Auf Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) hat die Gemeindevertretung Göhren-Lebbin in ihrer Sitzung vom 28. März 2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Grünflächen sind angelegte, allgemein zugängliche und/oder nutzbare Flächen, wie Grün- und Parkanlagen, Spielplätze und -flächen, Stadtwälder und Schutzpflanzungen sowie Landschaftspflegeflächen.
Grünflächen sind ein wichtiges stadträumliches Gestaltungselement und leisten einen wesentlichen Beitrag zum Erscheinungsbild unserer Gemeinde. Sie dienen der Erholung und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung ihrer kulturellen, sportlichen und freizeitlichen Interessen. Grünflächen tragen zur Entwicklung der lokalen biologischen Vielfalt und der Verbesserung des Stadtklimas bei.
(2) Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich außerdem auf das Straßenbegleitgrün. Grünflächen und Straßenbegleitgrün werden im Sinne dieser Satzung unter dem Begriff öffentliche Grünflächen geführt.
| (3) Bestandteile öffentlicher Grünflächen sind: | |
| 1. | Anpflanzungen und Vegetationsflächen, |
| 2. | Bäume und deren Kronentraufbereich, |
| 3. | Wege- und Platzflächen innerhalb öffentlicher Grünflächen, die nicht dem Geltungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes unterliegen, |
| 4. | ingenieurtechnische Freiraumausstattungen, wie Brücken, Brunnen, Mauern, Treppen, Rampen, Versorgungsleitungen und -einrichtungen sowie andere bauliche Anlagen, soweit sie der Funktion der Grünfläche dienen, |
| 5. | Spielgeräte und sonstige Ausstattungen auf Spielplätzen und -flächen, |
| 6. | sonstige Ausstattungen, wie Pflanzgefäße, Bänke, Zäune, Schutzgitter u. ä. Gegenstände, |
| 7. | Uferrandbereiche von Gewässern, die Bestandteil öffentlicher Grünflächen sind. |
(1) Öffentliche Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Allgemeingebrauch). Jegliche Benutzung ist nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzer/innen auszurichten. Die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen kann im Einzelnen durch Gebote und Verbote geregelt werden. Dabei können bestimmte Benutzungsarten ausgeschlossen werden. Weitere generelle oder zeitweilige Nutzungseinschränkungen wegen landschaftsgärtnerischer Arbeiten sind jederzeit möglich.
(2) Die Nutzung öffentlicher Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung der Gemeinde Göhren-Lebbin zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie zur Beleuchtung besteht nicht.
| (1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt, | |
| 1. | Anpflanzungen und Vegetationsflächen jeglicher Art zu zerstören, |
| 2. | Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen, Ufer, Böschungen und sonstige Anlageteile zu verändern, aufzugraben oder sonst zu beschädigen und ungenehmigte Baumaßnahmen durchzuführen, |
| 3. | die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen sowie Grünschnitt und Gartenabfälle abzulagern, |
| 4. | Bänke, Denkmale, Einfriedungen und andere Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu entfernen, |
| 5. | Blumen, Stauden, Bäume, sonstige Gehölze oder Vegetationen zu beschädigen, zu entnehmen oder zu zerstören, |
| 6. | Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern, |
| 7. | eigenmächtig Pflanzungen aller Art vorzunehmen, |
| 8. | Gegenstände, Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter zu lagern oder aufzubringen, |
| 9. | bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, |
| 10. | die Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge und sonstige bewegliche Anlagen und Unterkünfte auf- oder abzustellen, |
| 11. | zu zelten bzw. in sonstigen beweglichen Unterkünften zu campieren, |
| 12. | seine Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Einrichtungen zu verrichten, |
| 13. | Wasservögel zu füttern, |
| 14. | offene Feuerstellen zu errichten und zu betreiben. |
| (2) Auf Spielplätzen und -flächen sind verboten: | |
| - | Alkoholgenuss sowie das Rauchen; die Spielplätze und -flächen werden zu „rauch- und alkoholfreien“ Zonen erklärt, |
| - | das Mitnehmen und das Laufen lassen von Hunden. |
| (3) Personen, die Tiere auf sonstigen öffentlichen Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass | |
| - | weder andere Personen noch wildlebende Tiere belästigt werden, |
| - | Bestandteile von Grünflächen nicht beschädigt werden und |
| - | anfallender Kot sofort entfernt wird. |
(4) Zum Schutz einzelner öffentlicher Grünflächen und der Allgemeinheit ist die Anordnung eines Leinenzwanges für alle Hunde möglich. Wird ein Leinenzwang erforderlich, sind die Flächen an den Zuwegungen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(5) Die Benutzung von Wegen in öffentlichen Grünflächen mit dem Fahrrad ist zulässig. Dabei müssen Radfahrende auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
(6) Das Grillen sowie das Abbrennen von Traditionsfeuern sind nur auf ausgewiesenen Plätzen gestattet. Mit Ausrufung einer Waldbrandwarnstufe III gilt die Gestattung automatisch als aufgehoben.
(7) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
| (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung - KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
| 1. | gegen die Gebote aus § 3 Abs. 1 verstößt, | |
| 2. | entgegen § 3 Abs. 2 auf Spielplätzen und -flächen | |
| a) | Alkohol zu sich nimmt, |
| b) | raucht, |
| c) | einen Hund mitnimmt oder laufen lässt, |
| 3. | entgegen § 3 Abs. 3 | |
| a) | andere Personen oder wildlebende Tiere belästigt, |
| b) | Bestandteile von Grünflächen beschädigt, |
| c) | anfallenden Kot nicht sofort entfernt, |
| 4. | entgegen § 3 Abs. 4 den/die Hund/e trotz einer angeordneten Leinenpflicht nicht an der Leine führt, | |
| 5. | entgegen § 3 Abs. 5 außerhalb von Wegen mit dem Rad fährt, | |
| 6. | entgegen § 3 Abs. 6 außerhalb ausgewiesener Plätze grillt oder Traditionsfeuer abbrennt. | |
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Göhren-Lebbin, den 28.03.2023
Bekanntmachungshinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften.