Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 04.03.2024 und nach Vorlage beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. im Ergebnishaushalt auf | ||
|
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.780.600 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 3.166.900 EUR |
|
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -386.300 EUR |
|
|
|
|
| 2. im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.517.700 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 2.827.000 EUR |
|
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -309.300 EUR |
|
|
|
|
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 330.000 EUR |
|
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 330.000 EUR |
|
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 0 EUR |
| festgesetzt. | ||
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 251.700 EUR |
festgesetzt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Weitere Vorschriften sind nach § 45 KV M-V Absatz 3 möglich:
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nicht im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt bei der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Teilergebnishaushalt auch für den Teilfinanzhaushalt.
Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Unterhaltungsaufwendungen und Personalaufwendungen werden für die Teilhaushalte übergreifend für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V). Dies gilt analog für die mit den Unterhaltungs- und Personalaufwendungen in Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gegenseitig deckungsfähig (§ 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik M-V). Die Ansätze für laufende Auszahlungen sind zu Gunsten von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes einseitig deckungsfähig (§ 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V).
Ansätze für laufende Aufwendungen und Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit der Haushaltsausgleich im Folgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind auch ohne Haushaltsausgleich im Folgejahr übertragbar. Alle Übertragungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Beide Übertragungen bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar (§ 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik M-V).
Bei der Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen/Auszahlungen bis zur Erfüllung des Zwecks bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Erträge/Einzahlungen aus Spenden sowie Erträge aus Versicherungserstattungen oder Schadensersatzzahlungen sind zweckgebunden für die Aufwendungen/Auszahlungen in dem jeweiligen Produkt einzusetzen (§ 13 Abs. 1 GemHVO-Doppik M-V). Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Die Mehrerträge/-einzahlungen für Spenden und Versicherungserstattungen ermöglichen die Erhöhung der Ansätze der zweckgebunden Aufwendungen/Auszahlungen (§ 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V). Sie gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen (§ 13 Abs. 3 und Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V).
Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V sind entstehende Fehlbeträge im Ergebnishaushalt, wenn sich zeigt, dass sie 1,0 % der Gesamtaufwendungen/-auszahlungen übersteigen oder sofern sich ein bestehender Fehlbetrag um 10,0 % erhöht. Im Finanzhaushalt erfolgt die Anwendung der vorherigen Ausführungen auf den Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen.
Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen/Auszahlungen im Ergebnis- und Finanzhaushalt, wenn sich zeigt, dass sie 1,0 % der Gesamtaufwendungen/-auszahlungen übersteigen.
Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und Aufwendungen/Auszahlungen für Instandhaltungen und Bauten, sofern Sie 2,0 % des Gesamtinvestitionsvolumens nicht überschreiten.
Als geringfügig im Sinne des § 9 Abs 3 GemHVO-Doppik M-V gelten Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, wenn sie 10.000 EUR nicht überschreiten. Für diese Maßnahmen ist mindestens eine Kostenschätzung vorzulegen.
Auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 EUR ohne Umsatzsteuer wird verzichtet (§ 31 Abs. 5 GemHVO-Doppik M-V).
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
|
|
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 237.061 EUR |
|
|
|
|
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
|
|
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 139.560 EUR |
|
|
|
|
| 3. | Zum Eigenkapital |
|
|
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 237.061 EUR |
Malchow, den 04.03.2024
Die vorstehende Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde am 07.03.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme
von Montag, den 29. April 2024
bis Montag, den 13. Mai 2024
im Rathaus der Inselstadt Malchow, Zimmer 14, Alter Markt 1, 17213 Malchow, während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen