Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) geändert worden ist, fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadt-/Gemeindevertretungen sowie für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/-innen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Malchow auf.
Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf die §§ 15, 16 bis 21, 62, 66 LKWG M-V und auf den § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V).
| Gemeinde | Anzahl der | zu wählen sind | Höchstzahl der Bewerber/-innen je Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe | |||
| Wahlgebiete /-bereiche § 61 Abs. 1, 3 LKWG M-V | Sitze in der Stadt-/ Gemeinde-vertretung § 60 Abs. 2 LKWG M-V | Stadt-/ Gemeinde-vertreter/-innen § 60 Abs. 2 LKWG M-V | Bürger-meister/-in | Stadt-/ Gemeinde-vertreter/-innen § 24 Abs. 4 LKWO M-V | Bürger-meister/-in § 62 Abs. 2 LKWG M-V |
| Alt Schwerin | 1 | 9 | 8 | 1 | 13 | 1 |
| Fünfseen | 1 | 11 | 10 | 1 | 15 | 1 |
| Göhren-Lebbin | 1 | 9 | 8 | 1 | 13 | 1 |
| Malchow | 1 | 19 | 19 | - | 24 | - |
| Nossentiner Hütte | 1 | 9 | 8 | 1 | 13 | 1 |
| Silz | 1 | 7 | 6 | 1 | 11 | 1 |
| Walow | 1 | 7 | 6 | 1 | 11 | 1 |
| Zislow | 1 | 7 | 6 | 1 | 11 | 1 |
| Abgabeort und Einreichungsfrist für Wahlvorschläge | ||
| • | Die Wahlvorschläge sind spätestens am Dienstag, dem 26. März 2024 (75. Tag vor der Wahl) bis 16:00 Uhr (Ausschlussfrist) schriftlich bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Malchow (im Erdgeschoss des ehemaligen Amtsgerichtes, Zimmer 0.16), Alter Markt 1, 17213 Malchow einzureichen. Dort sind auch ab sofort die amtlichen Formblätter kostenfrei erhältlich. | |
| • | Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können. | |
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| Wahlvorschlagsträger | ||
| • | Wahlvorschläge können einreichen: | |
| 1. | Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), |
| 2. | Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen) |
| 3. | eine einzelne Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung). |
| • | Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten. | |
| • | Nach § 15 Abs. 3 LKWG M-V dürfen mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen. Außer zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/-innen können sich Parteien und Wählergruppen dagegen an einem gemeinsam eingereichten Wahlvorschlag beteiligen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V). | |
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| Anforderungen an Form und Inhalt der Wahlvorschläge | ||
| • | Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Nachnamen. | |
| • | In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. | |
| • | Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. | |
| • | Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören. | |
| • | Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gemäß §15 Abs. 4 LKWG M-V gewählt. | |
| • | Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichneten Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung beizufügen. | |
| • | Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person (Einzelbewerbung) muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. | |
| • | Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen. | |
| • | Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf eine Person enthalten. Diese darf sich auch gleichzeitig für die Wahl der Gemeindevertretung bewerben. | |
| • | Bürgermeisterbewerber/-innen haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen. Auf § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wird verwiesen. Das Führungszeugnis ist der Wahlbehörde unmittelbar zu übersenden. (Hinweis: Das Führungszeugnis sollte mindestens zwei bis drei Wochen vor dem Einreichungstermin beantragt werden.) | |
| • | Weiterhin haben Bürgermeisterbewerber/-innen Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen, zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR abzugeben und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. | |
| • | Die einzureichenden Unterlagen sowie die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Abs.1 LKWO M-V). | |
Hinweise für Unionsbürger/-innen
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 3. Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Diese Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt (§ 49 Abs.2 LKWO M-V). Neben der Veröffentlichung der Formblätter im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern sind die entsprechenden Formblätter der Anlagen 4, 5 und 6 LKWO M-V zusätzlich auch auf der Internetseite des Amtes Malchow www.amt-malchow.de unter der Rubrik Rathaus / Wahlen veröffentlicht.
Malchow, 02.01.2024