rücknahme aller Ausnahmegenehmigungen, welche vor dem 31.12.2024 erteilt wurden, erforderlich. Den erhobenen Widersprüchen ist abzuhelfen.
Das Amt Malchow, vertreten durch die Amtsvorsteherin, ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 47 Abs. 2 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit § 4 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) vom 12. August 2021 und § 68 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz - FKrG M-V) vom 23. Mai 2006, sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Begründung zu Ziffer 1.:
Die Rücknahme der Ausnahmegenehmigungen des Amtes Malchow, welche vor dem 31.12.2024 erteilt wurden, stützt sich auf § 48 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der derzeit gültigen Fassung. Demnach können rechtswidrige Verwaltungsakte, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise für die Zukunft zurückgenommen werden.
Die Ausnahmegenehmigungen wurden auf der Rechtsgrundlage des § 46 StVO sowie den dazugehörigen Rechtsvorschriften erteilt und stehen im jeweiligen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Ausnahmegenehmigungen können durch die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller erteilt werden. Nach § 22 VwVfG M-V entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde, aufgrund von Rechtsvorschriften, nur auf Antrag tätig werden darf und ein solcher Antrag nicht vorliegt.
Die durch das Amt Malchow erteilten Ausnahmegenehmigungen stützen sich auf den Beschluss des Amtsausschusses vom 22.06.2023, wonach die Herausgabe der zum Durchfahren der auf dem Teilabschnitt der Gemeindestraße befindlichen Schrankenanlage notwendigen Transponder an die Berechtigten als konkludente Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ergänzend ausgelegt wurde.
Voraussetzung (Bedingung) für ein rechtmäßiges oder wirksames Tätigwerden der Behörde durch Verwaltungsakt ist jedoch die Mitwirkung des Betroffenen in der Form eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Fehlt die in Form eines Antrages erteilbare Zustimmung des Betroffenen als Wirksamkeitsvoraussetzung, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Das Amt Malchow hätte demnach in jedem Einzelfall das gesetzlich vorgeschriebene Ermessen anwenden und korrekt ausüben müssen. Die pauschale und individuelle Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ohne vorliegende Anträge führt zu deren Rechtswidrigkeit. Die Rücknahme der Ausnahmegenehmigungen ist zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich. Sachgerecht war es hier, die Ausnahmegenehmigungen insgesamt zurückzunehmen.
Begründung zu Ziffer 2.:
Die gegen die erteilten Ausnahmegenehmigungen form- und fristgerecht erhobenen Widersprüche sind zulässig und begründet. Die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO sind formell rechtmäßig, jedoch materiell rechtswidrig ergangen. Die Betroffenen werden in ihren Rechten verletzt. Den Widersprüchen ist daher abzuhelfen. Die Bescheide des Amtes Malchow sind aufzuheben. Die Kosten des Widerspruchsverfahren sind durch das Amt Malchow zu tragen (§ 70 VwGO, § 80 VwVfG M-V).
Begründung zu Ziffer 3.:
Durch die entsprechende Anordnung der sofortigen Vollziehung wird sichergestellt, dass die zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gebotene Rücknahme der Ausnahmegenehmigungen nicht durch die aufschiebende Wirkung eines eventuellen statthaften Widerspruches verzögert wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruches.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der umgehenden Rücknahme ist hier, in Anbetracht der Anzahl an bestehenden Ausnahmegenehmigungen und des damit verbundenen Umfanges des unrechtmäßigen Zustandes, gegeben. Das private Interesse an dem Fortbestehen der unrechtmäßig erteilten Ausnahmegenehmigungen muss in Anbetracht dessen zurücktreten.
Begründung zu Ziffer 4.:
Nach § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird insofern Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V).
In Hinblick auf die Anzahl an bestehenden Ausnahmegenehmigungen und des damit verbundenen Umfanges des unrechtmäßigen Zustandes, ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Bekanntgabe angemessen, um den rechtmäßigen Zustand baldmöglichst herzustellen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift, Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist einzulegen bei Amt Malchow, - Die Amtsvorsteherin -, Alter Markt 1, 17213 Malchow.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen Ziffer 1. der Allgemeinverfügung richtet. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Birgit Kurth | - Siegel - |
Amtsvorsteherin | |
Malchow, den 4. Januar 2025