Titel Logo
Malchower Tageblatt
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung

1.

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Alt Schwerin bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Gemeindezentrum, Dorfstraße 23, 17214 Alt Schwerin Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Fünfseen ist in die nachfolgenden zwei Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk 1: OT Adamshoffnung, OT Grüssow, OT Lenz-Süd, OT Neu Grüssow, OT Petersdorf

Wahlraum: Gemeindezentrum, Lenzer Straße 14, 17213 Fünfseen OT Petersdorf

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 2: OT Kogel, OT Rogeez, OT Satow, OT Satow Hütte

Wahlraum: Gemeindehaus, Parkallee 29-30, 17213 Fünfseen OT Rogeez

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Göhren-Lebbin bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Freiwillige Feuerwehr Göhren-Lebbin, Untergöhrener Straße 5, 17213 Göhren Lebbin

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Die Inselstadt Malchow ist in die nachfolgenden fünf Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk 1: Alter Markt, Friedrich-Lessen-Weg, Güstrower Straße, Kloster, Kurze Straße, Lange Straße, Mühlenstraße, Ziegeleiweg, OT Laschendorf

Wahlraum: Rathaus, Alter Markt 1, 17213 Malchow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 2: Am Fleesensee, Am Stadthafen, August-Bebel-Straße, Bahnhofstraße, Bergstraße, Bollenbarg, Buchenwaldweg, Fontaneweg, Gartenstraße, Karl-Liebknecht-Straße, Karlstraße, Neuer Markt, Reuterweg, Rosa-Luxemburg-Straße, Rostocker Straße, Stauffenbergstraße, Strandstraße, Teterower Chaussee, Theodor-Storm-Straße, Trostfeld, Waldstraße, Wilhelm-Pieck-Straße, OT Stadtrandsiedlung

Wahlraum: Haus des Gastes „Werleburg“, Bahnhofstraße 5, 17213 Malchow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 3: Ahornallee, Alt Schweriner Weg, Alter Kirchhofsweg, Am Lilienhang, Am Mooskamp, Am Wasserwerk, Birkholz, Clara-Zetkin-Ring, Ebereschenallee, Friedrich-Ebert-Straße, Gasse, Kirchenstraße, Kornblumeneck, Lindenallee, Nelkengrund, Orchideenweg, Rosenhügel, Straße der Jugend, Tulpenring, Zum Wiesenbogen

Wahlraum: Stadtwerke Malchow, Straße der Jugend 2, 17213 Malchow.

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 4: Fliederweg, Friedenstraße, Hasenspur, Igelweg, Katersteig, Kiefernhain, Mecklenburger Straße, Neue Heimat, Sandfeld, Schulstraße, Tannenweg, Zum Recken

Wahlraum: Fleesenseeschule, Schulstraße 3, 17213 Malchow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 5: Bachstraße, Beethovenstraße, Biestorfer Weg, Fritz-Reuter-Straße, Heinestraße, Karower Chaussee, Lagerstraße, Mozartstraße, Platz der Freiheit, Rudolf-Gahlbeck-Weg, Schubertstraße, Zum Plauer See, OT Biestorf, OT Lenz-Nord, OT Thälmannsiedlung

Wahlraum: Wohnungsbaugesellschaft mbH, Heinestraße 28, 17213 Malchow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Nossentiner Hütte bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Dorfgemeinschaftszentrum, Dorfstraße 56, 17214 Nossentiner Hütte

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Silz bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Gemeindehaus, Am Dorfteich 16, 17214 Silz

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Walow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Feuerwehr, Dorfstraße 24, 17209 Walow OT Lexow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Die Gemeinde Zislow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Heimathaus, Seestraße 25, 17209 Zislow

Der Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr im Rathaus der Inselstadt Malchow, Alter Markt 1, 17213 Malchow zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Malchow, den 22.01.2025

Birgit Kurth
Die Gemeindewahlbehörde