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Malchower Tageblatt
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Inselstadt Malchow (Verwaltungsgebührensatzung)

Auf Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 1,2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG MV i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. 04. 2005 (GVOBl.MV S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. MV S. 1162), beschließt die Stadtvertretung der Inselstadt Malchow in der Sitzung vom 15. Dezember 2022 folgende Verwaltungsgebührensatzung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt im eigenen Wirkungskreis für die Verwaltung der Inselstadt Malchow einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen als geschäftsführende Gemeinde des Amtes Malchow.

(2) Für Verwaltungstätigkeiten, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung vom Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes Mecklenburg - Vorpommern, unberührt.

§ 2

Allgemeines

(1) Die Inselstadt Malchow erhebt für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - sowie für die Amtshandlungen als geschäftsführende Gemeinde des Amtes Malchow die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten oder sonst veranlasst worden ist. Auslagen sind die tatsächlichen Kosten, die in Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit entstehen.

§ 3

Gebührenbemessung

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif (Anlage), dieser ist Bestandteil der Satzung.

(2) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis maximal 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit ist von einer Gebührenerhebung abzusehen (§ 5 Abs. 2 KAG).

(4) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt (§5 Abs. 3 KAG).

(5) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten für das Verwaltungshandeln nicht übersteigen.

§ 4

Gebührenfreiheit

(1) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann darüber hinaus ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse am Zweck des Verwaltungshandelns vorliegt.

(3) Von Gebühren sind gemäß § 5 Abs. 6 KAG befreit:

1.

das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser und Bodenverbände sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Tief- und Hochbaus handelt,

2.

die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3.

die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

§ 5

Auslagen

(1) Die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit entstehenden Auslagen hat der/ die Zahlungspflichtige zu erstatten, das trifft auch dann zu, wenn für die Verwaltungstätigkeit selbst keine Gebühr erhoben wird, bzw. der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

(2) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(3) Zu ersetzen sind insbesondere:

1.

im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,

2.

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

3.

Zeugen-, Dolmetscher- und Sachverständigenkosten,

4.

die bei Dienstgeschäften für Verwaltungsangehörige anfallenden Reisekosten (berechnen sich nach dem Landesreisekostenrecht M-V ),

5.

Kosten für die Beförderung und Verwahrung von Sachen,

6.

Zustellungs- und Nachnahmekosten.

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst beantragt oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit der Gebühren, Erhebungsform

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag erfolgt, mit dessen Eingang bei der Verwaltung, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Eine Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

(4) Auslagen und Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Kosten- bzw. Gebührenbescheides an den Zahlungspflichtigen/ die Zahlungspflichtige fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 8

Säumniszuschlag, Verjährung und Erstattung

Die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie die Verjährung und Erstattung von Verwaltungskosten regeln sich nach den Bestimmungen der §§ 18, 20, 21 des Verwaltungskostengesetzes M-V.

§ 9

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die frühere Verwaltungsgebührensatzung außer Kraft.

Malchow, den 21.12.2022

René Putzar
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif -

1. Anfertigung von Kopien -schwarz/weiß-

pro Seite im Format DIN A4 bis 30 Seiten

0,45 € pro Seite

im Format DIN A4 ab 31 Seiten

0,30 € pro Seite

im Format DIN A3 bis 30 Seiten

0,90 €

pro Seite im Format DIN A3 ab 31 Seiten

0,50 €

2. Anfertigung von Kopien -farbig-

pro Seite im Format DIN A4 bis 30 Seiten

0,55 €

pro Seite im Format DIN A4 ab 31 Seiten

0,40 € pro Seite

im Format DIN A3 bis 30 Seiten

0,99 € pro Seite

im Format DIN A3 ab 31 Seiten

0,70 €

3. Schriftliche Auskünfte zu Marktforschungsanalysen, Statistiken, u.ä. die nicht durch das Verwaltungskostengesetz M-V erfasst werden:

Gebühr je angefangene halbe Stunde

25,00 €

4. Archiv

Gebühr je angefangene Stunde

6,80 €

Gebühr pro Tag

20,00 €

Gebühr pro Woche

60,00 €

Von der Erhebung der Gebühr gegenüber Schülern, Auszubildenden und Studenten kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken oder zu Lern- und Ausbildungszwecken dient.

5. Akteneinsicht

Gebühr je angefangene halbe Stunde

20,00 €

6. Bereitstellen von Dateien per E-Mail oder Datenträger

Gebühr pro 5 min

4,50 €

Gebühr pro 10 min

9,00 €

7. Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeugnissen u.ä.

Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (Kostenverordnung Innenministerium - Kost VO IM MV vom 9. Juli 1997) in der jeweils gültigen Fassung.

8. Mahn- und Pfändungsgebühren

Die Höhe der Mahngebühren richtet sich nach dem VwVfG M-V § 111 Abs. 3.

Die Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich nach der AO § 339 Abs. 3.

9. Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V

Die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V richten sich nach § 13 IFG und der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

10. Bauwesen

10.1 Genehmigung nach § 145 BauGB (Sanierung)

Bauvolumen bis 50.000 €

Bauvolumen bis 300.000 €

Bauvolumen ab 500.000 €

10.2. Genehmigung: Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks gem. §144 II Ziff. 1 BauGB

Bei einem Verkaufswert:

bis 50.000 €

bis 300.000 €

ab 500.000 €

10.3 Genehmigung: Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts gem. § 144 II Ziff. 1 BauGB

10.4 Genehmigung: Belastungen im Sinne von § 144 II Ziff. 2 BauGB (Grundschuld, Hypothek, Grunddienstbarkeit u.a.)

10.5 Genehmigung: Schuldrechtliche Verträge im Sinne von § 144 II Ziff. 3 BauGB (Grundstückskaufverträge oder sonstige Überlassungsverträge ohne Auflassungsklärung)

Bei einem Verkehrswert:

bis 50.000 €

bis 300.000 €

ab 500.000 €

10.6 Genehmigung für die Begründung von Sondereigentum gem. §§ 172 I, 22V BauGB

10.7 Genehmigung für die Errichtung, Rück- Bau, Änderung, Nutzungsänderung, baulicher Anlagen gem. § 172 BauGB

bei Baukosten bis 20.000 €

bis 50.000 €

ab 50.000 €

10.8 Zeugnisse nach § 28 Abs. 1 BauGB (Grundgebühr je Zeugnis für einzelnes Flurstück)

10.9 Zeugnisse nach § 28 Abs.1 BauGB für mehrere örtlich zusammenhängende Flurstücke und Miteigentumsanteile derselben Gemarkung

für das erste Flurstück

für jedes weitere Flurstück

für Miteigentumsanteile an jedem weiteren Grundstück

10.10 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 LBauO M-V

Bei Baukosten:

bis 50.000 €

bis 200.000 €

ab 400.000 €

10.11 Zeugnisse

Nach § 28 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 26 BauGB und § 24 Abs. 2 BauGB (Ausschluss Vorkaufsrecht)

10.12 Bearbeitung von Kaufanträgen

Bei Rücknahme des kostenfreien Kaufantrages durch den Kaufinteressenten sind die Kostenaufwendungen für die Bearbeitung des Antrages nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu erstatten.

11. Sonstige Gebühren

Soweit Tatbestände in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben. Sie wird für jede angefangene halbe Stunde berechnet.

Für den Einsatz des Personals gelten die von der KGSt (Kosten eines Arbeitsplatzes) bzw. die in der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Kostenverordnung Innenministerium - IMKostVO M-V) festgesetzten Stundensätze.

Allgemeine Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand:

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Außer in den besonders aufgeführten Tarifstellen sind die Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Landesverwaltungskostengesetz mit dieser Gebühr nicht abgegolten.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde somit

11.1 für eine Tarifbeschäftigte der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte (EG 2 - EG 4)

11.2 für eine Tarifbeschäftigte der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte (EG 5 - EG 8)

11.3 für eine Tarifbeschäftigte der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte (EG 9 - EG 11)

11.4 für eine Tarifbeschäftigte der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte (EG 12 - EG 15)