Es wird darauf hingewiesen, dass Sie nach § 50 BMG das Recht haben, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das im Bürgerbüro und auf der Homepage vorhandene Antragsformular zu verwenden.
| Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben: | |
| - | Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG) |
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) |
| - | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) |