Der Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 19.01.2024 - Az.: 0115-553-13-73-1, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Unterlagen einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung in der Zeit
vom 19. Februar 2024 bis zum 01. März 2024
im Amt Malchow, Alter Markt 1 (Gebäude des ehemaligen Amtsgerichts), Zimmer 0.16 in 17213 Malchow zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
| Montag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr. |
Die Planunterlagen können auch in digitaler Form mit Auslegungsbeginn auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.strassen-mv.de/de/planfeststellung/
Gemäß § 27a Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) ist allein der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich. Die Internetveröffentlichung tritt nicht an die Stelle der vorgeschriebenen herkömmlichen Bekanntmachung. Sie begleitet diese lediglich als ein zusätzliches Informationsangebot.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen unter Vorlage seines Personalausweises/Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Stellungnahme oder Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, VwVfG M-V).
Gegenstand des Vorhabens
Das Vorhaben beinhaltet den Ausbau der Bundesstraße B 192 mit einer separaten fahrbahnbegleitenden Rad-/Gehweganlage im Abschnitt 235 beginnend an der Einmündung zum Campingplatz bis zur Einmündung der Kastanienallee in der Ortsdurchfahrt Alt Schwerin auf einer Länge von ca. 2,22 km, sowie den zugehörigen Kompensationsausgleich. Bauanfang und -ende wird an bestehende Rad-/bzw. Rad/Geh-Wege angeschlossen. Die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen sind im zugehörigen Naturraum des Eingriffs vorgesehen.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Das Vorhaben wird mit den Entscheidungen und Nebenbestimmungen planfestgestellt, weil die mit ihm verfolgten verkehrlichen Ziele die Inkaufnahme der in den Entscheidungsgründen aufgezeigten nachteiligen Wirkungen auf öffentliche und private Belange rechtfertigen.
Bei der Gesamtbetrachtung aller entgegenstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Domstraße 7
17489 Greifswald
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für den Vorhabenträger und diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde, hier gilt der Tag der tatsächlichen Zustellung. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55 a VwGO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 VwGO.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
- Planfeststellungsbehörde -
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Für die Erhebung der Klage beim OVG Mecklenburg-Vorpommern stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
| • | schriftlich: |
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| Die Klage kann schriftlich erhoben werden. |
| • | Auf elektronischem Weg: |
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| Die Klage kann auch durch Zuleitung über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) erhoben werden. Zu den Einzelheiten des elektronischen Übermittlungsweges und dessen technische Anforderungen wird auf die Seite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern sowie auf die Webseite www.egvp.de verwiesen. Eine Kommunikation über E-Mail in Rechtssachen ist nicht zugelassen. |
Sofortige Vollziehbarkeit:
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3a VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gestellt und begründet werden.