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Malchower Tageblatt
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung des Amtes Malchow für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 16.12.2024 und nach Vorlage beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf

343.000 EUR

festgesetzt.

§ 5

Amts- und Kurumlage

1.

Die Amtsumlage wird auf 22,139 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

2.

Die Kurumlage wird auf 2,998 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

Weitere Vorschriften sind nach § 45 KV M-V Absatz 3 möglich:

Deckungsfähigkeit:

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nicht im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt bei der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Teilergebnishaushalt auch für den Teilfinanzhaushalt.

Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Unterhaltungsaufwendungen und Personalaufwendungen werden für die Teilhaushalte übergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V). Dies gilt analog für die mit den Unterhaltungs- und Personalaufwendungen in Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gegenseitig deckungsfähig (§ 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik M-V). Die Ansätze für laufende Auszahlungen sind zu Gunsten von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes einseitig deckungsfähig (§ 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V).

Übertragbarkeit:

Ansätze für laufende Aufwendungen und Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit der Haushaltsausgleich im Folgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind auch ohne Haushaltsausgleich im Folgejahr übertragbar. Alle Übertragungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Beide Übertragungen bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar (§ 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik M-V).

Zweckbindung:

Bei der Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen/Auszahlungen bis zur Erfüllung des Zwecks bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

Erträge/Einzahlungen aus Spenden sowie Erträge aus Versicherungserstattungen oder Schadensersatzzahlungen sind zweckgebunden für die Aufwendungen/Auszahlungen in dem jeweiligen Produkt einzusetzen (§ 13 Abs. 1 GemHVO-Doppik M-V). Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Die Mehrerträge/-einzahlungen für Spenden und Versicherungserstattungen ermöglichen die Erhöhung der Ansätze der zweckgebunden Aufwendungen/Auszahlungen (§ 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V). Sie gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen (§ 13 Abs. 3 und Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V).

Erheblich-/Wesentlichkeitsgrenzen zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung:

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V sind entstehende Fehlbeträge im Ergebnishaushalt, wenn sich zeigt, dass sie 1,0 % der Gesamtaufwendungen/-auszahlungen übersteigen oder sofern sich ein bestehender Fehlbetrag um 10,0 % erhöht. Im Finanzhaushalt erfolgt die Anwendung der vorherigen Ausführungen auf den Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/Auszahlungen im Ergebnis- und Finanzhaushalt, wenn sich zeigt, dass sie 1,0 % der Gesamtaufwendungen/-auszahlungen übersteigen.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und Aufwendungen/Auszahlungen für Instandhaltungen und Bauten, sofern Sie 2,0 % des Gesamtinvestitionsvolumens nicht überschreiten.

Als geringfügig im Sinne des § 9 Abs 3 GemHVO-Doppik M-V gelten Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, wenn sie 10.000 EUR nicht überschreiten. Für diese Maßnahmen ist mindestens eine Kostenschätzung vorzulegen.

Auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 EUR ohne Umsatzsteuer wird verzichtet (§ 31 Abs. 5 GemHVO-Doppik M-V).

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

208.718 EUR

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

73.299 EUR

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

208.718 EUR

Malchow, den 16.12.2024

Birgit Kurth

Amtsvorsteherin

Siegel

Die vorstehende Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde am 20.12.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme

von Montag, den 03. März 2025

bis Montag, den 17. März 2025

im Rathaus der Inselstadt Malchow, Zimmer 14, Alter Markt 1, 17213 Malchow, während der Öffnungszeiten öffentlich aus.