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Malchower Tageblatt
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Inselstadt Malchow Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 „Grundschulzentrum Kirchenstraße“

Die Stadtvertretung Malchow hat am 18. Dezember 2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 45 „Grundschulzentrum Kirchenstraße“ für das Gelände der Goetheschule in der Kirchenstraße 23/25 mit allen Sport- und Außenanlagen sowie dem Schulhort im Clara-Zetkin-Ring (siehe Lageplan) als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 BauGB wird dieser Satzungsbeschluss der Öffentlichkeit hiermit bekanntgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 45 nicht vollständig den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll der Flächennutzungsplan der Inselstadt Malchow daher zeitnah berichtigt werden.

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 45 mit zugehöriger Begründung werden im Amt für Bürgerservice, Stadt- und Gemeindeentwicklung der Stadtverwaltung Malchow, ansässig im ehem. Amtsgericht, Kurze Straße 28, Zimmer 0.17 in 17213 Malchow, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 „Grundschulzentrum Kirchenstraße“ wird ergänzend auf der Internetseite des Amt Malchow unter dem nachstehenden Link veröffentlicht:

www.amt-malchow.de/rechtsgrundlagen/1/satzungen.html

Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung auf dem Landesplanungsportal MV unter diesem Link:

www.bauportal-mv.de/bauportal

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Inselstadt Malchow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich sind.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften verletzt wurden.

Malchow, 18. März 2026

René Putzar
Bürgermeister

Lageplan