| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl 2023 für die Wahlbezirke 1 - 5 der Inselstadt Malchow wird in der Zeit vom 3. April 2023 bis 7. April 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten |
| Montag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr | |
| Dienstag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr | |
| Mittwoch | kein Sprechtag | |
| Donnerstag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr | |
| Freitag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
im Einwohnermeldeamt (im Erdgeschoss des ehemaligen Amtsgerichtes, Zimmer 003 oder 004), Alter Markt 1, 17213 Malchow für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes M-V eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. April 2023 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde im Einwohnermeldeamt (im Erdgeschoss des ehemaligen Amtsgerichtes, Zimmer 003 oder 004), Alter Markt 1, 17213 Malchow unter Angabe der Gründe Einspruch einlegen. |
| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Wahlberechtigte Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens |
| 1. April 2023 eine Wahlbenachrichtigung (Brief). | |
| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
| Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Bürgermeisterwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) der Inselstadt Malchow oder durch Briefwahl teilnehmen. |
| 5. | Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich erhält die wahlberechtigte Person die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl: |
| - einen amtlichen Stimmzettel | |
| - einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag | |
| - einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde | |
| 5.1 | Einen Wahlschein erhält auf Antrag eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, |
| a) | wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V bis zum 31. März 2023 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 LKWO M-V bis zum 7. April 2023 versäumt hat. | |
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V oder nach Ablauf der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 LKWO M-V entstanden ist. | |
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. |
Wahlscheine können bis zum 21. April 2023, 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.
Im Falle plötzlich nachgewiesener Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag ebenfalls noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden.
Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus denen unter Nummer 5.1 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, oder am Wahltag bis 15:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
| 6. | Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. |
| Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen ihrer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. | |
| Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. | |
| Wird der Wahlbrief innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versandt, ist er vom Wähler nicht freizumachen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. |
Malchow, 21.02.2023