Übersichtsplan zur Bekanntmachung der 2. Änderung und Ergänzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a „Gutshof Sparow“ der Gemeinde Nossentiner Hütte
Die Gemeindevertretung Nossentiner Hütte hat in ihrer Sitzung am 27. Februar 2025 die 2. Änderung und Ergänzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1a „Gutshof Sparow“ als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gegeben. Die Satzung über die 2. Änderung und Ergänzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Die 2. Änderung und Ergänzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a und die zugehörige Begründung werden im Amt für Bürgerservice, Stadt- und Gemeindeentwicklung der Stadtverwaltung Malchow (für das Amt Malchow), ansässig im ehemaligen Amtsgericht, Kurze Straße 28, Zimmer 0.17 in 17213 Malchow, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Die 2. Änderung und Ergänzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a „Gutshof Sparow“ der Gemeinde Nossentiner Hütte und die Begründung werden ins Internet eingestellt und sind auf der Homepage des Amt Malchow unter dem Link
www.amt-malchow.de/rechtsgrundlagen/1/satzungen.html
sowie auf dem zentralen Landesportal unter der Verlinkung
https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene
einzusehen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nossentiner Hütte geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung (KV) für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Nossentiner Hütte geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Nossentiner Hütte, 19. März 2025
| - Siegel - | Birgit Kurth |
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| Bürgermeisterin |