Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 in der aktuell gültigen Fassung, den §§ 1, 13 und 16 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) vom 27.04.2020 (GVOBI. M-V 2020, S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBI. M-V S. 891), des § 21a des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 06.12.2010 in der aktuell gültigen Fassung, der Satzungen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzungen) der Gemeinden des Amtes Malchow und des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) vom 06.05.2020 (GVOBI. M-V 2020, S. 410) sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 erlässt das Amt Malchow folgende Allgemeinverfügung:
| 1.1 | Allgemeines | |
| Das Amt Malchow legt fest, dass innerhalb der Gemeinden des Amtes Malchow die kostenlose Plakatwerbung, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Wahlvorschlagsträger, auf eine angemessene Wahlwerbung für die stattfindenden Wahlen ab 6 Wochen vor dem gesetzlich bestimmten Wahltag bis spätestens 2 Wochen nach dem gesetzlich bestimmten Wahltag, nach Maßgabe nachfolgender Regelungen vorgenommen werden kann. | |
| 1.2 | Geltungsbereich | |
| Diese Verfügung gilt für die nachfolgenden Gemeinden des Amtes Malchow: | |
| Gemeinde Alt Schwerin mit den Ortsteilen: | Alt Schwerin, Glashütte, Mönchbusch, Jürgenshof, Wendorf und Ortkrug |
| Gemeinde Fünfseen mit den Ortsteilen: | Adamshoffnung, Petersdorf, Lenz-Süd, Grüssow, Neu Grüssow, Kogel, Rogeez, Satow und Satow Hütte |
| Gemeinde Göhren-Lebbin mit den Ortsteilen: | Göhren-Lebbin, Kisserow, Penkow, Poppentin, Roez, Untergöhren und Wendhof |
| Gemeinde Nossentiner Hütte mit den Ortsteilen: | Nossentiner Hütte, Drewitz und Sparow |
| Gemeinde Silz mit den Ortsteilen: | Nossentin und Silz |
| Gemeinde Walow mit den Ortsteilen: | Lexow und Walow |
| Gemeinde Zislow mit den Ortsteilen: | Suckow und Zislow |
| Inselstadt Malchow mit den Ortsteilen: | Biestorf, Laschendorf, Lenz-Nord, Malchow, Stadtrandsiedlung und Thälmannsiedlung |
| Sie ist anzuwenden für die Durchführung von Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass einer stattfindenden: | |
| a) | Wahl des Europäischen Parlament |
| b) | Wahl des Deutschen Bundestages |
| c) | Wahl des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern |
| d) | eine Kommunalwahl in Mecklenburg-Vorpommern. |
| Öffentliche Straßen nach Satz 1 sind öffentliche Straßen im Sinne des § 2 StrWG-MV (Straßen und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern) nach Maßgabe der §§ 13, 14 und 23 StrWG-MV sowie § 8 Bundesfernstraßengesetz. | |
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| 1.3 | Standorte, Größe und Anzahl der Plakate | |
| In den Gemeinden wird die nachstehende maximale Anzahl an Wahlplakaten in der Größe DIN A 1 (möglich auch als Doppelplakat) für die Wahlwerbung je Partei, Wählervereinigung und Einzelbewerber pro Wahl zugelassen. Die angegebene Anzahl von Plakaten darf in den Gemeinden des Amtes Malchow nicht überschritten werden. Die zugeteilte Plakatanzahl darf nur im Bereich der aufgelisteten Orte innerhalb der jeweiligen Ortslage angebracht werden. | |
| Alt Schwerin: Glashütte: Mönchbusch: Jürgenshof: Wendorf: Ortkrug: | 4 1 1 2 1 1 | Malchow: Biestorf: Laschendorf: Lenz-Nord: Stadtrandsiedlung: Thälmannsiedlung: | 15 1 1 1 1 1 |
| Fünfseen: Adamshoffnung: Petersdorf: Lenz-Süd: Grüssow: Neu Grüssow: Kogel: Rogeez: Satow: Satow Hütte: | / 1 1 1 1 1 3 4 3 1 | Göhren-Lebbin: Kisserow: Penkow: Poppentin: Roez: Untergöhren: Wendhof: | 4 1 2 1 1 1 1 |
| Nossentiner Hütte: Drewitz: Sparow: | 4 1 1 | Silz: Nossentin: | 2 2 |
| Walow: Lexow: | 2 2 | Zislow: Suckow: | 2 2 |
| 1.4 | Auflagen | |
| 1. | Durch die jeweilige Partei, Wählergemeinschaft bzw. den Einzelbewerber ist dem Sachbereich Ordnungswesen des Amtes Malchow ein für die Plakatierung verantwortlicher Ansprechpartner vor Ort zu benennen. |
| 2. | Die Plakate dürfen maximal das Format DIN A1 haben. |
| 3. | Die Wahlplakate sind ordnungsgemäß gesichert, ausschließlich an Lichtmasten, unter Verwendung von Plastik-Kabelbindern oder kunststoffbezogenem Draht anzubringen (kleben, nageln, tackern und ähnliches ist nicht gestattet). Das Anbringen von Wahlplakaten an Verkehrszeichen und Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum wie Leitungsmasten, Schaltschränken, Transformatorenstationen, Hauswänden, Mauern oder Zäunen ist nicht zulässig. |
| 4. | Die Plakate sind so anzubringen bzw. zu befestigen, dass sie den Straßenverkehr nicht behindern und beeinträchtigen. Es dürfen keine Werbeträger in Kreisverkehren, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie in Malchow ab dem Kreisverkehr Kirchenstraße in Richtung Drehbrücke bis hin zum Kreisverkehr Kloster Malchow (Altstadtinsel), angebracht werden. |
| 5. | Die Wahlplakate sind so anzubringen, dass sie nicht in das Lichtraumprofil von Gehwegen und Fahrbahnen hineinragen. Der Abstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 0,5 m betragen. Der Mindestabstand vom Erdboden bis zur Plakatunterkante muss mind. 2,20 m betragen. |
| 6. | Es ist ständig ein sauberer und ordentlicher Zustand der Plakate zu gewährleisten. Zerrissene, beschmutzte oder beschädigte Plakate sind umgehend auszuwechseln bzw. zu entfernen. Zusätzliche bzw. nachträgliche behördliche Anordnungen zur Sicherung von Wahlplakaten sind unverzüglich zu befolgen. |
| 7. | Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. |
| 8. | Es ist untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z. B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält. |
| 9. | Die Wahlplakate sind bis spätestens zwei Wochen nach dem gesetzlich bestimmten Wahltag, auf den sich die Werbung bezieht, zu entfernen. |
| 10. | Für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Plakatwerbung stehen, haftet in vollem Umfang der Veranlasser der Werbung. |
| 11. | Die im öffentlichen Straßenraum verkehrsgefährdend und entgegen den vorgenannten Auflagen angebrachte Wahlwerbung wird bei Feststellung ersatzlos und ohne weitere Mitteilung an den Veranlasser kostenpflichtig entfernt und sichergestellt. |
| 12. | Bei nicht fristgemäßer Entfernung bzw. Entsorgung der Werbeträger werden diese ohne weitere Mitteilung an den Veranlasser kostenpflichtig entfernt und sichergestellt. |
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2. | Werbung mit großformatigen Plakaten (Großaufstellern) |
| Für die Aufstellung von Plakaten/Werbetafeln im Großformat stehen seitens der Gemeinden des Amtes Malchow keine Grundstücke zur Verfügung. |
3. | Lautsprecherwerbung |
| Lautsprecherwerbung bedarf der Anzeige beim Sachbereich Ordnungswesen des Amtes Malchow. Sie darf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht behindern. Zusätzlich ist Lautsprecherwerbung unzulässig an Sonn- und Feiertagen, an Werktagen von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr; in reinen Wohngebieten in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr; in der Nähe von Schulen, Kindereinrichtungen und Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes. |
4. | Haftung |
| Für Schäden, die mit der Durchführung der Wahlwerbung den Gemeinden oder Dritten entstehen, haftet der für den Schaden Verantwortliche unmittelbar den Gemeinden oder Dritten gegenüber. Er stellt die Gemeinden von allen Ansprüchen frei, die aufgrund des Schadenseintritts auf die Gemeinden als Straßenbaulastträger oder Grundstückseigentümer zukommen könnten. |
5. | Androhung der Ersatzvornahme |
| Soweit Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltender Regelungen durchgeführt, platziert oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen von dem jeweils verantwortlichen Wahlvorschlagsträger fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Erstvornahme (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V i.V.m. §§ 87, 89 SOG) angedroht. Die Kosten hierfür werden auf vorläufig 50,00 € je Plakat veranschlagt. Im Fall, des vom Amt bzw. auf dessen Anordnung von Dritten vorgenommenen Rückbaus der Wahlsichtwerbung werden die sichergestellten Gegenstände für die Dauer von 2 Wochen zur Abholung bereitgehalten. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Rückbau. Werden die Gegenstände nicht abgeholt, so steht es dem Amt frei, dieses Eigentum zu übernehmen oder zu entsorgen. |
6. | Gebühren |
| Für die Gestattung der Wahlwerbung werden keine Gebühren erhoben. |
7. | Ordnungswidrigkeiten |
| Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verfügung bleibt die Einleitung von Bußgeldverfahren gemäß § 61 StrWG M-V vorbehalten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. |
8. | Widerruf |
| Die Regelung dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 49 Abs.1 VwVfG M-V). |
9. | Inkrafttreten |
| Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
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Zu 1. Plakatwerbung
Ziel der Umsetzung dieser Allgemeinverfügung ist es, einerseits der Verpflichtung der Gemeinden zu entsprechen, jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und andererseits Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/ oder Ordnung abzuwenden sowie Beeinträchtigungen des dörflichen/städtischen Erscheinungsbildes durch Wahlwerbung, gleich welcher Art, zu unterbinden. Durch die Form der Allgemeinverfügung wird eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen für Plakatierungen vermieden. Zahlenmäßige Beschränkungen ergeben sich allein schon aus der Tatsache, dass die für die Wahlwerbung im öffentlichen Raum zur Verfügung stehenden Vorrichtungen und Flächen nicht unbegrenzt sind und alle Wahlvorschlagsträger gleichermaßen Möglichkeiten im für die Selbstdarstellung notwendigen Umfang erhalten sollen.
Die Werbung um Stimmen durch Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen (Wahlvorschlagsträger) im sachlichen Geltungsbereich der Sondernutzungssatzungen der Gemeinden des Amtes Malchow ist ausschließlich mittels Werbeträgern (Plakaten) im Format DIN A1 möglich. Damit ist der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Wahlsichtwerbung an öffentlichen Straßen ermöglicht. Weiterhin sind die eingerichtete Art und der Umfang zur Selbstdarstellung der jeweiligen Partei damit angemessen berücksichtigt.
Am Verkehr Teilnehmende dürfen durch Wahlwerbung mittels Lautsprechern nicht in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs müssen weiterhin gewährleistet sein. Aus gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten ist es daher notwendig, die Ausnahmegenehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Für Schäden, die mit der Durchführung der Wahlwerbung entstehen, schließen die Gemeinden eine Haftung aus, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Schäden ohne die Durchführung der Wahlwerbung nicht entstanden wären.
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt 5. näher dargestellten Tatbestände eine Ersatzvornahme anzudrohen. Der Kostenansatz entspricht den Kosten für Aufwand zur Beseitigung, Lagerung und eventueller Entsorgungskosten.
Zur Wahrung der Chancengleichheit soll gemäß § 21 a LKWG M-V Wahlsichtwerbung für den Zeitraum ab 6 Wochen vor dem gesetzlich bestimmten Wahltag durchgeführt werden können. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Stellung und der Funktion der Parteien nach Art. 21 GG und dem überwiegendem öffentlichen Interesse, wird von der Erhebung einer Gebühr abgesehen.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verfügung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 47 OWiG).
Der Widerrufsvorbehalt folgt aus § 36 VwVfG M-V. Er ist geboten, um bei Wegfall der Voraussetzungen oder Änderung der Rechtslage die Regelung aufzuheben oder abzuändern.
Nach § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird insofern Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift, Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist einzulegen bei Amt Malchow, - Die Amtsvorsteherin -, Alter Markt 1, 17213 Malchow.
Malchow, den 04.03.2025
| - Siegel - | Birgit Kurth |
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| Amtsvorsteherin |