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Malchower Tageblatt
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Göhren-Lebbin

Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Wohnen am Katerberg“

Die Gemeindevertretung Göhren-Lebbin hat am 26. November 2024 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Wohnen am Katerberg“ für den westlichen Ortseingangsbereich von Göhren-Lebbin aus Penkow kommend (siehe Lageplan) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird der Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekanntgegeben.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 wird gemeinsam mit der zugehörigen Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a BauGB im Amt für Bürgerservice, Stadt- und Gemeindeentwicklung der Stadtverwaltung Malchow (für das Amt Malchow), ansässig im ehemaligen Amtsgericht, Kurze Straße 28, Zimmer 0.17 in 17213 Malchow, dauerhaft während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 wird entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich auf der Internetseite des Amt Malchow sowie auf dem zentralen Landesportal unter den nachstehenden Verlinkungen veröffentlicht:

www.amt-malchow.de/rechtsgrundlagen/1/satzungen.html

https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Göhren-Lebbin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich sind.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften verletzt wurden.

Göhren-Lebbin, 14. Mai 2025

Torsten Zillmer

- Siegel -

Bürgermeister